Liegen die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1874 und 1880). Eine solche Einzelbetrachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann geboten, wenn mehrere Wechsel in einer Klage geltend gemacht werden. Ihre Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen, da jeder Wechsel für sich die Grundlage eines besonderen Wechselanspruches darstellt (RZ 1978/105 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen Rechtslage (8 Ob 587/84; 5 Ob 665/83). Bei Beurteilung des Streitgegenstandes ist eine isolierte Betrachtung des erhobenen Begehrens unzulässig, es muß immer auch der Klagssachverhalt herangezogen werden (Fasching I 338). Daraus ergibt sich, daß auch bei Klagen, mit denen die Sachhaftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen auf Grund einer allgemeinen Gütergemeinschaft geltend gemacht wird, die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach dem den Schulden des persönlich haftenden Ehegatten zugrunde liegenden Sachverhalt zu erfolgen hat.Liegen die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1874 und 1880). Eine solche Einzelbetrachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann geboten, wenn mehrere Wechsel in einer Klage geltend gemacht werden. Ihre Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen, da jeder Wechsel für sich die Grundlage eines besonderen Wechselanspruches darstellt (RZ 1978/105 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen Rechtslage (8 Ob 587/84; 5 Ob 665/83). Bei Beurteilung des Streitgegenstandes ist eine isolierte Betrachtung des erhobenen Begehrens unzulässig, es muß immer auch der Klagssachverhalt herangezogen werden (Fasching römisch eins 338). Daraus ergibt sich, daß auch bei Klagen, mit denen die Sachhaftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen auf Grund einer allgemeinen Gütergemeinschaft geltend gemacht wird, die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach dem den Schulden des persönlich haftenden Ehegatten zugrunde liegenden Sachverhalt zu erfolgen hat.
Dies muß auch dann gelten, wenn sich der klagende Gläubiger auf eine rechtskräftige Entscheidung stützt. Es kann hier nicht der Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sein, weil der sich daraus ergebende Wert lediglich eine Folge einer objektiven Klagenhäufung sein kann und die einzelnen Ansprüche im Verfahren gegen den mithaftenden Ehegatten durchaus ein eigenes rechtliches Schicksal haben können.
Im vorliegenden Fall liegen der Klage gegen die auf Grund der Gütergemeinschaft mithaftende Beklagte, wie sich aus dem Akt 8 Cg 800/83 des Erstgerichtes, auf den sich die klagende Partei unter anderem zur Begründung ihres Anspruches berief, ergibt, Wechselforderungen der klagenden Partei gegen den Ehemann der Beklagten auf Grund von 6 Wechseln mit verschiedenen Fälligkeiten und einer Wechselsumme von je S 50.000 zugrunde. Die Streitwerte dieser Wechsel waren nach den oben dargelegten Grundsätzen im Vorverfahren nicht zusammenzurechnen und sind es auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
Selbst bei Berücksichtigung der anteiligen Wechselspesen und Kosten übersteigt daher der von der Bestätigung durch das Berufungsgericht betroffene Teil des Streitgegenstandes eines jeden dieser selbständigen Ansprüche S 60.000 nicht.
Die Revision ist daher nach § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig. Da die klagende Partei die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machte, konnte die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein, sodaß für sie ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zusteht (§§ 41, 50 ZPO).Die Revision ist daher nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig. Da die klagende Partei die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machte, konnte die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich sein, sodaß für sie ein Anspruch auf Kostenersatz nicht zusteht (Paragraphen 41, 50, ZPO).