Der Hauptzweck des geltenden Adoptionsrechtes liegt nicht mehr in der Sicherung des Fortbestandes des Namens und des Vermögens. Zweck der Adoption ist es vielmehr, elternlose Kinder, Kinder aus zerrütteten Familien oder von Eltern, die aus irgendeinem Grund eine geeignete Erziehung ihrer Kinder nicht gewährleisten oder denen sogar Kinder unerwünscht sind, der Erziehung und Sorge geeigneter und verantwortungsbewußter Menschen zu übergeben. Im Vordergrund steht somit das Wohl des Kindes und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses (107 BlgNR 9. GP 11). Dieses Ziel kann gestört werden, wenn sich die leiblichen Eltern, die später ihren Entschluß bereuen, oder deren Verwandte einmengen und Konflikte und Entwicklungsstörungen heraufbeschwören. Im Interesse des Wahlkindes soll der Adoptierende gegen negative Einflüsse der leiblichen Verwandten des Kindes gesichert werden können. Dem wurde durch die in vielen europäischen Staaten aus den gleichen Erwägungen anerkannte Inkognitoadoption Rechnung getragen. Bei der Inkognitoadoption wird von den Vertragsteilen die Annahme davon abhängig gemacht, daß alle oder einzelne Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (§ 259 AußStrG). Es liegt auf der Hand, daß derjenige, der einen solchen Verzicht erklärt, sich auch des Rechtes auf Akteneinsicht begibt (JABl 1960/15). Soll der Zweck der Inkognitoadoption nicht überhaupt vereitelt werden, muß sich die Geheimhaltung auch auf die leiblichen Verwandten des Wahlkindes erstrecken. Auch ihnen kann daher grundsätzlich Akteneinsicht nicht zugestanden werden. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Akteneinsicht zu gewähren ist, kann hier unerörtert bleiben, weil hier die von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Gründe keinesfalls eine Durchbrechung rechtfertigen. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten mag im öffentlichen Interesse eine Ausnahme begründen (vgl. Palandt51 Rz 1 zu § 1758). Hier liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor, und die Rechtsmittelwerber konnten solche auch nicht aufzeigen. Es ist daher schon deshalb ihr Hinweis auf die Möglichkeit einer Subsidiaranklage nicht zielführend. Auch wenn die Rechtsmittelwerber selbst die Adoption angestrebt haben sollten, hätte ihnen dieser Umstand allein noch keine Beteiligtenstellung im Verfahren zur Genehmigung des vom gesetzlichen Vertreter des Kindes mit dem Dritten abgeschlossenen Adoptionsvertrages verschafft. Darüber hinaus müssen sich selbst Beteiligte die Tatsache der Inkognitoadoption entgegenhalten lassen, und zwar auch dann, wenn die Kenntnis von Adoptivnamen und Aufenthalt des Wahlkindes Voraussetzung zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen das Wahlkind ist (Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht in JBl 1963, 454). Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis der Rechtsmittelwerber auf das anhängige Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen leiblichen Vater des Wahlkindes und auf ihre beabsichtigte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Der Hauptzweck des geltenden Adoptionsrechtes liegt nicht mehr in der Sicherung des Fortbestandes des Namens und des Vermögens. Zweck der Adoption ist es vielmehr, elternlose Kinder, Kinder aus zerrütteten Familien oder von Eltern, die aus irgendeinem Grund eine geeignete Erziehung ihrer Kinder nicht gewährleisten oder denen sogar Kinder unerwünscht sind, der Erziehung und Sorge geeigneter und verantwortungsbewußter Menschen zu übergeben. Im Vordergrund steht somit das Wohl des Kindes und die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses (107 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 11). Dieses Ziel kann gestört werden, wenn sich die leiblichen Eltern, die später ihren Entschluß bereuen, oder deren Verwandte einmengen und Konflikte und Entwicklungsstörungen heraufbeschwören. Im Interesse des Wahlkindes soll der Adoptierende gegen negative Einflüsse der leiblichen Verwandten des Kindes gesichert werden können. Dem wurde durch die in vielen europäischen Staaten aus den gleichen Erwägungen anerkannte Inkognitoadoption Rechnung getragen. Bei der Inkognitoadoption wird von den Vertragsteilen die Annahme davon abhängig gemacht, daß alle oder einzelne Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (Paragraph 259, AußStrG). Es liegt auf der Hand, daß derjenige, der einen solchen Verzicht erklärt, sich auch des Rechtes auf Akteneinsicht begibt (JABl 1960/15). Soll der Zweck der Inkognitoadoption nicht überhaupt vereitelt werden, muß sich die Geheimhaltung auch auf die leiblichen Verwandten des Wahlkindes erstrecken. Auch ihnen kann daher grundsätzlich Akteneinsicht nicht zugestanden werden. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Akteneinsicht zu gewähren ist, kann hier unerörtert bleiben, weil hier die von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten Gründe keinesfalls eine Durchbrechung rechtfertigen. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten mag im öffentlichen Interesse eine Ausnahme begründen vergleiche Palandt51 Rz 1 zu Paragraph 1758,). Hier liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor, und die Rechtsmittelwerber konnten solche auch nicht aufzeigen. Es ist daher schon deshalb ihr Hinweis auf die Möglichkeit einer Subsidiaranklage nicht zielführend. Auch wenn die Rechtsmittelwerber selbst die Adoption angestrebt haben sollten, hätte ihnen dieser Umstand allein noch keine Beteiligtenstellung im Verfahren zur Genehmigung des vom gesetzlichen Vertreter des Kindes mit dem Dritten abgeschlossenen Adoptionsvertrages verschafft. Darüber hinaus müssen sich selbst Beteiligte die Tatsache der Inkognitoadoption entgegenhalten lassen, und zwar auch dann, wenn die Kenntnis von Adoptivnamen und Aufenthalt des Wahlkindes Voraussetzung zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen das Wahlkind ist (Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht in JBl 1963, 454). Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis der Rechtsmittelwerber auf das anhängige Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen leiblichen Vater des Wahlkindes und auf ihre beabsichtigte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Welche Bestimmungen des Adoptionsrechtes und aus welchen Gründen sie verfassungswidrig sein sollen, wird von den Rechtsmittelwerbern nicht dargetan. Gegen die Inkognitoadoption und die Nichteinräumung eines Zustimmungs- oder Anhörungsrechtes an die väterlichen Großeltern des Wahlkindes und an deren Kinder bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK. Diese Bestimmung schützt das tatsächliche Zusammenleben der Eltern mit ihren Kindern und setzt eine bereits bestehende Familie voraus. In Ansehung der Rechtsmittelwerber lagen diese Voraussetzungen nie vor. Der von den Eltern des Wahlkindes gemäß § 259 AußStrG abgegebene Verzicht war deren freie Willensentscheidung.Welche Bestimmungen des Adoptionsrechtes und aus welchen Gründen sie verfassungswidrig sein sollen, wird von den Rechtsmittelwerbern nicht dargetan. Gegen die Inkognitoadoption und die Nichteinräumung eines Zustimmungs- oder Anhörungsrechtes an die väterlichen Großeltern des Wahlkindes und an deren Kinder bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK. Diese Bestimmung schützt das tatsächliche Zusammenleben der Eltern mit ihren Kindern und setzt eine bereits bestehende Familie voraus. In Ansehung der Rechtsmittelwerber lagen diese Voraussetzungen nie vor. Der von den Eltern des Wahlkindes gemäß Paragraph 259, AußStrG abgegebene Verzicht war deren freie Willensentscheidung.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.