Rechtssatz RS0016207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016207
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 538/90
Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/90
- 7 Ob 568/95
Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 568/95
nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests". (T2)
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016207
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0080OB00538_9000000_001