Begründung:
Die Klägerin kaufte im August 1988 einen von einem der Vorbesitzer zu einem Campingbus umgebauten Kastenwagen Mazda E 2000. Sie begehrt die Verurteilung der beklagten GesmbH zur Zahlung von S 161.503,60 sA Zug um Zug gegen Rückstellung dieses Fahrzeuges sowie die Feststellung, daß die Beklagte für jeden weiteren Schaden, der aus der schuldhaften Nichtwandlung des Vertrages entstehen werde, hafte. Die Klägerin habe das Fahrzeug von der beklagten Partei über Vermittlung des Robert K***** gekauft. Obwohl ihr ausdrücklich Vorschadensfreiheit zugesichert worden sei, habe sich herausgestellt, daß das Fahrzeug einen gravierenden, nicht ordnungsgemäß reparierten Unfallsschaden aufgewiesen habe, der am 27.10.1988 zum Ausfall der Lenkung geführt habe. Außerdem sei entgegen den Behauptungen der Verkäuferin die Erstzulassung nicht 1987, sondern am 5.12.1984 erfolgt und sei die Klägerin nicht Zweit-, sondern Drittbesitzer geworden. Die Klägerin hätte das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Tatsachen nicht gekauft. Der beklagten Partei seien sämtliche Umstände bekannt gewesen. Der Kaufvertrag werde daher wegen Arglist, die die beklagte Partei zu vertreten habe, zumindest aber wegen Irrtums angefochten. Weiters werde das Klagebegehren auf den Titel der Gewährleistung gestützt, weil das Fahrzeug an wesentlichen Mängeln leide und die beklagte Partei die Behebung dieser Mängel abgelehnt habe, sowie auf Verkürzung über die Hälfte, weil das Fahrzeug mit Rücksicht auf den schweren Vorschaden beim Ankauf nur maximal S 15.000,-- wert gewesen sei. Zudem habe es einen wesentlich höheren Kilometerstand als 30.000 aufgewiesen.
Der Klagsbetrag setze sich wie folgt zusammen:
Kaufpreis S 120.000,--;
An- und Abmeldespesen S 1.200,--;
Spesen im Zusammenhang mit der zur
Finanzierung des Ankaufes notwendigen
Kreditaufnahme S 10.020,--;
Aufwendungen der Klägerin für Fahrtkosten,
Telefongebühren und Porti S 1.000,--;
weitere Fahrtkosten der Klägerin, die im Zu-
sammenhang mit Fahrten zur Beklagten zwecks
Mängelbehebung aufgelaufen seien,
S 4.800,--;
Standkosten für 110 Tage S 13.200,--;
Kfz-Versicherung für 1 1/2 Jahre
S 5.780,--;
Kosten der Einzelgenehmigung
S 190,--;
weitere Telefonkosten S 1.200,--;
Kfz-Steuer S 3.600,--;
Kosten eines Vorzeltes S 1.713,60.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Nicht sie, sondern Veronika K***** (die Ehefrau des Robert K*****), die das Fahrzeug ihrerseits von der beklagten Partei gekauft habe, sei Verkäuferin gewesen. Der Vorschaden sei vom Vorbesitzer Herbert K***** ordnungsgemäß repariert worden. Wegen eines von diesem durchgeführten Umbaues zum Wohnwagen sei eine Neutypisierung erforderlich gewesen, bei der das Fahrzeug vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung untersucht und als verkehrs- und betriebssicher bezeichnet worden sei. Dasselbe sei anläßlich der Ausstellung der Prüfplakette im August 1988 und bei weiteren Überprüfungen durch den ARBÖ und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge festgestellt worden. Der beklagten Partei hätten daher allfällige Restmängel weder auffallen können noch auffallen müssen noch habe sie überhaupt von einem Vorschaden gewußt. Ein allfälliger Havarieschaden müsse erst nach dem Kauf eingetreten sei. Der Klägerin sei weder Vorschadensfreiheit zugesichert, noch seien Angaben über die Erstzulassung und die Anzahl der Vorbesitzer gemacht worden. Das Fahrzeug habe im Zeitpunkt des Verkaufes an die Klägerin einen Kilometerstand von 29.520 aufgewiesen.
Die beklagte Partei wendete hilfsweise Gegenforderungen von insgesamt S 67.791,80 ein, die sie wie folgt aufschlüsselte:
Benützungsentgelt a S 4,-- pro km
für 4.732,80 km einschließlich USt S 28.396,80;
Entwertung des Fahrzeuges durch die seit
Übernahme durch die Klägerin einge-
tretenen Beschädigungen S 32.395,--;
fehlende Gegenstände (Campingbatterie,
Vorzelt, Kindersitz) S 7.000,--.
Die Klägerin bestritt diese Forderungen. Das Benützungsentgelt sei mangels Eigenersparnis unberechtigt; das Vorzelt und sonstiges Zubehör sei von der Klägerin gesondert bezahlt worden.
Die beklagte Partei bestritt auch das Feststellungsbegehren, weil der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt - und zwar teils auch im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - fest:
Der Originaltypenschein des Fahrzeuges wurde am 25.3.1985 von der M***** GesmbH ausgestellt, wobei der erste Zulassungsbesitzer die C***** war. 1987 erwarb das Fahrzeug Herbert K*****, nachdem es in einen Unfall verwickelt worden war, von R***** in beschädigtem Zustand um S 30.000,--. Er setzte es mit Ersatzteilen, die er als Neuteile zum größten Teil bei der beklagten Partei erwarb, instand, baute eine Campingeinrichtung samt Hochdach ein und ließ es neu lackieren. Bei der Reparatur der Lenkung verwendete er eine nicht originale Schraube.
Durch den Umbau wurde die Ausstellung einer Einzelgenehmigung erforderlich. Bei der dieser vorangehenden technischen Überprüfung, die keine Beanstandung ergab, wies Herbert K***** auf den Vorschaden hin. Der Einzelgenehmigungsbescheid weist zwar mehrfach auf das Baujahr 1985 hin, enthält aber auch folgenden Satz: "Das Fahrzeug war zugelassen für: Firma C*****, 5.12.1984 (27.3.1985) bis 18.7.1986". Im März 1988 tauschte Herbert K***** das bis dahin problemlos funktionierende Fahrzeug bei der Beklagten gegen einen anderen Pkw ein, wobei hiefür ein Betrag von S 103.000,-- in Anrechnung gebracht wurde.
Die Beklagte verkaufte das Fahrzeug nicht zuerst an Veronika K*****, sondern direkt an die Klägerin, wobei die Verkaufsverhandlungen von Robert K***** geführt wurden und in den schriftlichen Kaufverträgen die Firma Veronika K***** als "Kaufverhandlungsvermittler" bezeichnet wurde.
Robert K***** machte der Klägerin gegenüber keine Angaben über Vorschadensfreiheit und Anzahl der Vorbesitzer, sondern gab ihr gegenüber lediglich an, daß der Wagen seines Wissens ca 2 Jahre alt sei. Die Klägerin ließ das Fahrzeug vor dem Ankauf im ARBÖ-Stützpunkt N***** untersuchen. Die Überprüfung wurde gewissenhaft vorgenommen. Es wurden keinerlei Vorschäden festgestellt, sondern lediglich die Vergasereinstellung bemängelt. Das Fahrzeug wurde als betriebs- und verkehrssicher bezeichnet und der verlangte Preis als gerechtfertigt angesehen. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 29.520. In einem Telefonat des Robert K***** mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei deponierte letzterer, er wolle für das Fahrzeug S 112.000,-- zuzüglich der Kosten für die von der Klägerin verlangten Standheizung in Höhe von S 3.000,--; der darüberhinaus bezahlte Betrag sollte der Firma K***** als Vermittlungsprovision zukommen. Robert K***** handelte daraufhin mit der Klägerin einen Kaufpreis von S 120.000,-- aus. Robert K***** und die Klägerin unterfertigten am 12.8.1988 einen handschriftlichen Kaufvertrag, der einige Tage später in Maschinschrift abgefaßt und abermals unterschrieben wurde. Das Baujahr des Fahrzeuges wurde jeweils mit 1985 angegeben.
Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises am 18.8.1988 übergab der Geschäftsführer der beklagten Partei Veronika K***** die Fahrzeugpapiere, in die die Klägerin bereits zuvor Einsicht genommen hatte. Die Klägerin meldete das Fahrzeug an und holte es von seinem Standort bei der Firma K***** in W***** ab. In der Folge urgierte sie bei der beklagten Partei mehrere angebliche Mängel am Fahrzeug und an der Campingausstattung und ersuchte um den Eintausch der Standheizung gegen ein Vorzelt, weshalb sie mehrmals zur beklagten Partei nach Graz fuhr. Der Umtausch der Standheizung gegen ein Vorzelt wurde von dieser gegen Aufzahlung von S 1.500,-- gewährt. Die beklagte Partei führte am 22.8.1988 auch die jährliche Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KfG durch und stellte keinerlei Mängel fest.Nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises am 18.8.1988 übergab der Geschäftsführer der beklagten Partei Veronika K***** die Fahrzeugpapiere, in die die Klägerin bereits zuvor Einsicht genommen hatte. Die Klägerin meldete das Fahrzeug an und holte es von seinem Standort bei der Firma K***** in W***** ab. In der Folge urgierte sie bei der beklagten Partei mehrere angebliche Mängel am Fahrzeug und an der Campingausstattung und ersuchte um den Eintausch der Standheizung gegen ein Vorzelt, weshalb sie mehrmals zur beklagten Partei nach Graz fuhr. Der Umtausch der Standheizung gegen ein Vorzelt wurde von dieser gegen Aufzahlung von S 1.500,-- gewährt. Die beklagte Partei führte am 22.8.1988 auch die jährliche Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KfG durch und stellte keinerlei Mängel fest.
Am 6.9.1988 wurde das Fahrzeug durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge überprüft. Diese beanstandete lediglich die Auspuffanlage, wobei als Prüfungsergebnis die Rubrik "leichte Mängel" angekreuzt wurde. Schwere bzw nicht ordnungsgemäß reparierte Vorschäden am Fahrzeug wurden anläßlich dieser Überprüfung nicht festgestellt.
In der Folge hatte die Klägerin das Fahrzeug weiterhin in Betrieb. Am 6.12.1988 stellte sie wegen eines angeblichen Defektes der Lenkung beim Bezirksgericht Favoriten den Antrag auf Beweissicherung. Am 3.1.1989 erfolgte die Befundaufnahme durch den im Beweissicherungsverfahren bestellten Sachverständigen, der kleinere Schäden an der Verbundwindschutzscheibe, der Außenbeplankung des Vorderwandbleches, der linken rückwärtigen Stoßstangenhälfte, der Heckklappe, der linken Türtapezierung, des Fahrersitzes, des Armaturenbrettes und der Auspuffanlage feststellte (Punkte a) bis h) des Befundes des Sachverständigen Stefan F***** im Beweissicherungsverfahren). Diese Mängel hätten einem Fachmann bei Überprüfung auffallen müssen.
Die einzige Beschädigung nach der Instandsetzung des Fahrzeuges durch Herbert K***** war ein Riß im Armaturenbrett. Außer diesem Mangel und der mangelhaften Vergasereinstellung hatte kein Mangel beim Ankauf festgestellt werden können.
Die beklagte Partei hatte vom Vorschaden, der von Herbert K***** repariert worden war, keine Kenntnis. Weder sie noch Robert K***** haben der Klägerin zugesichert, daß das Fahrzeug unfallfrei sei und nur einen Vorbesitzer habe. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin auf Grund eines Lenkungsdefektes, hervorgerufen durch bereits im Zeitpunkt der Übergabe an sie vorhandene Mängel, einen Unfall erlitten hat.
Das Fahrzeug wurde erstmals 1984 zugelassen. Die beklagte Partei war jedoch auf Grund der mißverständlichen Eintragungen im Einzelgenehmigungsbescheid selbst der Meinung, daß die Erstzulassung am 27.3.1985 erfolgt sei. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt des Ankaufes durch die Klägerin unter Berücksichtigung des Vorschadens einen Zeitwert von S 105.000,--. Zum Zeitpunkt der Stillegung des Fahrzeuges Ende 1988 betrug sein Wert S 100.000,--.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwar der Einwand der mangelnden Passivlegitimation unberechtigt sei, doch lägen die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungs- und Wandlungstatbestände nicht vor. Der Klägerin sei es - abgesehen vom Riß im Armaturenbrett und der mangelhaften Vergasereinstellung - nicht gelungen, das Vorhandensein der von ihr behaupteten Mängel schon im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufes und dessen Übergabe zu beweisen. Die Zusicherung, daß das Baujahr des Fahrzeuges 1985 sei, sei zwar objektiv unrichtig gewesen, sodaß sich die Klägerin in einem wesentlichen Geschäftsirrtum befunden habe. Es liege jedoch keine adäquate Veranlassung dieses Irrtums durch die beklagte Partei vor, weil sie bzw ihr Geschäftsführer selbst die mißverständlich formulierte Eintragung in der Einzelgenehmigung falsch interpretiert habe und der Meinung gewesen sei, daß die Erstzulassung am 27.3.1985 erfolgt sei. Überdies habe die Klägerin in den Einzelgenehmigungsbescheid Einsicht nehmen können. Ein Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB bestehe deshalb nicht, weil das ältere Baujahr den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht hindere. Der Irrtum der Klägerin über die Vorschadensfreiheit berechtige nicht zur Anfechtung, weil das Vorhandensein von unreparierten Schäden im Zeitpunkt des Ankaufes mit Ausnahme des Risses im Armaturenbrett nicht erwiesen sei, der Riß der Klägerin bekannt gewesen sei und die beklagte Partei selbst keine Kenntnis von den von Herbert K***** instandgesetzten Vorschäden gehabt habe. Es bestehe daher auch kein Gewährleistungsanspruch. Eine Verkürzung über die Hälfte sei auf Grund des festgestellten Fahrzeugwertes im Ankaufszeitpunkt zu verneinen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zwar der Einwand der mangelnden Passivlegitimation unberechtigt sei, doch lägen die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungs- und Wandlungstatbestände nicht vor. Der Klägerin sei es - abgesehen vom Riß im Armaturenbrett und der mangelhaften Vergasereinstellung - nicht gelungen, das Vorhandensein der von ihr behaupteten Mängel schon im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufes und dessen Übergabe zu beweisen. Die Zusicherung, daß das Baujahr des Fahrzeuges 1985 sei, sei zwar objektiv unrichtig gewesen, sodaß sich die Klägerin in einem wesentlichen Geschäftsirrtum befunden habe. Es liege jedoch keine adäquate Veranlassung dieses Irrtums durch die beklagte Partei vor, weil sie bzw ihr Geschäftsführer selbst die mißverständlich formulierte Eintragung in der Einzelgenehmigung falsch interpretiert habe und der Meinung gewesen sei, daß die Erstzulassung am 27.3.1985 erfolgt sei. Überdies habe die Klägerin in den Einzelgenehmigungsbescheid Einsicht nehmen können. Ein Wandlungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB bestehe deshalb nicht, weil das ältere Baujahr den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht hindere. Der Irrtum der Klägerin über die Vorschadensfreiheit berechtige nicht zur Anfechtung, weil das Vorhandensein von unreparierten Schäden im Zeitpunkt des Ankaufes mit Ausnahme des Risses im Armaturenbrett nicht erwiesen sei, der Riß der Klägerin bekannt gewesen sei und die beklagte Partei selbst keine Kenntnis von den von Herbert K***** instandgesetzten Vorschäden gehabt habe. Es bestehe daher auch kein Gewährleistungsanspruch. Eine Verkürzung über die Hälfte sei auf Grund des festgestellten Fahrzeugwertes im Ankaufszeitpunkt zu verneinen.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Sie bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens, hob aber die Abweisung des Leistungsbegehrens und die Kostenentscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, nicht auch die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO, zulässig sei. Das Erstgericht habe die Veranlassung des Irrtums der Klägerin über das Baujahr des Fahrzeuges durch die Beklagte zu Unrecht verneint. Als eine Veranlassung, für die ein Verschulden des Geschäftspartners nicht erforderlich sei, sei die Eintragung eines falschen Baujahres in den schriftlichen Kaufverträgen anzusehen; damit sei eine unrichtige Beschreibung des Kaufgegenstandes erfolgt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Klägerin die Einsichtnahme in den Einzelgenehmigungsbescheid ermöglicht worden sei, weil dies nach dem chronologischen Ablauf der Ereignisse erst nach Abschluß des Kaufvertrages gewesen sein könne. Andererseits habe sich die Klägerin auf die erteilte Zusage bzw auf die im Kaufvertrag vorgenommene Beschreibung verlassen können. Es sei Sache der beklagten Partei, wenn ihre Organe oder die für sie Handelnden ohne genügende Prüfung dem Kaufgegenstand eine bestimmte Eigenschaft beilegten. Da nach der Rechtsprechung ein Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtfahrzeuges immer wesentlich sei, könne die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren erfolgreich auf Irrtum über das Baujahr stützen. Aus diesem Grund könne es auf sich beruhen, welchen Wert das von ihr gekaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufes gehabt habe, wie weit der Vorschaden ordnungsgemäß behoben worden sei, welchen Aufwand die ordnungsgemäße Behebung allenfalls noch erfordern würde und ob die vom Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel auf eine mangelhafte Reparatur eines weiteren schweren Schadens nach Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin zurückzuführen sei, was allenfalls dazu führte, daß die Klägerin ihr Begehren auch noch auf weitere Rechtsgründe stützen könnte. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, weil Feststellungen zu den einzelnen Positionen, aus denen sich der Klagsanspruch zusammensetze, fehlten und auch Feststellungen zu den von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen zu treffen seien. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage, ob ein Irrtum über das Baujahr immer als wesentlich anzusehen sei, eine solche im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sei.Die zweite Instanz gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Sie bestätigte die Abweisung des Feststellungsbegehrens, hob aber die Abweisung des Leistungsbegehrens und die Kostenentscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, nicht auch die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, zulässig sei. Das Erstgericht habe die Veranlassung des Irrtums der Klägerin über das Baujahr des Fahrzeuges durch die Beklagte zu Unrecht verneint. Als eine Veranlassung, für die ein Verschulden des Geschäftspartners nicht erforderlich sei, sei die Eintragung eines falschen Baujahres in den schriftlichen Kaufverträgen anzusehen; damit sei eine unrichtige Beschreibung des Kaufgegenstandes erfolgt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der Klägerin die Einsichtnahme in den Einzelgenehmigungsbescheid ermöglicht worden sei, weil dies nach dem chronologischen Ablauf der Ereignisse erst nach Abschluß des Kaufvertrages gewesen sein könne. Andererseits habe sich die Klägerin auf die erteilte Zusage bzw auf die im Kaufvertrag vorgenommene Beschreibung verlassen können. Es sei Sache der beklagten Partei, wenn ihre Organe oder die für sie Handelnden ohne genügende Prüfung dem Kaufgegenstand eine bestimmte Eigenschaft beilegten. Da nach der Rechtsprechung ein Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtfahrzeuges immer wesentlich sei, könne die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren erfolgreich auf Irrtum über das Baujahr stützen. Aus diesem Grund könne es auf sich beruhen, welchen Wert das von ihr gekaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufes gehabt habe, wie weit der Vorschaden ordnungsgemäß behoben worden sei, welchen Aufwand die ordnungsgemäße Behebung allenfalls noch erfordern würde und ob die vom Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel auf eine mangelhafte Reparatur eines weiteren schweren Schadens nach Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin zurückzuführen sei, was allenfalls dazu führte, daß die Klägerin ihr Begehren auch noch auf weitere Rechtsgründe stützen könnte. Die Sache sei aber noch nicht spruchreif, weil Feststellungen zu den einzelnen Positionen, aus denen sich der Klagsanspruch zusammensetze, fehlten und auch Feststellungen zu den von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen zu treffen seien. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage, ob ein Irrtum über das Baujahr immer als wesentlich anzusehen sei, eine solche im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei.