Rechtssatz RS0022344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022344
Entscheidungsdatum
21.02.1985
Rechtssatz
Auch bei Klagen, mit denen die Sachhaftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen auf Grund einer allgemeinen Gütergemeinschaft geltend gemacht wird, hat die Bestimmung des Streitgegenstandes und die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nach dem den Schulden des persönlich haftenden Ehegatten zugrunde liegenden Sachverhalt zu erfolgen. Dies muß auch dann gelten, wenn sich der klagende Gläubiger auf eine rechtskräftige Entscheidung stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022344
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0070OB00514_8500000_001