Der (Revisions-)Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, womit dieses das gegen den Drittbeklagten Johann S***** geführte Verfahren als nichtig aufhob und die Klage zurückwies, ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt, die "außerordentliche" Revision erweist sich als Bekämpfung einer nicht revisiblen Entscheidung und daher als absolut unzulässiges Rechtsmittel.
1.) Zum (Revisions-)Rekurs:
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs.2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet (ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch § 502 Abs.1 nF ZPO beschränkt (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 750; sowie 6 Ob 639/90 und 7 Ob 615/90).Nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet (ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch Paragraph 502, Absatz eins, nF ZPO beschränkt vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 750; sowie 6 Ob 639/90 und 7 Ob 615/90).
Dem Rekurs des Klägers kommt jedoch nur insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht eine Nichtigkeit annahm. Richtig ist, daß ein Wiederaufnahmsklagebegehren grundsätzlich nur gegen die Parteien des Vorprozesses gerichtet werden kann (MGA ZPO14 § 543/4 iVm § 529/3 ff) und der Drittbeklagte mangels eines Eintrittes nach den §§ 19 Abs.2, 234 Satz 2 ZPO vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bewirkt die Klage gegen eine Person, die mangels Zutreffens der aus der Klage abgeleiteten Rechtsfolgen, dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht entsprechen kann (mangelnde Passivlegitimation) keine Nichtigkeit (SZ 24/283), sondern führt zur Abweisung des Klagebegehrens (vgl. Fasching LB2 Rz 338). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung betrifft einen rechtswidrig vorgenommenen Parteiwechsel und kann daher zur Lösung der vorliegenden Frage nicht herangezogen werden. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage war aber das gegen die drittbeklagte Partei erhobene Wiederaufnahmsbegehren nach § 543 ZPO mit Beschluß zurückzuweisen.Dem Rekurs des Klägers kommt jedoch nur insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht eine Nichtigkeit annahm. Richtig ist, daß ein Wiederaufnahmsklagebegehren grundsätzlich nur gegen die Parteien des Vorprozesses gerichtet werden kann (MGA ZPO14 Paragraph 543 /, 4, in Verbindung mit Paragraph 529 /, 3, ff) und der Drittbeklagte mangels eines Eintrittes nach den Paragraphen 19, Absatz 2, 234, Satz 2 ZPO vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bewirkt die Klage gegen eine Person, die mangels Zutreffens der aus der Klage abgeleiteten Rechtsfolgen, dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht entsprechen kann (mangelnde Passivlegitimation) keine Nichtigkeit (SZ 24/283), sondern führt zur Abweisung des Klagebegehrens vergleiche Fasching LB2 Rz 338). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung betrifft einen rechtswidrig vorgenommenen Parteiwechsel und kann daher zur Lösung der vorliegenden Frage nicht herangezogen werden. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage war aber das gegen die drittbeklagte Partei erhobene Wiederaufnahmsbegehren nach Paragraph 543, ZPO mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO. Der Prozeßerfolg der klagenden Partei mit einer rein formellen Änderung des Spruches, die das Endergebnis in keiner Weise beeinflußt, kann ihr nicht als Prozeßerfolg zugerechnet werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Der Prozeßerfolg der klagenden Partei mit einer rein formellen Änderung des Spruches, die das Endergebnis in keiner Weise beeinflußt, kann ihr nicht als Prozeßerfolg zugerechnet werden.
2.) Zur "außerordentlichen" Revision des Klägers:
Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, ist gemäß § 500 Abs.3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs.3 ZPO) verletzt wurden (vgl. Petrasch aaO mwN).Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt wurden vergleiche Petrasch aaO mwN).
Nach § 56 Abs.2 (und § 59) JN kann der Kläger sein nicht in Geld bestehendes (Unterlassungs-)Begehren soweit keine bindenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, frei bewerten; unterläßt er dies, so ist der Streitwert mit S 30.000,- anzunehmen. Nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in einem solchen Fall in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht; nach Z 2 leg.cit. ist bei einer Bewertung unter S 50.000,-, falls nicht die Ausnahmsregelung nach § 502 Abs.3 ZPO zutrifft, auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist.Nach Paragraph 56, Absatz 2, (und Paragraph 59,) JN kann der Kläger sein nicht in Geld bestehendes (Unterlassungs-)Begehren soweit keine bindenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, frei bewerten; unterläßt er dies, so ist der Streitwert mit S 30.000,- anzunehmen. Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in einem solchen Fall in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht; nach Ziffer 2, leg.cit. ist bei einer Bewertung unter S 50.000,-, falls nicht die Ausnahmsregelung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zutrifft, auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Richtig ist, daß die Aufzählung der Bewertungsbestimmungen der JN im § 500 Abs.3 ZPO idF der WGN 1989 im Gegensatz zur früheren Fassung laut ZVN 1983 nicht mehr die Bestimmung des § 56 Abs.2 und des § 59 JN erwähnt. Dies ist aber nur auf die durch die Eröffnung des Revisionsverfahrens in Unterhaltsbemessungsfragen unter gleichzeitiger Aussetzung der S 50.000,- Wertgrenze in bestimmten Bestandsachen redaktionell notwendig gewordene Zusammenfassung all jener Bestimmungen, die zwingende Bewertungsvorschriften enthalten, im nunmehrigen § 500 Abs.3 ZPO zurückzuführen. Mit der nunmehrigen Neuformulierung sollte daher nicht der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes, für den keine gesetzliche Bewertungsvorschrift besteht, durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar gemacht, sondern nur zum Ausdruck gebracht werden, daß allein die im § 502 Abs.3 ZPO bezeichneten Personenstands- und Bestandsstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung bis zu S 50.000,- ausgenommen sein sollen. Dementsprechend zählt § 500 Abs.3 ZPO nur mehr zwingende Bewertungsvorschriften auf. Daraus ergibt sich, daß es bei all denjenigen Bewertungen, die keinerlei gesetzlicher Normierung unterliegen, bei der Rechtslage, wie sie durch die ZVN 1983 geschaffen worden ist, zu verbleiben hat. Diese Bewertungen des Berufungsgerichtes bleiben daher weiterhin unüberprüfbar (vgl. AB, 991. der Blg zur XVII GP des NR 67, im Zusammenhalt mit den Ausführungen auf S. 65). Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Der gegenteiligen Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 § 500 Anm 4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt (vgl. JUS Extra 1990, 493). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Streitgegenstand S 50.000,- nicht übersteigt ist daher für den Obersten Gerichtshof bindend und die Erhebung einer Revision gegen dieses Berufungsurteil unzulässig. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes in der Rekursentscheidung vom 6. 2. 1991 (ON 21) enthalten keine Berichtigung dieses Bewertungsausspruches.Richtig ist, daß die Aufzählung der Bewertungsbestimmungen der JN im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in der Fassung der WGN 1989 im Gegensatz zur früheren Fassung laut ZVN 1983 nicht mehr die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2 und des Paragraph 59, JN erwähnt. Dies ist aber nur auf die durch die Eröffnung des Revisionsverfahrens in Unterhaltsbemessungsfragen unter gleichzeitiger Aussetzung der S 50.000,- Wertgrenze in bestimmten Bestandsachen redaktionell notwendig gewordene Zusammenfassung all jener Bestimmungen, die zwingende Bewertungsvorschriften enthalten, im nunmehrigen Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zurückzuführen. Mit der nunmehrigen Neuformulierung sollte daher nicht der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes, für den keine gesetzliche Bewertungsvorschrift besteht, durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar gemacht, sondern nur zum Ausdruck gebracht werden, daß allein die im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten Personenstands- und Bestandsstreitigkeiten von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung bis zu S 50.000,- ausgenommen sein sollen. Dementsprechend zählt Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nur mehr zwingende Bewertungsvorschriften auf. Daraus ergibt sich, daß es bei all denjenigen Bewertungen, die keinerlei gesetzlicher Normierung unterliegen, bei der Rechtslage, wie sie durch die ZVN 1983 geschaffen worden ist, zu verbleiben hat. Diese Bewertungen des Berufungsgerichtes bleiben daher weiterhin unüberprüfbar vergleiche AB, 991. der Blg zur römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode des NR 67, im Zusammenhalt mit den Ausführungen auf S. 65). Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Der gegenteiligen Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 Paragraph 500, Anmerkung 4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt vergleiche JUS Extra 1990, 493). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Streitgegenstand S 50.000,- nicht übersteigt ist daher für den Obersten Gerichtshof bindend und die Erhebung einer Revision gegen dieses Berufungsurteil unzulässig. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes in der Rekursentscheidung vom 6. 2. 1991 (ON 21) enthalten keine Berichtigung dieses Bewertungsausspruches.
Das gegen eine nicht revisible Entscheidung gerichtete unzulässige Rechtsmittel einer Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.