Begründung:
Die Klägerin kaufte von der beklagten Partei am 12.8.1988 einen zu einem Campingbus umgebauten Kastenwagen Mazda 2000 E samt Heizung um S 120.000,--. Das Baujahr des Fahrzeuges wurde im schriftlichen Kaufvertrag mit 1985 angegeben. Erster Zulassungsbesitzer war die Firma F*****. 1987 wurde das Fahrzeug im havarierten Zustand von Herbert K***** um S 30.000,-- erworben. Herbert K***** reparierte es mit Ersatzteilen, die er großteils bei der beklagten Partei erwarb, baute eine Campingeinrichtung samt Kunststoffhochdach ein und ließ das Fahrzeug neu lackieren. Bei der Reparatur der Lenkung verwendete er eine nicht originale Schraube. Nach der Reparatur wurde seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein Einzelgenehmigungsbescheid ausgestellt, der als Datum der Erstzulassung den 5.12.1984 anführt. Bei der anläßlich der Bescheidausstellung am 15.6.1987 durchgeführten Überprüfung wurde das Fahrzeug als verkehrssicher bezeichnet. Im März 1988 tauschte Herbert K***** das Fahrzeug bei der beklagten Partei gegen einen anderen Pkw ein. Das Armaturenbrett wies zu diesem Zeitpunkt einen Sprung auf. Das Fahrzeug war seinem Alter entsprechend abgenützt. Roststellen waren keine vorhanden.
Die beklagte Partei wollte dieses Fahrzeug auf einer im August 1988 stattfindenden Messe in G*****, auf der sie Traktoren ausstellte, als "rollendes Büro" verwenden. Da die Firma Veronika K***** auf dieser Messe für die beklagte Partei tätig werden sollte, überstellte die beklagte Partei das Fahrzeug auf ein Grundstück der Firma K***** in W*****. Dort entdeckte es die Klägerin, die nun mit Robert K*****, der names der beklagten Partei auftrat, Verkaufsverhandlungen zu führen begann. Robert K***** mußte die näheren Daten des Fahrzeuges bei der beklagten Partei erfragen. Vor dem Ankauf, und zwar am 10.8.1988, ließ die Klägerin das Fahrzeug beim ARBÖ-Stützpunkt in N***** untersuchen. Hiebei wurde das Fahrzeug auch auf Vorschäden überprüft. Es wurde der Klägerin mitgeteilt, daß das Fahrzeug verkehrssicher sei und daß keinerlei Vorschäden festgestellt werden könnten. Bemängelt wurde lediglich die Vergasereinstellung.
Am 22.8.1988 ließ die Klägerin bei der beklagten Partei die Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KfG durchführen. Nach Ansicht der beklagten Partei war das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher. Am 6.9.1988 wurde das Fahrzeug von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge besichtigt. Diese verzeichnete im Prüfungsbericht "leichte Mängel" (ohne genauere Beschreibung) und einen Mangel an der Auspuffanlage. In den vorgesehenen Rubriken für die Lenkung, den Rahmen, den Antrieb und den Aufbau finden sich keine Eintragungen.Am 22.8.1988 ließ die Klägerin bei der beklagten Partei die Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KfG durchführen. Nach Ansicht der beklagten Partei war das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher. Am 6.9.1988 wurde das Fahrzeug von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge besichtigt. Diese verzeichnete im Prüfungsbericht "leichte Mängel" (ohne genauere Beschreibung) und einen Mangel an der Auspuffanlage. In den vorgesehenen Rubriken für die Lenkung, den Rahmen, den Antrieb und den Aufbau finden sich keine Eintragungen.
Am 27.10.1988 wurde die Lenkung defekt und das Fahrzeug deshalb manövrierunfähig. Die Klägerin stellte es zunächst auf einem Parkplatz der Firma B***** in Wien ab, von wo aus es von einem Pannenfahrer des ARBÖ zu der Firma M***** gebracht wurde. Dem Pannenfahrer fiel sofort auf, daß sich die Lenksäule aus ihrer Verankerung gelöst hatte. Die Klägerin rief von der Firma M***** aus den Geschäftsführer der beklagten Partei an, wobei es zu "Ungereimtheiten" zwischen den Streitteilen kam. Die Klägerin wurde am Telefon laut und wies den Geschäftsführer der beklagten Partei auf angebliche Zusicherungen beim Kauf hin. Sie forderte hiebei die beklagte Partei aber nicht auf, den Schaden an der Lenkung zu reparieren. Das Fahrzeug wurde seither nicht mehr in Betrieb genommen. Am 14.2.1989 stellte die Firma M***** der Klägerin eine Standgebühr für 110 Tage in Höhe von S 11.000,-- in Rechnung.
Im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch die Klägerin waren folgende Schäden vorhanden:
Der linke Längsträger wies im vorderen Bereich geringfügige Verformungen und eine mangelhafte Schweißverbindung mit dem vorderen Querträger auf. Das Bodenblech im Fußbereich des Fahrers war unsachgemäß ausgerichtet und wies Verformungen im gesamten Bereich auf. An der linken vorderen Türsäule waren Verschweißungsfehler vorhanden, wobei die Türsäule selbst keine Deformation aufwies. Die einzelnen Blechteile waren nicht fachgerecht verschweißt und zeigten einen deutlichen Unterschied zu den Originalteilen im rechten Türbereich. Der obere Bereich der linken Stirnwand wies deutliche Richterscheinungen an der Innenseite auf, wobei die Lackschicht an der Außenseite im Bereich des linken oberen Frontbleches Schichtstärken von 300 bis 500 Mikrometern hatte, im übrigen aber lediglich Lackstärken von 100 bis 150 Mikrometer vorhanden waren. Die Armaturenbrettverkleidung wies im linken oberen Abschnitt einen Sprung auf. Bei der Befestigungsschraube der Klemmeinrichtung im Bereich der Hardyscheibe handelte es sich um eine Schraube M 7 x 40, wobei im Bereich des Schraubkopfes eine Beilagenscheibe und im Bereich der Mutter ein Sprengring eingelegt war. Die Klemmvorrichtung hätte aber mit einer Schraube M 10 mit Sprengring am Schraubenkopf gespannt werden müssen, wobei ein entsprechendes Anzugsdrehmoment anzuwenden gewesen wäre. Die Art der Befestigung der Lenkwelle mit der beschriebenen Schraube war unzureichend, weshalb das Fahrzeug nicht betriebssicher war.
Die Kosten für die Reparatur all dieser Schäden hätten, bezogen auf die Preise und Stundensätze des Jahres 1988, S 23.859,60 betragen. Der Zeitwert des Fahrzeuges im unreparierten Zustand betrug im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin S 85.000,--.
Der Ausfall der Lenkung ist auf die mangelhaften Reparatur zurückzuführen.
Die beklagte Partei konnte keinen Zusammenhang zwischen dem Verkauf von Ersatzteilen an Herbert K***** und diesem Fahrzeug herstellen.
Die fehlerhafte Reparatur an der Lenkung war nur durch ein Zerlegen der Lenkvorrichtung erkennbar.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 161.503,60 sA Zug um Zug gegen Rückstellung dieses Fahrzeuges sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei für jeden weiteren Schaden, der aus der schuldhaften Nichtwandlung des Vertrages entstehen werde, hafte. Sie behauptete, daß ihr ausdrücklich Vorschadensfreiheit zugesichert worden sei. In Wahrheit sei ein gravierender, nicht ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden vorhanden gewesen, der am 27.10.1988 zum Ausfall der Lenkung geführt habe. Außerdem sei entgegen den Behauptungen der beklagten Partei die Erstzulassung nicht 1987, sondern am 5.12.1984 erfolgt und sei die Klägerin nicht Zweit- sondern Drittbesitzer geworden. Die Klägerin hätte das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Tatsachen nicht gekauft. Der beklagten Partei seien sämtliche Umstände bekannt gewesen. Der Kaufvertrag werde daher wegen Arglist, die die beklagte Partei zu vertreten habe, zumindest aber wegen Irrtums angefochten. Weiters werde das Klagebegehren auf den Titel der Gewährleistung gestützt, weil das Fahrzeug an wesentlichen Mängeln leide und die beklagte Partei die Behebung dieser Mängel abgelehnt habe, sowie auf Verkürzung über die Hälfte, weil das Fahrzeug mit Rücksicht auf den schweren Vorschaden beim Ankauf nur maximal S 15.000,-- wertgewesen sei. Zudem habe es einen wesentlich höheren Kilometerstand als 30.000 aufgewiesen. Der Klagsbetrag setze sich aus dem Kaufpreis von S 120.000,--, weiters den An- und Abmeldespesen von S 1.200,--, Spesen im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme von S 10.920,--, Telefongebühren, Fahrtkosten und Porti von S 1.000,--, Fahrtkosten zwecks Mängelbehebung von S 4.800,--, Standkosten für 110 Tagen von S 13.200,--, Kfz-Versicherung für 1 1/2 Jahre von S 5.780,--, Kosten der Einzelgenehmigung von S 190,--, weiteren Telefonkosten von S 1.200,--, der Kfz-Steuer von S 3.600,-- und den Kosten eines Vorzeltes von S 1.713,60 zusammen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Nicht sie, sondern Veronika K***** sei die Verkäuferin des Fahrzeuges gewesen. Der Vorschaden sei vom Vorbesitzer Herbert K***** ordnungsgemäß repariert worden. Der beklagten Partei hätten allfällige Restmängel weder auffallen können noch müssen. Sie habe von einem Vorschaden keine Kenntnis gehabt. Ein allfälliger Havarieschaden sei erst nach dem Kauf eingetreten. Der Klägerin sei weder Vorschadensfreiheit zugesichert, noch seien ihr Angaben über die Erstzulassung und die Anzahl der Vorbesitzer gemacht worden. Das Feststellungsinteresse werde auch mangels Rechtsschutzinteresses bestritten.
Die beklagte Partei wendete hilfsweise Gegenforderungen von S 67.791,80 ein. Die Klägerin bestritt diese Forderungen.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab, wobei es teilweise von anderen als den nunmehr getroffenen Feststellungen (insbesondere hinsichtlich der bei Übernahme des Fahrzeuges durch die Klägerin vorhandenen Mängel) ausging. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens und hob das Urteil bezüglich des Zahlungsbegehrens auf. Es sah das Klagebegehren dem Grunde nach deshalb für berechtigt an, weil die beklagte Partei den Irrtum der Klägerin über das Baujahr veranlaßt habe und ein derartiger Irrtum als wesentlich anzusehen sei. Da Feststellungen zu den einzelnen Klagspositionen fehlten, sei die Sache noch nicht spruchreif.
Der Oberste Gerichtshof gab dem - zugelassenen - Rekurs der beklagten Partei gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung dahin Folge, daß er den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwies. Der Irrtum der Klägerin über das Baujahr des Fahrzeuges sei entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht als wesentlich zu beurteilen, sodaß sich das Gericht zweiter Instanz mit der bisher von ihm nicht behandelten Mängel - und Beweisrüge der Berufung der klagenden Partei zu befassen haben werde. Daraufhin hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes abermals auf, weil es die Mängelrüge der Berufung teils als berechtigt ansah.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht (auch) das Zahlungsbegehren neuerlich ab. Eine Verkürzung über die Hälfte sei, wie sich aus den festgestellten Wertrelationen ergebe, nicht eingetreten. Ein Wandlungsanspruch im Sinn des § 932 ABGB stehe der Klägerin nicht zu, weil die im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel behebbar gewesen seien. Es sei nicht richtig, daß die Klägerin vergeblich Mängelbehebung gefordert habe. Einen Preisminderungsanspruch habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin habe sich zwar über die Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges geirrt. Dieser Irrtum sei auch beachtlich. Er sei jedoch nicht von der klagenden Partei veranlaßt worden.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht (auch) das Zahlungsbegehren neuerlich ab. Eine Verkürzung über die Hälfte sei, wie sich aus den festgestellten Wertrelationen ergebe, nicht eingetreten. Ein Wandlungsanspruch im Sinn des Paragraph 932, ABGB stehe der Klägerin nicht zu, weil die im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel behebbar gewesen seien. Es sei nicht richtig, daß die Klägerin vergeblich Mängelbehebung gefordert habe. Einen Preisminderungsanspruch habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin habe sich zwar über die Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges geirrt. Dieser Irrtum sei auch beachtlich. Er sei jedoch nicht von der klagenden Partei veranlaßt worden.
Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil abermals auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe die Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und aus dem Grund der Gewährleistung zutreffend abgelehnt. Es liege auch keine arglistige Irreführung seitens der beklagten Partei vor. Dennoch sei die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums berechtigt. Beide Vertragsparteien hätten sich nämlich in einem gemeinsamen Irrtum über die Betriebssicherheit und Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges befunden. Dieser Irrtum sei als wesentlicher Irrtum zu qualifizieren, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie vom mangelhaft reparierten Vorschaden gewußt hätte. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß sie das Fahrzeug vor dem Ankauf überprüfen habe lassen. Da ein gemeinsamer Irrtum den Fällen des § 871 ABGB gleichstehe, sei der Aufhebungsanspruch der Klägerin berechtigt. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, da nach wie vor Feststellungen zu den einzelnen Positionen, aus denen sich der Klagsanspruch zusammensetze, wie auch zu den geltend gemachten Gegenforderungen fehlten.Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil abermals auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe die Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und aus dem Grund der Gewährleistung zutreffend abgelehnt. Es liege auch keine arglistige Irreführung seitens der beklagten Partei vor. Dennoch sei die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums berechtigt. Beide Vertragsparteien hätten sich nämlich in einem gemeinsamen Irrtum über die Betriebssicherheit und Vorschadensfreiheit des Fahrzeuges befunden. Dieser Irrtum sei als wesentlicher Irrtum zu qualifizieren, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie vom mangelhaft reparierten Vorschaden gewußt hätte. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß sie das Fahrzeug vor dem Ankauf überprüfen habe lassen. Da ein gemeinsamer Irrtum den Fällen des Paragraph 871, ABGB gleichstehe, sei der Aufhebungsanspruch der Klägerin berechtigt. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, da nach wie vor Feststellungen zu den einzelnen Positionen, aus denen sich der Klagsanspruch zusammensetze, wie auch zu den geltend gemachten Gegenforderungen fehlten.