Begründung:
Die Klägerin begehrte in erster Linie die Aufhebung des zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages über einen PKW und Rückzahlung des Kaufpreises von S 63.000,- Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs mit der Behauptung, sie sei vom Beklagten dadurch in Irrtum geführt worden, daß dieser einen Totalschaden des PKWs verschwiegen habe. In eventu begehrt sie als Preisminderung S 17.000,-.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er habe keine Vorschadensfreiheit behauptet und keine Zusagen gemacht, die über den schriftlichen Vertrag hinausgingen. Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte den beschädigten PKW (Heck, Stoßstange, Heckklappe, verzogener Rahmen, kaum öffenbare und schließbare Türen) im wiederhergerichteten Zustand um S 34.000,- gekauft hatte, wobei er wahrgenommen hatte, daß im hinteren Bereich der Hinterachse eine Falte vorhanden war. Er konnte daraus zwar einen unfallbedingten Schaden, nicht jedoch den ursprünglichen Schadensumfang erkennen. Er veranlaßte die Lackierung des Fahrzeuges, ließ es "mechanisch durchschauen" und investierte hiefür S 12.000,-.
Die Klägerin kaufte nach einer Probefahrt am 12. Mai 1986 den PKW um S 66.000,-. Im Kaufvertrag stufte der Beklagte das Fahrzeug zwischen Klasse 3 (genügend fahrbereit) und Klasse 4 (defekt) ein. Er erläuterte der Klägerin den Zustand des Fahrzeuges nicht. Nach Vorschäden befragt, erklärte er der Klägerin, daß jedes Kraftfahrzeug einen kleinen Kratzer, einen Schaden haben könne und daß schon ein Kratzer ein Vorschaden sei. Die vorhandenen und ihm kennbar gewesenen Vorschäden erwähnte er der Klägerin gegenüber nicht, die - im Gegensatz zu ihm - nicht erkennen konnte, daß das Kfz bereits einen unfallbedingten Schaden im Heckbereich erlitten hatte.
Am 21. Mai (richtig) 1986 kam die Klägerin zum Beklagten und begehrte für das noch nicht übernommene Fahrzeug, für das sie bereits eine Anzahlung geleistet hatte, einen Preisnachlaß. Der Beklagte gewährte ihr einen solchen von S 4.000,-. Hiebei wurde vereinbart, daß die Klägerin auf jede Gewährleistung und Garantie verzichte, und ein weiteres Kaufvertragsformular ausgefüllt, in dem die Klassifizierungsstufe 5 (ungenügend fahrbereit) eingetragen wurde. Der Beklagte erläuterte der Klägerin diese Bewertungsstufen nicht näher. Über Vorschäden wurde nicht mehr geredet. Am 10. Juni 1986 ließ die Klägerin das Fahrzeug vom A*** überprüfen. Hiebei wurden verschiedene Mängel, darunter die Vorbeschädigung wie z. B. "Längsträger bei der Bodenplatte teilweise deformiert" festgestellt. In der Folge ließ die Klägerin verschiedene Reparaturen durchführen. Im Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeugs war das Fahrzeug in Stufe 2 bis 3 einzureihen; der Wert des Fahrzeuges betrug S 46.000,-, bei intakter Auspuffanlage S 46.500,-. Das Erstgericht stellte fest, daß das Hauptbegehren nicht, das Eventualbegehren mit S 12.500,- zu Recht, mit S 4.500,- jedoch ebensowenig wie die Gegenforderung des Beklagten zu Recht bestehe, sprach der Klägerin im Rahmen des Eventualbegehrens S 12.500 sA zu und wies das Klagebegehren im übrigen ab. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung nicht vorlägen, weil dem Beklagten der tatsächliche Umfang des Schadens am PKW nicht erkennbar gewesen sei. Die Klägerin sei über den Vorschaden nicht informiert worden. Dies und der Umstand, daß tatsächlich verschiedene Mängel vorhanden gewesen seien, rechtfertige einen Abzug vom Wiederbeschaffungswert. Mängel, die den ordentlichen Gebrauch nicht hinderten, hätten nur eine Entgeltminderung zur Folge. Nach der relativen Berechnungsmethode ergebe sich ein Anspruch der Klägerin von S 12.500,-.
Gegen dieses Urteil richteten sich die Berufungen beider Teile. Die Klägerin begehrte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens abzuändern oder es aufzuheben. Der Beklagte beantragte, das Ersturteil dahin abzuändern, daß auch das Eventualbegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen Folge, hob das angefochtene Urteil unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Irrtumsanfechtung der Klägerin berechtigt sei, weil der Irrtum darüber, ob der PKW bereits durch einen Unfall schwer beschädigt worden sei, für die Fahrsicherheit des PKWs von entscheidender Bedeutung und damit wesentlich sei. Dies führe zur Vertragsaufhebung, weil dieser Irrtum der Klägerin vom Beklagten dadurch veranlaßt worden sei, daß er auf die Frage nach der Vorschadensfreiheit ausflüchtend und nichtssagend geantwortet habe und die Klägerin durch den Hinweis auf "kleine Kratzer" geradezu gezielt in die Irre geführt habe. Durch diese Äußerung sei der eingetretene Schaden, der als Unfallschaden vom Beklagten erkannt worden sei, verniedlicht, heruntergespielt und der Klägerin bewußt verschwiegen worden. Die Sache sei jedoch noch nicht spruchreif, weil der Beklagte - zwar nicht ziffernmäßig konkretisiert - in eventu, nämlich bei Stattgebung der Irrtumsanfechtung Gegenforderungen aus mittlerweile eingetretenen Schäden, die die Klägerin zu vertreten habe, eingewendet habe. Die Rückabwicklung des infolge erfolgreicher Irrtumsanfechtung aufgehobenen Vertrages erfolge nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Der Wert des Fahrzeuges sei einerseits durch nach Vertragsabschluß von der Klägerin verursachte Blechschäden vermindert, andererseits durch von ihr durchgeführte Reparaturen von Schäden, die zum Zeitpunkt des Verkaufes schon vorhanden gewesen seien, erhöht worden. Um eine Rückabwicklung im Sinn des § 877 ABGB bewerkstelligen zu können, seien daher noch Feststellungen über die nach dem Ankauf eingetretenen wertmindernden und werterhöhenden Handlungen der Klägerin notwendig.Das Berufungsgericht gab den Berufungen Folge, hob das angefochtene Urteil unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Irrtumsanfechtung der Klägerin berechtigt sei, weil der Irrtum darüber, ob der PKW bereits durch einen Unfall schwer beschädigt worden sei, für die Fahrsicherheit des PKWs von entscheidender Bedeutung und damit wesentlich sei. Dies führe zur Vertragsaufhebung, weil dieser Irrtum der Klägerin vom Beklagten dadurch veranlaßt worden sei, daß er auf die Frage nach der Vorschadensfreiheit ausflüchtend und nichtssagend geantwortet habe und die Klägerin durch den Hinweis auf "kleine Kratzer" geradezu gezielt in die Irre geführt habe. Durch diese Äußerung sei der eingetretene Schaden, der als Unfallschaden vom Beklagten erkannt worden sei, verniedlicht, heruntergespielt und der Klägerin bewußt verschwiegen worden. Die Sache sei jedoch noch nicht spruchreif, weil der Beklagte - zwar nicht ziffernmäßig konkretisiert - in eventu, nämlich bei Stattgebung der Irrtumsanfechtung Gegenforderungen aus mittlerweile eingetretenen Schäden, die die Klägerin zu vertreten habe, eingewendet habe. Die Rückabwicklung des infolge erfolgreicher Irrtumsanfechtung aufgehobenen Vertrages erfolge nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Der Wert des Fahrzeuges sei einerseits durch nach Vertragsabschluß von der Klägerin verursachte Blechschäden vermindert, andererseits durch von ihr durchgeführte Reparaturen von Schäden, die zum Zeitpunkt des Verkaufes schon vorhanden gewesen seien, erhöht worden. Um eine Rückabwicklung im Sinn des Paragraph 877, ABGB bewerkstelligen zu können, seien daher noch Feststellungen über die nach dem Ankauf eingetretenen wertmindernden und werterhöhenden Handlungen der Klägerin notwendig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten. Er macht Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, daß der Berufung der Klägerin keine, seiner Berufung hingegen Folge gegeben und das Klagebegehren - einschließlich des Eventualbegehrens - vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag; in eventu beantragt er den angefochtenen Beschluß für nichtig zu erklären und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.