Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Kaufvertrags vom 14.November 1989 erwarb die Tochter des Beklagten eine Wiener Wohnung. Der Kaufpreis wurde aus dem Vermögen des Beklagten finanziert. In diesem Kaufvertrag ist die Wohnungsgröße mit 45 m**2 festgehalten. Integrierender Bestandteil dieses Vertrags ist ein Wohnungsplan, der die Flächen der einzelnen Räume und das Gesamtflächenausmaß mit 44,2 m**2 ausweist. Nach dem Erwerb der Wohnung hatte der Beklagte dort Malerarbeiten verrichtet. Weil dessen Tochter die Wohnung schließlich nicht beziehen und er die laufenden Wohnungskosten nicht mehr weiter tragen wollte, beauftragte er ein Unternehmen, deren Verkauf zu vermitteln. Daraufhin besichtigte eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens die Wohnung im Sommer 1992. Dabei gab der Beklagte die Wohnungsfläche mit 55 m**2 an. Die Vermittlerin zweifelte nicht an einer solchen Größe. Der Beklagte einigte sich mit jener schließlich auf einen Anbotspreis von 1,1 Mio S. Bis zu einem unteren Preislimit von 1 Mio S könne der Verkauf jedoch ohne weitere Rücksprache mit ihm veranlaßt werden. Der Vermittlungsauftrag wurde nach den Angaben des Beklagten ausgefüllt. Letzterer ist darin als Auftraggeber und "Verkäufer bzw Eigentümer" genannt. Die Zweitklägerin und deren Mutter besichtigten in den Abendstunden des 22. November 1992 die nur provisorisch beleuchtete Wohnung in Begleitung der Vermittlerin. Diese erklärte bei dieser Gelegenheit, der Kaufpreis von 1 Mio S sei "im Hinblick auf die Wohnungsgröße von 55 m**2 sehr günstig". Danach entschlossen sich die Kläger, die Wohnung wegen dieses Ausmaßes um den angebotenen Preis zu erwerben. Ein Rechtsanwalt fungierte dabei als Bevollmächtigter der Tochter des Beklagten als Vertragserrichter. Der mit 16.Dezember 1992 datierte Kaufvertrag wurde am 17.Dezember 1992 in der Kanzlei des Rechtsanwalts unterfertigt. Anwesend war auch der Beklagte. Nicht feststellbar ist, ob noch vor der Vertragsunterfertigung über die Wohnungsgröße gesprochen wurde. Die Kläger hatten jedoch bei Vertragsabschluß keine Kenntnis der tatsächlichen Wohnungsgröße von etwa 44 m**2. Die "Abwicklung des Verkaufs" besorgte der Beklagte "ohne Rücksprache mit seiner Tochter über die Verkaufsmodalitäten". Der Kaufpreis floß "nicht der Tochter, sondern dem Beklagten als Financier zu". Der Kaufvertrag vom 16.Dezember 1992 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1
Vertragsgegenstand
Der Verkäufer ist außerbücherlicher Eigentümer von 45/739 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft ... und verkauft und übergibt und die Käufer kaufen und übernehmen je 45/1478 Miteigentumsanteile zur Begründung von Wohnungseigentum an Wohnung
...
§ 2Paragraph 2
Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt S 900.000,00 (Schilling neunhundertausend) und ist bei Vertragsabschluß beim Treuhänder laut § 7 erlegt worden, was Verkäufer und Käufer durch ihre Unterschrift bestätigen.Der Kaufpreis beträgt S 900.000,00 (Schilling neunhundertausend) und ist bei Vertragsabschluß beim Treuhänder laut Paragraph 7, erlegt worden, was Verkäufer und Käufer durch ihre Unterschrift bestätigen.
§ 3Paragraph 3
Übergabe
Der Kaufgegenstand ... wird übergeben und übernommen wie er liegt und steht. Der Verkäufer haftet nicht für einen bestimmten Zustand, einen bestimmten Ertrag oder ein bestimmtes Ausmaß des Kaufgegenstandes,
...
§ 4Paragraph 4
Gefahrenübergang
Mit dem Tag der Vertragsunterfertigung gehen Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten vom Verkäufer auf den Käufer über.
...
§ 8Paragraph 8
Kosten und Gebühren, Gerichtsstand
...
Neben diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden, sie treten jedenfalls mit diesem Vertrag außer Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
... ."
Ende Jänner/Anfang Februar 1993 erhielten die Kläger vom Vertragserrichter eine Ausfertigung des Kaufvertrags samt einem Wohnungsplan. Daraus entnahmen sie die tatsächliche Wohnungsgröße von bloß 44,2 m**2. Sie wandten sich daraufhin an das Vermittlungsunternehmen und erhielten die Auskunft, der Beklagte habe die Wohnungsgröße mit 55 m**2 angegeben. Danach erklärten sie dem Vertragserrichter, dem die tatsächliche Wonungsgröße auch nicht bekannt war, sie würden "einen entsprechenden Teil des Kaufpreises" zurückverlangen. Letzterer versuchte in der Folge vergeblich, eine außergerichtliche Einigung mit dem Beklagten herbeizuführen. Der Ersatzanspruch von 80.000 S liegt "weit unter jenem Betrag ..., der (sich) bei der anteiligen Neuberechnung des Kaufpreises an Hand der tatsächlichen Fläche von 44 m**2" ergäbe. In der unbeheizten Wohnung war im Winter 1992 mangels Entwässerung der Heizungsleitungen ein Frostschaden eingetreten. Für die Schadensbehebung wendeten die Kläger 13.146 S auf.
Die Kläger begehrten den Zuspruch von 93.146 S sA und brachten vor, der Beklagte habe die Wohnung "im Namen und auf Rechnung seiner Tochter" verkauft. Er habe deren Fläche wider besseres Wissen mit 55 m**2 angegeben, obgleich die tatsächliche Wohnungsgröße lediglich 44 m**2 betrage. Aufgrund dieser Flächendifferenz habe die Wohnung einen "Minderwert" von 80.000 S, den der Beklagte zu ersetzen habe. Dieser habe jedoch auch die für die Behebung des Frostschadens an der Heizung aufgewendeten Kosten von 13.146 S zu tragen, weil er vergessen habe, die Heizungsleitungen zu entwässern.
Der Beklagte wendete ein, lediglich als Bote seiner Tochter aufgetreten zu sein. Er habe niemand "über irgendwelche Tatsachen oder Umstände, die Wohnung betreffend, in die Irre geführt bzw getäuscht". Die Angaben über die Wohnungsfläche habe die Vermittlerin gemacht. Die Verkäuferin hafte nicht für eine bestimmte Wohnungsgröße. Auch den für die Heizungsreparatur bezahlten Betrag habe er nicht zu ersetzen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt. Die Kläger hätten den Beklagten "berechtigterweise als Vertragspartner angesehen". Dieser habe "unter fremdem Namen" gehandelt, durch unrichtige Angabe der Wohnungsgröße eine Aufklärungspflicht aufgrund des vorvertraglichen Schuldverhältnisses verletzt und dabei einen Irrtum der Kläger über den Kaufgegenstand veranlaßt. Ohne einen solchen Irrtum hätten die Kläger "nur einen entsprechend geringeren Kaufpreis bezahlt". Es sei allgemein bekannt, daß "sich der Kaufpreis einer Wohnung sehr wesentlich an der tatsächlichen Wohnungsgröße" orientiere. Der Ersatzanspruch von 80.000 S liege weit unter jenem Betrag, der sich "bei der anteiligen Neuberechnung des Kaufpreises an Hand der tatsächlichen Fläche von 44 m**2" ergäbe. Der Beklagte habe auch die Reparaturkosten für die Heizung zu ersetzen. Er habe durch die Unterlassung der Entwässerung ihrer Leitungen eine Rechtspflicht als Verkäufer gemäß § 1061 ABGB verletzt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt. Die Kläger hätten den Beklagten "berechtigterweise als Vertragspartner angesehen". Dieser habe "unter fremdem Namen" gehandelt, durch unrichtige Angabe der Wohnungsgröße eine Aufklärungspflicht aufgrund des vorvertraglichen Schuldverhältnisses verletzt und dabei einen Irrtum der Kläger über den Kaufgegenstand veranlaßt. Ohne einen solchen Irrtum hätten die Kläger "nur einen entsprechend geringeren Kaufpreis bezahlt". Es sei allgemein bekannt, daß "sich der Kaufpreis einer Wohnung sehr wesentlich an der tatsächlichen Wohnungsgröße" orientiere. Der Ersatzanspruch von 80.000 S liege weit unter jenem Betrag, der sich "bei der anteiligen Neuberechnung des Kaufpreises an Hand der tatsächlichen Fläche von 44 m**2" ergäbe. Der Beklagte habe auch die Reparaturkosten für die Heizung zu ersetzen. Er habe durch die Unterlassung der Entwässerung ihrer Leitungen eine Rechtspflicht als Verkäufer gemäß Paragraph 1061, ABGB verletzt.
Das Berufungsgericht wies einen Teilbetrag des Klagebegehrens von 13.146 S sA ab. Im übrigen hob es das Ersturteil - offenbar abgesehen von der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens - auf, trug dem Erstgericht in diesem Umfang die Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung auf und sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Kostenaufwand für die Behebung des Schadens an der Heizungsanlage sei schon wegen des zulässigen vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht ersatzfähig. Es bestehe kein Anlaß, den Vertreter in diesem Punkt schlechter als den Vertretenen zu stellen. Es sei außerdem gar nicht sicher, ob "der Schaden bei Übergabe der Wohnung bereits eingetreten" gewesen sei. Der darauf bezogene Teil des Klagebegehrens bestehe daher nicht zu Recht.
Der Beklagte habe jedoch beim Wohnungsverkauf nicht "unter fremdem Namen", sondern als Bevollmächtiger seiner Tochter gehandelt. Das Verhalten eines Vertreters sei an sich dem Vertretenen zuzurechnen, der für dessen Verschulden gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Das gelte auch für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Für einen im Vermögen des Dritten durch vorsätzliche Irreführung verursachten Schaden hafte der Vertreter selbst. Dessen Ersatzpflicht werde jedoch unter anderem auch im Falle eines erheblichen und unmittelbaren eigenwirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Vertrags bejaht. Diese Voraussetzung treffe hier zu. Der Beklagte habe die Wohnung finanziert und "ein massives Eigeninteresse" an einem "möglichst hohen Kaufpreis" gehabt, sei ihm doch "der Gewinn zugekommen". Er hafte daher für die "Irreführung" der Kläger über die Wohnungsgröße. Deren Fehlvorstellung über diese für die Preisbestimmung wesentliche Tatsache sei als Geschäftsirrtum zu qualifizieren. Soweit die Verkäuferin nach dem Vertrag nicht für ein bestimmtes Wohnungsausmaß hafte, schließe das eine Haftung des Beklagten - gleichviel, ob sich diese Regelung überhaupt auf ihn beziehe, - nicht aus. Die Gültigkeit eines "Vorwegverzichts auf eine Irrtumsanfechtung auch bei grober Fahrlässigkeit" werde zwar teilweise anerkannt, wenn der Irrende in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Nachprüfung der "irrtumsrelevanten Umstände vorzunehmen". Ein solcher Verzicht dürfe jedoch nicht wider Treu und Glauben geltend gemacht werden. Der Beklagte habe den Irrtum der Kläger über die Wohnungsgröße zumindest grob fahrlässig veranlaßt. Dessen Berufung auf den vertraglichen Anfechtungsverzicht wegen Irrtums widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach den näheren Umständen der Wohnungsbesichtigung hätten die Kläger die irrtumsrelevanten Tatsachen zunächst auch gar nicht wahrnehmen können. Werde durch ein Verschulden bei Vertragsabschluß das bloße Vermögen eines Beteiligten geschädigt, beschränke sich dessen Ersatzanspruch auf den Vertrauensschaden. Das Klagebegehren beziehe sich auf eine "Vertragsanpassung wegen unwesentlichen Irrtums im Sinne des § 872 ABGB". Die Kläger seien so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie nicht auf die Richtigkeit der "irreführenden Äußerung" vertraut hätten. Ohne Irrtum hätten sie "vielleicht einen geringeren Kaufpreis bezahlt". Nun stehe zwar fest, daß die Kläger ohne Irrtum einen um 80.000 S geringeren Kaufpreis geboten hätten, es fehle jedoch an einer Feststellung, ob deren Vertragspartnerin die Wohnung um 820.000 S überhaupt verkauft hätte. Das sei nach dem hypothetischen Parteiwillen zu klären. Lasse sich ein solcher nicht feststellen, sei aufgrund der Verkehrsanschauung zu prüfen, wie "normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten". Im fortgesetzten Verfahren seien daher Feststellungen darüber zu treffen, ob die Wohnung um 820.000 S verkauft worden wäre, wenn die Kläger die tatsächliche Wohnungsgröße gekannt hätten. Lasse sich das nicht bereits aufgrund einer Vernehmung der Kläger und des Beklagten als Parteien und seiner Tochter als Zeugin aufklären, sei der "verkehrsübliche Preis der Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, wären doch redliche Parteien unter Zugrundelegung eines solchen Preises "vertragswillig gewesen". Es läge dann am Beklagten, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, daß "er auch bei Aufklärung des Irrtums der Kläger über die Größe der Wohnfläche zu keinem geringeren als dem vereinbarten Entgelt" kontrahiert hätte.Der Beklagte habe jedoch beim Wohnungsverkauf nicht "unter fremdem Namen", sondern als Bevollmächtiger seiner Tochter gehandelt. Das Verhalten eines Vertreters sei an sich dem Vertretenen zuzurechnen, der für dessen Verschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe. Das gelte auch für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Für einen im Vermögen des Dritten durch vorsätzliche Irreführung verursachten Schaden hafte der Vertreter selbst. Dessen Ersatzpflicht werde jedoch unter anderem auch im Falle eines erheblichen und unmittelbaren eigenwirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Vertrags bejaht. Diese Voraussetzung treffe hier zu. Der Beklagte habe die Wohnung finanziert und "ein massives Eigeninteresse" an einem "möglichst hohen Kaufpreis" gehabt, sei ihm doch "der Gewinn zugekommen". Er hafte daher für die "Irreführung" der Kläger über die Wohnungsgröße. Deren Fehlvorstellung über diese für die Preisbestimmung wesentliche Tatsache sei als Geschäftsirrtum zu qualifizieren. Soweit die Verkäuferin nach dem Vertrag nicht für ein bestimmtes Wohnungsausmaß hafte, schließe das eine Haftung des Beklagten - gleichviel, ob sich diese Regelung überhaupt auf ihn beziehe, - nicht aus. Die Gültigkeit eines "Vorwegverzichts auf eine Irrtumsanfechtung auch bei grober Fahrlässigkeit" werde zwar teilweise anerkannt, wenn der Irrende in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Nachprüfung der "irrtumsrelevanten Umstände vorzunehmen". Ein solcher Verzicht dürfe jedoch nicht wider Treu und Glauben geltend gemacht werden. Der Beklagte habe den Irrtum der Kläger über die Wohnungsgröße zumindest grob fahrlässig veranlaßt. Dessen Berufung auf den vertraglichen Anfechtungsverzicht wegen Irrtums widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach den näheren Umständen der Wohnungsbesichtigung hätten die Kläger die irrtumsrelevanten Tatsachen zunächst auch gar nicht wahrnehmen können. Werde durch ein Verschulden bei Vertragsabschluß das bloße Vermögen eines Beteiligten geschädigt, beschränke sich dessen Ersatzanspruch auf den Vertrauensschaden. Das Klagebegehren beziehe sich auf eine "Vertragsanpassung wegen unwesentlichen Irrtums im Sinne des Paragraph 872, ABGB". Die Kläger seien so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie nicht auf die Richtigkeit der "irreführenden Äußerung" vertraut hätten. Ohne Irrtum hätten sie "vielleicht einen geringeren Kaufpreis bezahlt". Nun stehe zwar fest, daß die Kläger ohne Irrtum einen um 80.000 S geringeren Kaufpreis geboten hätten, es fehle jedoch an einer Feststellung, ob deren Vertragspartnerin die Wohnung um 820.000 S überhaupt verkauft hätte. Das sei nach dem hypothetischen Parteiwillen zu klären. Lasse sich ein solcher nicht feststellen, sei aufgrund der Verkehrsanschauung zu prüfen, wie "normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten". Im fortgesetzten Verfahren seien daher Feststellungen darüber zu treffen, ob die Wohnung um 820.000 S verkauft worden wäre, wenn die Kläger die tatsächliche Wohnungsgröße gekannt hätten. Lasse sich das nicht bereits aufgrund einer Vernehmung der Kläger und des Beklagten als Parteien und seiner Tochter als Zeugin aufklären, sei der "verkehrsübliche Preis der Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, wären doch redliche Parteien unter Zugrundelegung eines solchen Preises "vertragswillig gewesen". Es läge dann am Beklagten, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, daß "er auch bei Aufklärung des Irrtums der Kläger über die Größe der Wohnfläche zu keinem geringeren als dem vereinbarten Entgelt" kontrahiert hätte.