Rechtssatz RS0014781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014781
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Rechtssatz
Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. Wurde die Wohnung besichtigt, handelt es sich in der Regel um einen wesentlichen Irrtum, weil die Vertragsparteien ohne Irrtum den Vertrag mit einem anderen Entgelt geschlossen hätten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 573/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 573/80
Veröff: SZ 53/108
- 4 Ob 549/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 549/88
Vgl aber
- 7 Ob 554/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 554/89
Auch; nur: Zur Widerlegung dieser Annahme, für die die Lebenserfahrung spricht, träfe den Überträger der Wohnrechte die Behauptungs- und Beweislast. (T1) Beisatz: Hier: Dann wenn es sich um eine Ware mit verkehrsüblichen Preis (Wohnung bestimmter Art und Ausstattung) handelt, wird man tatsächlich von der allgemein Lebenserfahrung ausgehen können, daß in der Regel marktorientierte verkehrsübliche Entgelte verlangt und versprochen werden. Nur wenn ein Fall mit solchen konkreten Voraussetzungen vorläge, könnte man zu der Umkehr der Beweislast gelangen. (T2)
- 1 Ob 377/97s
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 377/97s
Auch; nur: Der Irrtum eines Erwerbers von Wohnungsrechten über die Größe der Wohnfläche nach Quadratmetern ist ein Geschäftsirrtum, der in aller Regel auch als beachtlich anzusehen sein wird, weil im allgemeinen das Entgelt für Wohnungsrechte durch die Größe der Wohnfläche nicht unmaßgeblich bestimmt wird. (T3)
- 1 Ob 32/98g
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 32/98g
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf. (T4)
- 4 Ob 98/13k
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014781
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00573_8000000_003