Der Rekurs ist berechtigt.
Der Beklagte wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Kläger im Verfahren erster Instanz nicht nur Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung, sondern auch einen (unwesentlichen) Geschäftsirrtum über das Ausmaß der Wohnung geltend gemacht und daraus den Anspruch auf Vertragsanpassung abgeleitet hätten.
Dem muß beigepflichtet werden:
Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, aus dem der Kläger sein Klagebegehren ableitet (§ 226 ZPO; Fasching ZPR Rz 1038;Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, aus dem der Kläger sein Klagebegehren ableitet (Paragraph 226, ZPO; Fasching ZPR Rz 1038;
SZ 44/21; ÖBl 1987, 132). Allein dieses Vorbringen ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist;
andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RZ 1977/165). Den aus diesen Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz muß der Kläger nicht angeben; darüber, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Klageanspruch gerechtfertigt und aus den Klagebehauptungen ableitbar ist, entscheidet nicht die vom Kläger gewählte juristische Qualifikation, sondern das sich aus ihnen ergebende vom Gericht unabhängig von der Ansicht der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis (JBl 1950, 342). Das Gericht ist allerdings nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 405 ZPO); ein aliud liegt auch dann vor, wenn der verlangte und der zugesprochene Leistungsgegenstand zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden (Fasching aaO Rz 1450).andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RZ 1977/165). Den aus diesen Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz muß der Kläger nicht angeben; darüber, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Klageanspruch gerechtfertigt und aus den Klagebehauptungen ableitbar ist, entscheidet nicht die vom Kläger gewählte juristische Qualifikation, sondern das sich aus ihnen ergebende vom Gericht unabhängig von der Ansicht der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis (JBl 1950, 342). Das Gericht ist allerdings nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (Paragraph 405, ZPO); ein aliud liegt auch dann vor, wenn der verlangte und der zugesprochene Leistungsgegenstand zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden (Fasching aaO Rz 1450).
Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muß insbesondere auch behaupten und beweisen, daß bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 872;Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (Paragraph 872, ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im Paragraph 871, Absatz eins, ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muß insbesondere auch behaupten und beweisen, daß bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 872,;
SZ 53/107 = MietSlg. 32.096).
Die Kläger haben in der vorliegenden Klage nur behauptet, daß sie auf Grund der Angaben im Inserat von einer bestimmten Wohnungsgröße augegangen seien, die in Wahrheit nicht vorliege; daraus haben sie einen Anspruch auf "Kaufpreisminderung" abgeleitet, der nach § 932 ABGB zu beurteilen wäre, im vorliegenden Fall aber vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Kläger haben jedoch in ihrer Klage nicht dargelegt, daß die im Inserat angegebene Wohnungsgröße überhaupt als preisbestimmender Faktor angesehen und der Kaufvertrag bei Kenntnis der wahren Größe - nicht nur von ihnen, sondern auch vom Beklagten - zu einem geringeren Kaufpreis abgeschlossen worden wäre. Da sie somit nur die Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung, nicht aber einen (unwesentlichen) Geschäftsirrtum geltend gemacht haben, darf nicht geprüft werden, ob ihnen die Herabsetzung des Kaufpreises im Wege der Vertragsanpassung wegen eines solchen Irrtums zustünde. Wegen des vertraglichen Verzichtes auf die Gewährleistung aber ist die Sache im Sinne des (abweisenden) Urteiles des Erstgerichtes bereits spruchreif.Die Kläger haben in der vorliegenden Klage nur behauptet, daß sie auf Grund der Angaben im Inserat von einer bestimmten Wohnungsgröße augegangen seien, die in Wahrheit nicht vorliege; daraus haben sie einen Anspruch auf "Kaufpreisminderung" abgeleitet, der nach Paragraph 932, ABGB zu beurteilen wäre, im vorliegenden Fall aber vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Kläger haben jedoch in ihrer Klage nicht dargelegt, daß die im Inserat angegebene Wohnungsgröße überhaupt als preisbestimmender Faktor angesehen und der Kaufvertrag bei Kenntnis der wahren Größe - nicht nur von ihnen, sondern auch vom Beklagten - zu einem geringeren Kaufpreis abgeschlossen worden wäre. Da sie somit nur die Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung, nicht aber einen (unwesentlichen) Geschäftsirrtum geltend gemacht haben, darf nicht geprüft werden, ob ihnen die Herabsetzung des Kaufpreises im Wege der Vertragsanpassung wegen eines solchen Irrtums zustünde. Wegen des vertraglichen Verzichtes auf die Gewährleistung aber ist die Sache im Sinne des (abweisenden) Urteiles des Erstgerichtes bereits spruchreif.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.