Der Rekurs ist berechtigt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend (SZ 44/165 ua; Fasching I 63). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluß sind hingegen die Einwendungen des Beklagten sowie, ob der behauptete Anspruch begründet ist. Darüber ist in der Sachentscheidung abzusprechen (SZ 44/165 ua).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend (SZ 44/165 ua; Fasching römisch eins 63). Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluß sind hingegen die Einwendungen des Beklagten sowie, ob der behauptete Anspruch begründet ist. Darüber ist in der Sachentscheidung abzusprechen (SZ 44/165 ua).
Nach § 37 Abs1 Z 5 MRG entscheidet über Anträge auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs2 und 3) das Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen (mit den in § 37 Abs3 MRG angeführten Besonderheiten). Nach § 8 Abs2 MRG hat der Hauptmieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes unter bestimmten, in den Z 1 und 2 dieser Bestimmung näher angeführten Voraussetzungen zuzulassen. Nach § 8 Abs3 MRG sind alle Arbeiten, die ein Mieter zuzulassen hat, so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung des Mietrechtes des betroffenen Mieters gewährleistet ist. Außerdem ist der Mieter für eine wesentliche Beeinträchtigung angemessen zu entschädigen.Nach Paragraph 37, Abs1 Ziffer 5, MRG entscheidet über Anträge auf Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Abs2 und 3) das Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen (mit den in Paragraph 37, Abs3 MRG angeführten Besonderheiten). Nach Paragraph 8, Abs2 MRG hat der Hauptmieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes unter bestimmten, in den Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung näher angeführten Voraussetzungen zuzulassen. Nach Paragraph 8, Abs3 MRG sind alle Arbeiten, die ein Mieter zuzulassen hat, so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung des Mietrechtes des betroffenen Mieters gewährleistet ist. Außerdem ist der Mieter für eine wesentliche Beeinträchtigung angemessen zu entschädigen.
§ 8 Abs2 und § 37 Abs1 Z 5 MRG setzen demnach zu ihrer Anwendung Eingriffe in ein Mietrecht voraus, die der Vermieter (im Fall des § 8 Abs2 Z 2 ein anderer Mieter) beabsichtigt. Gerade das Vorliegen von Miet- oder sonstigen Benützungsrechten der Beklagten am Dachboden des Hauses Hardtgasse 19 wird von den Klägern in beiden Klagen bestritten. Dies geschieht in der Klage AZ 5 C 109/85 ausdrücklich und geht auch aus dem Vorbringen zur Klage AZ 5 C 1043/84 unmißverständlich hervor, da in dieser hervorgehoben wird, es sei im Mietvertrag mit dem Erst- und der Zweitbeklagten über ein Benützungsrecht des Dachbodens nichts vereinbart worden und auch die Dritt-, der Viert- und der Fünftbeklagte seien nur berechtigt, den Trockenboden gemäß der Hausordnung mitzubenützen. Nach der geänderten Hausordnung stünden aber den Mietern die Räume der ehemaligen Hausbesorgerwohnung zum Trocknen und Abstellen zur Verfügung.Paragraph 8, Abs2 und Paragraph 37, Abs1 Ziffer 5, MRG setzen demnach zu ihrer Anwendung Eingriffe in ein Mietrecht voraus, die der Vermieter (im Fall des Paragraph 8, Abs2 Ziffer 2, ein anderer Mieter) beabsichtigt. Gerade das Vorliegen von Miet- oder sonstigen Benützungsrechten der Beklagten am Dachboden des Hauses Hardtgasse 19 wird von den Klägern in beiden Klagen bestritten. Dies geschieht in der Klage AZ 5 C 109/85 ausdrücklich und geht auch aus dem Vorbringen zur Klage AZ 5 C 1043/84 unmißverständlich hervor, da in dieser hervorgehoben wird, es sei im Mietvertrag mit dem Erst- und der Zweitbeklagten über ein Benützungsrecht des Dachbodens nichts vereinbart worden und auch die Dritt-, der Viert- und der Fünftbeklagte seien nur berechtigt, den Trockenboden gemäß der Hausordnung mitzubenützen. Nach der geänderten Hausordnung stünden aber den Mietern die Räume der ehemaligen Hausbesorgerwohnung zum Trocknen und Abstellen zur Verfügung.
Stützen aber die Kläger ihr Räumungs- und Unterlassungsbegehren auf die Behauptung, die Benützung des Dachbodens durch die Beklagten geschehe titellos, hat die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Streitverfahren zu erfolgen. Dabei ist es ohne Belang, daß die Beklagten Miet- (oder sonstige Benützungs-)Rechte an dem Dachboden behaupten, und daß bei Vorliegen von Mietrechten über die Ansprüche der Kläger im Außerstreitverfahren zu entscheiden wäre. Es ist auch unerheblich, daß die Kläger mit ihren Klagen letztlich den geplanten Dachbodenausbau durchsetzen wollen. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren zu erörtern, ob die Kläger dieses Ziel durch eine erfolgreiche Klageführung erreichen.
Der Oberste Gerichtshof stimmt daher der Ansicht des Berufungsgerichtes, es wäre über den geltend gemachten Anspruch im besonderen Außerstreitverfahren des § 37 MRG zu verhandeln und zu entscheiden gewesen, nicht zu. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, sodaß ihm Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Der Oberste Gerichtshof stimmt daher der Ansicht des Berufungsgerichtes, es wäre über den geltend gemachten Anspruch im besonderen Außerstreitverfahren des Paragraph 37, MRG zu verhandeln und zu entscheiden gewesen, nicht zu. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, sodaß ihm Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.