Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist in der Ansicht beizustimmen, daß die Klägerin Vertragsanspassung im Sinne des § 872 ABGB begehrt, denn sie strebt unter Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums bzw. List die Wiederherstellung der durch den behaupteten Irrtum gestörten "subjektiven Äquivalenz" (Koziol - Welser, Grundriß I[5], 110) in der Form an, daß das mit dem Beklagten für die Übertragung der ihm an der Wohnung zustehenden Rechte vereinbarte Entgelt herabgesetzt und er zur Zurückzahlung des empfangenen Mehrbetrages verurteilt werde. Damit legt sie ihrem angeblich zur Zeit des Vertragsschlusses bestandenen Irrtum über die Größe der Wohnfläche in Quadratmetern unwesentliche Bedeutung bei.Dem Berufungsgericht ist in der Ansicht beizustimmen, daß die Klägerin Vertragsanspassung im Sinne des Paragraph 872, ABGB begehrt, denn sie strebt unter Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums bzw. List die Wiederherstellung der durch den behaupteten Irrtum gestörten "subjektiven Äquivalenz" (Koziol - Welser, Grundriß I[5], 110) in der Form an, daß das mit dem Beklagten für die Übertragung der ihm an der Wohnung zustehenden Rechte vereinbarte Entgelt herabgesetzt und er zur Zurückzahlung des empfangenen Mehrbetrages verurteilt werde. Damit legt sie ihrem angeblich zur Zeit des Vertragsschlusses bestandenen Irrtum über die Größe der Wohnfläche in Quadratmetern unwesentliche Bedeutung bei.
Es kann allerdings nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes geteilt werden, die Klägerin berufe sich nicht (auch) auf Arglist im Sinne des § 870 ABGB, denn sie behauptete in der Klageschrift, der Beklagte habe sie über die Größe der Wohnfläche in einen Irrtum geführt, der ihm auch aufgefallen sei, und gewußt, daß sie, die Klägerin, sich bei Kenntnis der wahren Wohnungsgröße niemals zur Zahlung eines so hohen (des vereinbarten) Entgelts bereit erklärt hätte. Demnach müßte also dem Beklagten der Irrtum der Klägerin über die wahre Größe der Wohnfläche bewußt gewesen sein. Wer aber einen anderen in seinem Entschluß, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewußt mit dem Ziel beeinträchtigt, daß dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflußt wird oder doch beeinflußt werden könnte, handelt arglistig im Sinne des § 870 ABGB (SZ 41/33 u. a.; zuletzt auch 5 Ob 524/79; vgl. Larenz, AT des Bürgerlichen Rechts[4], 349 f). Es kann auch eine Täuschung des Vertragspartners durch Verschweigen eines Umstandes geschehen, von dem der Verschweigende annehmen mußte, daß er für die Entschließung seines Geschäftspartners von Bedeutung ist oder doch von Bedeutung sein könnte (5 Ob 524/79; Larenz a. a. O., 350; Soergel - Hefermehl, BGB I[11], 540). Unter dieser Voraussetzung besteht nämlich eine Pflicht zum Reden (Larenz a. a. O., 350), weil der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. In einem solchen Fall genügt die bloß hypothetische Kausalität, daß nämlich die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten hätte (Larenz a. a. O.; 5 Ob 524/79).Es kann allerdings nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes geteilt werden, die Klägerin berufe sich nicht (auch) auf Arglist im Sinne des Paragraph 870, ABGB, denn sie behauptete in der Klageschrift, der Beklagte habe sie über die Größe der Wohnfläche in einen Irrtum geführt, der ihm auch aufgefallen sei, und gewußt, daß sie, die Klägerin, sich bei Kenntnis der wahren Wohnungsgröße niemals zur Zahlung eines so hohen (des vereinbarten) Entgelts bereit erklärt hätte. Demnach müßte also dem Beklagten der Irrtum der Klägerin über die wahre Größe der Wohnfläche bewußt gewesen sein. Wer aber einen anderen in seinem Entschluß, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewußt mit dem Ziel beeinträchtigt, daß dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflußt wird oder doch beeinflußt werden könnte, handelt arglistig im Sinne des Paragraph 870, ABGB (SZ 41/33 u. a.; zuletzt auch 5 Ob 524/79; vergleiche Larenz, AT des Bürgerlichen Rechts[4], 349 f). Es kann auch eine Täuschung des Vertragspartners durch Verschweigen eines Umstandes geschehen, von dem der Verschweigende annehmen mußte, daß er für die Entschließung seines Geschäftspartners von Bedeutung ist oder doch von Bedeutung sein könnte (5 Ob 524/79; Larenz a. a. O., 350; Soergel - Hefermehl, BGB I[11], 540). Unter dieser Voraussetzung besteht nämlich eine Pflicht zum Reden (Larenz a. a. O., 350), weil der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. In einem solchen Fall genügt die bloß hypothetische Kausalität, daß nämlich die unterlassene Aufklärung, wenn sie erfolgt wäre, den Getäuschten von einem Geschäft mit dem bestimmten Inhalt abgehalten hätte (Larenz a. a. O.; 5 Ob 524/79).
Die herrschende Lehre läßt - worauf schon Iro (Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl. 1974, 225 ff. insbesondere 233) hingewiesen hat - nicht erkennen, ob auch bei listiger Irreführung über unwesentliche Umstände, also bei Willensmängeln, ohne deren Vorhandensein die Parteien den Vertrag auch, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, für den Getäuschten im Rahmen der Anordnung des § 872 ABGB ein Recht auf Vertragsanpassung besteht, denn es wird ganz allgemein immer nur von seinem Wahlrecht zwischen Anfechtung und Bestehenlassen des Vertrages gesprochen. Iro (a. a. O., 233) meint, es gäbe keine vernünftige Erklärung, warum der Betrogene, der ohne diese Willenslenkung den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätte, vom Partner, der auch mit diesem einverstanden gewesen wäre, nicht die Änderung des Vertrages fordern dürfe; das wirtschaftliche Interesse sei eben primär auf die gültige und modifizierte Existenz des Vertrages gerichtet. Dieser Ansicht hat sich der OGH bereits in der Entscheidung SZ 50/35 angeschlossen und auch der 5. Senat tritt ihr bei.Die herrschende Lehre läßt - worauf schon Iro (Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl. 1974, 225 ff. insbesondere 233) hingewiesen hat - nicht erkennen, ob auch bei listiger Irreführung über unwesentliche Umstände, also bei Willensmängeln, ohne deren Vorhandensein die Parteien den Vertrag auch, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, für den Getäuschten im Rahmen der Anordnung des Paragraph 872, ABGB ein Recht auf Vertragsanpassung besteht, denn es wird ganz allgemein immer nur von seinem Wahlrecht zwischen Anfechtung und Bestehenlassen des Vertrages gesprochen. Iro (a. a. O., 233) meint, es gäbe keine vernünftige Erklärung, warum der Betrogene, der ohne diese Willenslenkung den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätte, vom Partner, der auch mit diesem einverstanden gewesen wäre, nicht die Änderung des Vertrages fordern dürfe; das wirtschaftliche Interesse sei eben primär auf die gültige und modifizierte Existenz des Vertrages gerichtet. Dieser Ansicht hat sich der OGH bereits in der Entscheidung SZ 50/35 angeschlossen und auch der 5. Senat tritt ihr bei.
Es kann keine Frage sein, daß der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ein Geschäftsirrtum ist und daß dieser Irrtum in aller Regel auch als beachtlich anzunehmen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast. Die bisherigen Tatsachenbehauptungen des Beklagten lassen jedenfalls nicht den Schluß zu, die Größe der Wohnfläche sei für die Klägerin bei Vertragsschluß bedeutungslos gewesen und habe keinen Einfluß auf ihre Entschließung gehabt, die Wohnungsrechte zu dem vereinbarten Entgelt zu erwerben.
Ob der Geschäftsirrtum - dies wird also sowohl bei Irrtum nach § 871 ABGB als auch bei Arglist nach § 870 ABGB zu prüfen sein - der Klägerin ein unwesentlicher in dem Sinne war, daß beide Vertragsparteien den Vertrag ohne Irrtum ebenfalls abgeschlossen hätten, wenn auch mit einem anderen Inhalt, nämlich einem anderen Entgelt, wird in erster Linie durch die Feststellung des hypothetischen Willens der Parteien und, wenn auf diesem Wege kein Ergebnis erzielt werden sollte, durch Beantwortung der Frage zu ermitteln sein, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (Koziol - Welser a. a. O., 108). Ist dies der Fall, so wird den Parteien durch die Korrektur des Vertrages nicht ein neuer Vertrag aufgezwungen, den sie gar nicht schließen wollten und auch nie abgeschlossen hätten, sondern vielmehr gerade jener Vertrag herbeigeführt, den sie bei irrtumsfreiem Handeln ohnedies abgeschlossen hätten (Koziol, Zur Anwendbarkeit des § 872 ABGB bei wesentlichem Irrtum, JBl. 1967, 64 ff., insbesondere 66; SZ 50/35; SZ 45/38; EvBl. 1977/190).Ob der Geschäftsirrtum - dies wird also sowohl bei Irrtum nach Paragraph 871, ABGB als auch bei Arglist nach Paragraph 870, ABGB zu prüfen sein - der Klägerin ein unwesentlicher in dem Sinne war, daß beide Vertragsparteien den Vertrag ohne Irrtum ebenfalls abgeschlossen hätten, wenn auch mit einem anderen Inhalt, nämlich einem anderen Entgelt, wird in erster Linie durch die Feststellung des hypothetischen Willens der Parteien und, wenn auf diesem Wege kein Ergebnis erzielt werden sollte, durch Beantwortung der Frage zu ermitteln sein, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten (Koziol - Welser a. a. O., 108). Ist dies der Fall, so wird den Parteien durch die Korrektur des Vertrages nicht ein neuer Vertrag aufgezwungen, den sie gar nicht schließen wollten und auch nie abgeschlossen hätten, sondern vielmehr gerade jener Vertrag herbeigeführt, den sie bei irrtumsfreiem Handeln ohnedies abgeschlossen hätten (Koziol, Zur Anwendbarkeit des Paragraph 872, ABGB bei wesentlichem Irrtum, JBl. 1967, 64 ff., insbesondere 66; SZ 50/35; SZ 45/38; EvBl. 1977/190).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der von ihr in Anspruch genommenen Tatbestände nach den §§ 870, 871 Fall 1 und 2 und 872 ABGB ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzungen zur Annahme eines unwesentlichen Irrtums in dem bereits dargestellten Sinne mit dem dazu erforderlichen Willen beider Vertragsteile, auch bei Aufklärung des Irrtums, wenngleich mit anderem Inhalt, zu kontrahieren. Da jedoch die den Beklagten zum Vertragsschluß bestimmenden Gründe, Umstände und Überlegungen für die Klägerin nicht durchschaubar sind und sie deshalb in einen nicht rechtfertigenden Wissens- und Beweisnotstand käme, andererseits jedoch bei Verträgen, mit denen Wohnungsrechte entgeltlich übertragen werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel marktorientierte verkehrsübliche Entgelte verlangt und versprochen, also vereinbart werden, darf von der Annahme ausgegangen werden, daß dies beide Parteien auch in diesem Fall bei Aufklärung des der Klägerin anhaftenden Irrtums gewollt hätten, also auch der Beklagte in diesem Falle vertragswillig gewesen wäre, wenn die Klägerin behauptet und erforderlichenfalls auch beweist, daß das von den Parteien vereinbarte Entgelt für die Überlassung der Wohnungsrechte an einer rund 50 m2 Wohnfläche umfassenden Wohnung gleicher Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Lage verkehrsüblich ist. Es wäre dann die Pflicht des Beklagten, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluß dafür ableiten ließe, daß er auch bei Aufklärung des Irrtums der Klägerin über die Größe der Wohnfläche zu keinem geringeren als dem vereinbarten Entgelt seine Wohnungsrechte übertragen hätte.Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der von ihr in Anspruch genommenen Tatbestände nach den Paragraphen 870, 871, Fall 1 und 2 und 872 ABGB ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. Dies gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzungen zur Annahme eines unwesentlichen Irrtums in dem bereits dargestellten Sinne mit dem dazu erforderlichen Willen beider Vertragsteile, auch bei Aufklärung des Irrtums, wenngleich mit anderem Inhalt, zu kontrahieren. Da jedoch die den Beklagten zum Vertragsschluß bestimmenden Gründe, Umstände und Überlegungen für die Klägerin nicht durchschaubar sind und sie deshalb in einen nicht rechtfertigenden Wissens- und Beweisnotstand käme, andererseits jedoch bei Verträgen, mit denen Wohnungsrechte entgeltlich übertragen werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel marktorientierte verkehrsübliche Entgelte verlangt und versprochen, also vereinbart werden, darf von der Annahme ausgegangen werden, daß dies beide Parteien auch in diesem Fall bei Aufklärung des der Klägerin anhaftenden Irrtums gewollt hätten, also auch der Beklagte in diesem Falle vertragswillig gewesen wäre, wenn die Klägerin behauptet und erforderlichenfalls auch beweist, daß das von den Parteien vereinbarte Entgelt für die Überlassung der Wohnungsrechte an einer rund 50 m2 Wohnfläche umfassenden Wohnung gleicher Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Lage verkehrsüblich ist. Es wäre dann die Pflicht des Beklagten, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluß dafür ableiten ließe, daß er auch bei Aufklärung des Irrtums der Klägerin über die Größe der Wohnfläche zu keinem geringeren als dem vereinbarten Entgelt seine Wohnungsrechte übertragen hätte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die für den Fall der Annahme der Voraussetzungen für die begehrte Vertragsanpassung wegen Irrtums oder Arglist anzuwendende Methode der Ermittlung der Höhe der Vergütung gleich jener der Preisminderung bei der Gewährleistung hingewiesen ("relative Berechnungsmethode", Koziol - Welser a. a. O., 110 und 216). Diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist ebenso zuzustimmen wie jenen, die sich mit der Zurechnung irreführenden Verhaltens von Stellvertretern, Verhandlungsgehilfen und Boten - die nicht "Dritte" im Sinne des § 875 ABGB sind (Koziol - Welser a. a. O., 117; SZ 44/59; Ob 524/79) - an den, für den diese Personen tätig geworden sind, sowie damit befassen, daß auch ein gemeinsamer Irrtum der Parteien den Fällen des § 871 ABGB gleich steht (JBl. 1976, 646; SZ 44/59; SZ 36/22 u. v. a.; Koziol - Welser a. a. O., 110).Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die für den Fall der Annahme der Voraussetzungen für die begehrte Vertragsanpassung wegen Irrtums oder Arglist anzuwendende Methode der Ermittlung der Höhe der Vergütung gleich jener der Preisminderung bei der Gewährleistung hingewiesen ("relative Berechnungsmethode", Koziol - Welser a. a. O., 110 und 216). Diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist ebenso zuzustimmen wie jenen, die sich mit der Zurechnung irreführenden Verhaltens von Stellvertretern, Verhandlungsgehilfen und Boten - die nicht "Dritte" im Sinne des Paragraph 875, ABGB sind (Koziol - Welser a. a. O., 117; SZ 44/59; Ob 524/79) - an den, für den diese Personen tätig geworden sind, sowie damit befassen, daß auch ein gemeinsamer Irrtum der Parteien den Fällen des Paragraph 871, ABGB gleich steht (JBl. 1976, 646; SZ 44/59; SZ 36/22 u. v. a.; Koziol - Welser a. a. O., 110).