Rechtssatz RS0045518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045518
Geschäftszahl
7Ob515/86 (7Ob516/86)
Entscheidungsdatum
20.02.1986
Rechtssatz
Stützt der Kläger das Räumungsbegehren und Unterlassungsbegehren auf die Behauptung, die Benützung des Dachbodens durch den Beklagten geschehe titellos, hat die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Streitverfahren zu erfolgen. Dabei ist es ohne Belang, daß der Beklagte Mietrechte (oder sonstige Benützungsrechte) an dem Dachboden behauptet, und daß bei Vorliegen von Mietrechten über die Ansprüche des Klägers im Außerstreitverfahren zu entscheiden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0045518
Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0070OB00515_8600000_001