Die Revision ist nicht berechtigt.
Nichtigkeitsgründe, die dem erstinstanzlichen Verfahren anhaften sollen, können im Revisionsverfahren nur dann wahrgenommen werden, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren vor dem Berufungsgericht zurückwirken und wenn sie nicht bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht verneint worden sind (vgl. Fasching LB2 Rz 1905 mwN). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (zuletzt 8 Ob 640, 641/89 sowie Fasching LB2 Rz 1760). Mit dem Vorwurf, daß dem angefochtenen Berufungsurteil eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO anhafte, will der Berufungswerber nur das Verbot der Tatsachenbekämpfung umgehen. Die weitwendigen Ausführungen der Revision lassen sich damit zusammenfassen, daß auf Grund der weitgehenden Aufbringung der Mittel zum Ankauf der Miteigentumsanteile durch den Kläger und weil es wegen der Nichteinhaltung der unter Ehegatten erforderlichen Formvorschriften zu keiner Schenkung dieser Liegenschaftsanteile an die Beklagte gekommen sein könne, denknotwendig nur eine Treuhandvereinbarung der Grund für die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beklagte gewesen sein könne. Wie noch im folgenden darzulegen sein wird, hat der Kläger sein Begehren aber tatsächlich nur auf einen von ihm rechtlich qualifizierten Sachverhalt, den er nicht unter Beweis stellen konnte, gestützt und blieben daher die Umstände, aus denen sich ein Sachverhalt ableiten ließe, der als Schenkung oder als andere Erwerbsart zu qualifizieren wäre, zu Recht unerörtert. Der Nichtigkeitsvorwurf des Klägers, er sei in seinem Parteiengehör verletzt worden (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), wurde bereits vom Berufungsgericht - im übrigen völlig zutreffend - als unbegründet bewertet. Mit der Behauptung, dieser Entscheidung hafte ein Rechtsirrtum an, will der Berufungswerber nur das im § 528 Abs 1 Z 1 ZPO normierte Verbot der Anfechtung der bestätigenden Entscheidung des Gerichtes 2. Instanz, betreffend die Unzulässigkeit der Klagsänderung, umgehen.Nichtigkeitsgründe, die dem erstinstanzlichen Verfahren anhaften sollen, können im Revisionsverfahren nur dann wahrgenommen werden, wenn sie auch auf das Urteil oder das Verfahren vor dem Berufungsgericht zurückwirken und wenn sie nicht bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht verneint worden sind vergleiche Fasching LB2 Rz 1905 mwN). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (zuletzt 8 Ob 640, 641/89 sowie Fasching LB2 Rz 1760). Mit dem Vorwurf, daß dem angefochtenen Berufungsurteil eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO anhafte, will der Berufungswerber nur das Verbot der Tatsachenbekämpfung umgehen. Die weitwendigen Ausführungen der Revision lassen sich damit zusammenfassen, daß auf Grund der weitgehenden Aufbringung der Mittel zum Ankauf der Miteigentumsanteile durch den Kläger und weil es wegen der Nichteinhaltung der unter Ehegatten erforderlichen Formvorschriften zu keiner Schenkung dieser Liegenschaftsanteile an die Beklagte gekommen sein könne, denknotwendig nur eine Treuhandvereinbarung der Grund für die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beklagte gewesen sein könne. Wie noch im folgenden darzulegen sein wird, hat der Kläger sein Begehren aber tatsächlich nur auf einen von ihm rechtlich qualifizierten Sachverhalt, den er nicht unter Beweis stellen konnte, gestützt und blieben daher die Umstände, aus denen sich ein Sachverhalt ableiten ließe, der als Schenkung oder als andere Erwerbsart zu qualifizieren wäre, zu Recht unerörtert. Der Nichtigkeitsvorwurf des Klägers, er sei in seinem Parteiengehör verletzt worden (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), wurde bereits vom Berufungsgericht - im übrigen völlig zutreffend - als unbegründet bewertet. Mit der Behauptung, dieser Entscheidung hafte ein Rechtsirrtum an, will der Berufungswerber nur das im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO normierte Verbot der Anfechtung der bestätigenden Entscheidung des Gerichtes 2. Instanz, betreffend die Unzulässigkeit der Klagsänderung, umgehen.
Mit der Mängelrüge werden die Vorwürfe, die der Nichtigkeitsrüge zugrunde liegen, nur wiederholt. Ein weiteres Eingehen war darauf entbehrlich (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit der Mängelrüge werden die Vorwürfe, die der Nichtigkeitsrüge zugrunde liegen, nur wiederholt. Ein weiteres Eingehen war darauf entbehrlich (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsansicht der Unterinstanzen trifft zu. Ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund (Klagegrund) gestützt worden ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl. zuletzt 1 Ob 705/88). Wird aber ein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht, so ist das Gericht daran gebunden (vgl. SZ 5/336 uva, zuletzt 7 Ob 639/88). Nur dann, wenn aus dem Klagsvorbringen hervorgeht, daß der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, ist dies bedeutungslos. Nur dann kann nicht gesagt werden, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund stützen wollte (vgl. SZ 46/109 = JBl 1975, 34, zuletzt GesRZ 1988, 229). Tatsächlich läßt sich aber aus den Tatsachenbehauptungen des Klägers kein anderer anspruchserzeugender Sachverhalt ableiten als der eines Treuhandvertrages. Für ein Vorbringen, aus dem eine Eigentumsübertragung zufolge Schenkungswiderrufes abgeleitet werden könnte, fehlt es am Vorbringen, daß die Schenkung tatsächlich widerrufen wurde, für ein Vorbringen, aus dem ein Darlehen oder ein ähnliches Rechtsgeschäft abzuleiten wäre, fehlt es an Behauptungen, daß sich die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung verpflichten wollte. Schon gar nicht kann den Klagsbehauptungen entnommen werden, daß die Beklagte zufällig und ohne es zu wollen, in den Genuß des Eigentumsrechts gekommen ist. Die Vorwürfe des Revisionswerbers, der angefochtenen Entscheidung haften Begründungsmängel verschiedenster Art an, gründen sich aber alle darauf, daß sich das Erstgericht nicht mit Sachverhalten auseinandergesetzt hat, die gar nicht aus dem Vorbringen des Klägers abzuleiten waren. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Auch die Rechtsansicht der Unterinstanzen trifft zu. Ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund (Klagegrund) gestützt worden ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung vergleiche zuletzt 1 Ob 705/88). Wird aber ein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht, so ist das Gericht daran gebunden vergleiche SZ 5/336 uva, zuletzt 7 Ob 639/88). Nur dann, wenn aus dem Klagsvorbringen hervorgeht, daß der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, ist dies bedeutungslos. Nur dann kann nicht gesagt werden, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund stützen wollte vergleiche SZ 46/109 = JBl 1975, 34, zuletzt GesRZ 1988, 229). Tatsächlich läßt sich aber aus den Tatsachenbehauptungen des Klägers kein anderer anspruchserzeugender Sachverhalt ableiten als der eines Treuhandvertrages. Für ein Vorbringen, aus dem eine Eigentumsübertragung zufolge Schenkungswiderrufes abgeleitet werden könnte, fehlt es am Vorbringen, daß die Schenkung tatsächlich widerrufen wurde, für ein Vorbringen, aus dem ein Darlehen oder ein ähnliches Rechtsgeschäft abzuleiten wäre, fehlt es an Behauptungen, daß sich die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Rückzahlung verpflichten wollte. Schon gar nicht kann den Klagsbehauptungen entnommen werden, daß die Beklagte zufällig und ohne es zu wollen, in den Genuß des Eigentumsrechts gekommen ist. Die Vorwürfe des Revisionswerbers, der angefochtenen Entscheidung haften Begründungsmängel verschiedenster Art an, gründen sich aber alle darauf, daß sich das Erstgericht nicht mit Sachverhalten auseinandergesetzt hat, die gar nicht aus dem Vorbringen des Klägers abzuleiten waren. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.