Rechtssatz RS0014789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014789
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (§ 870 ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (Paragraph 870, ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 524/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 524/79
Veröff: SZ 52/22 = krit Bydlinski = JBl 1980,393
- 6 Ob 641/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 641/79
- 5 Ob 573/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 573/80
Veröff: SZ 53/108
- 7 Ob 514/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 514/84
Auch
- 8 Ob 650/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 650/87
- 1 Ob 1538/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95
Auch; nur: Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte. (T1)
- 1 Ob 37/08k
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 37/08k
- 6 Ob 42/11m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 42/11m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014789
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_001