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Rechtssatz RS0016207

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016207

Geschäftszahl

8Ob538/90; 7Ob568/95; 3Ob23/13y

Entscheidungsdatum

17.07.2013

Rechtssatz

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 538/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/90
  • 7 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 568/95
    nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests". (T2)
  • 3 Ob 23/13y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0080OB00538_9000000_001