Rechtssatz RS0016262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016262
Entscheidungsdatum
17.08.2023
Rechtssatz
Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (Paragraph 872, ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im Paragraph 871, Absatz eins, ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 549/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 549/88
- 1 Ob 2012/96f
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2012/96f
Auch; nur: der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden. (T1)
- 5 Ob 144/98g
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 144/98g
Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2)
- 1 Ob 157/02y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3)
- 3 Ob 68/03a
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 68/03a
Vgl auch
- 3 Ob 13/07v
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 13/07v
Auch; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T4)
- 9 Ob 50/10h
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
Auch; nur T1; Beisatz: Dem Gegner kann aber nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann auch ein wesentlicher Mangel zur Vertragsanpassung führen. (T5)
Veröff: SZ 2010/91
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Auch; nur: Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T6)
Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T7)
- 7 Ob 217/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 217/13g
Auch; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T8)
- 2 Ob 67/14p
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
Auch
- 4 Ob 39/17i
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 39/17i
Auch
- 6 Ob 51/22a
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 51/22a
Vgl; nur T6; Beis wie T7
- 5 Ob 60/23v
Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 60/23v
Beisatz wie T7
- 5 Ob 205/22s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 205/22s
vgl; nur T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016262
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0040OB00549_8800000_001