Auf das Vorliegen dieser von der Revisionsrekurswerberin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO beurteilten Rechtsfrage kommt es aber im vorliegenden Fall ebenso wenig an wie darauf, ob die Rsp zum gemeinsamen Irrtum als eigener Fall der Irrtumsanfechtung neben den in § 871 ABGB genannten Fällen (RIS-Justiz RS0016229, RS0016230, zuletzt 5 Ob 19/02h) angesichts der in der Lehre geäußerten Kritik (zuletzt wieder Rummel in Rummel³ § 871 ABGB Rz 18 mwN) aufrecht zu halten ist (offen gelassen ua in den Entscheidungen 3 Ob 503/89, 7 Ob 568/95 [insoweit nicht veröffentlicht]).Auf das Vorliegen dieser von der Revisionsrekurswerberin als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beurteilten Rechtsfrage kommt es aber im vorliegenden Fall ebenso wenig an wie darauf, ob die Rsp zum gemeinsamen Irrtum als eigener Fall der Irrtumsanfechtung neben den in Paragraph 871, ABGB genannten Fällen (RIS-Justiz RS0016229, RS0016230, zuletzt 5 Ob 19/02h) angesichts der in der Lehre geäußerten Kritik (zuletzt wieder Rummel in Rummel³ Paragraph 871, ABGB Rz 18 mwN) aufrecht zu halten ist (offen gelassen ua in den Entscheidungen 3 Ob 503/89, 7 Ob 568/95 [insoweit nicht veröffentlicht]).
Wie die klagende Partei in ihrer Revision selbst vorbringt, hat sie sich in erster Instanz zur Höhe der "angemessenen Vergütung" nach § 872 ABGB, die sie begehrt, nur geltend gemacht, dass ohne ihren Irrtum die Mängel der Fassade "in den Kaufpreis eingeflossen wären". Nach der Rsp setzt aber die Vertragsanpassung entweder die Behauptung und den Nachweis der Unwesentlichkeit des Irrtums, dass also beide Parteien den Vertrag dennoch, aber mit anderem Inhalt geschlossen hätten (Rummel aaO § 872 Rz 1, 6; Apathy in Schwimann² § 872 ABGB Rz 1, je mN der Rsp), oder aber bei Wesentlichkeit des Irrtums, dass auch der Gegner bei Kenntnis der wahren Lage den Vertrag zu anderen (dh den vom Kläger behaupteten) Bedingungen geschlossen hätte oder nach den Regeln des redlichen Verkehrs schließen hätte müssen (SZ 45/38 = JBl 1972, 469 und die folgenden E zu RIS-Justiz RS0014770; Rummel aaO Rz 7). Selbst wenn man die ursprünglichen, oben wiedergegebenen Behauptungen als ausreichend ansehen würde, was zu bezweifeln ist, durfte sich aber die klagende Partei nach dem vehementen Bestreiten der beklagten Partei, zum Abschluss zu einem niedrigeren Preis bereit gewesen zu sein - weil schon der tatsächliche Preis unter dem Verkehrswert gelegen sei und überdies sonst der Buchverlust zu groß gewesen wäre -, keinesfalls mit der bloßen Wiederholung ihres früheren Vorbringens begnügen. Vielmehr hätte sie konkrete Behauptungen über die Voraussetzungen der Vertragsanpassung aufstellen müssen. Das Unterlassen entsprechenden Vorbringens muss aber jedenfalls zur Klagsabweisung führen (5 Ob 144/98g = wobl 2001, 119 = MietSlg 50.074).Wie die klagende Partei in ihrer Revision selbst vorbringt, hat sie sich in erster Instanz zur Höhe der "angemessenen Vergütung" nach Paragraph 872, ABGB, die sie begehrt, nur geltend gemacht, dass ohne ihren Irrtum die Mängel der Fassade "in den Kaufpreis eingeflossen wären". Nach der Rsp setzt aber die Vertragsanpassung entweder die Behauptung und den Nachweis der Unwesentlichkeit des Irrtums, dass also beide Parteien den Vertrag dennoch, aber mit anderem Inhalt geschlossen hätten (Rummel aaO Paragraph 872, Rz 1, 6; Apathy in Schwimann² Paragraph 872, ABGB Rz 1, je mN der Rsp), oder aber bei Wesentlichkeit des Irrtums, dass auch der Gegner bei Kenntnis der wahren Lage den Vertrag zu anderen (dh den vom Kläger behaupteten) Bedingungen geschlossen hätte oder nach den Regeln des redlichen Verkehrs schließen hätte müssen (SZ 45/38 = JBl 1972, 469 und die folgenden E zu RIS-Justiz RS0014770; Rummel aaO Rz 7). Selbst wenn man die ursprünglichen, oben wiedergegebenen Behauptungen als ausreichend ansehen würde, was zu bezweifeln ist, durfte sich aber die klagende Partei nach dem vehementen Bestreiten der beklagten Partei, zum Abschluss zu einem niedrigeren Preis bereit gewesen zu sein - weil schon der tatsächliche Preis unter dem Verkehrswert gelegen sei und überdies sonst der Buchverlust zu groß gewesen wäre -, keinesfalls mit der bloßen Wiederholung ihres früheren Vorbringens begnügen. Vielmehr hätte sie konkrete Behauptungen über die Voraussetzungen der Vertragsanpassung aufstellen müssen. Das Unterlassen entsprechenden Vorbringens muss aber jedenfalls zur Klagsabweisung führen (5 Ob 144/98g = wobl 2001, 119 = MietSlg 50.074).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).