Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach § 355 Z 4 ASVG Angelegenheiten der Überweisung in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen zu den Verwaltungsangelegenheiten gehören. Nach den Klagsbehauptungen und dem geltend gemachten Rechtsgrund (SZ 60/178) macht die klagende Partei jedoch keinen Überweisungsanspruch im Sinne des § 311 Abs. 2 ASVG geltend. Sie erhebt vielmehr einen auf bereicherungsrechtliche Grundsätze, insbesondere auf § 1435 ABGB gestützten Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt aber nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach Paragraph 355, Ziffer 4, ASVG Angelegenheiten der Überweisung in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen zu den Verwaltungsangelegenheiten gehören. Nach den Klagsbehauptungen und dem geltend gemachten Rechtsgrund (SZ 60/178) macht die klagende Partei jedoch keinen Überweisungsanspruch im Sinne des Paragraph 311, Absatz 2, ASVG geltend. Sie erhebt vielmehr einen auf bereicherungsrechtliche Grundsätze, insbesondere auf Paragraph 1435, ABGB gestützten Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt aber nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des Paragraph eins, JN.
Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (EvBl. 1989/158 mwN; Rummel in Rummel ABGB Rz 28 vor § 1431). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muß zwischen ihren öffentlich-rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden. Als Hoheitsträger handelt eine Gebietskörperschaft, wenn sie von einer gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, für ihre konkreten Rechtsverhältnisse selbst eine bindende Entscheidung zu treffen oder einen vom Betroffenen zunächst jedenfalls hinzunehmenden Eingriff in seine Rechte vorzunehmen (vgl. Bydlinski in Rummel2 Rz 6 zu § 1).Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (EvBl. 1989/158 mwN; Rummel in Rummel ABGB Rz 28 vor Paragraph 1431,). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muß zwischen ihren öffentlich-rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden. Als Hoheitsträger handelt eine Gebietskörperschaft, wenn sie von einer gesetzlichen Befugnis Gebrauch macht, für ihre konkreten Rechtsverhältnisse selbst eine bindende Entscheidung zu treffen oder einen vom Betroffenen zunächst jedenfalls hinzunehmenden Eingriff in seine Rechte vorzunehmen vergleiche Bydlinski in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph eins,).
Nach § 18 a Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung der beklagten Partei kann ein Beamter zur Dienstleistung bei einer anderen Gebietskörperschaft abgeordnet werden, wenn dies im Sinne der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die beklagte Partei verbunden ist. Die Abordnung ist nach § 18 a Abs. 4 Dienstordnung nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Beamte Dienst leisten soll, zu bestimmten Beitragsleistungen verpflichtet. Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, daß zwischen dem Akt der Abordnung des Beamten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dem Rechtsverhältnis zwischen den Gebietskörperschaften zu unterscheiden ist. Für letzteres bestimmt § 18 Abs. 4 Dienstordnung lediglich als weitere Voraussetzung der Abordnung, daß sich die andere Gebietskörperschaft zu bestimmten Beitragsleistungen verpflichtet. Die Bestimmung gibt der beklagten Partei keine Handhabe, die Beitragsleistungen durch einseitigen Gestaltungsakt festzusetzen. Hinsichtlich der Beitragsleistungen ist keine Befehl- und Zwangsgewalt der beklagten Partei gegeben. Bei Begründung der Pflicht zur Beitragsleistung treten sich die Gebietskörperschaften als rechtlich gleichgeordnete Partner gegenüber. Die Rechtslage ist hier nicht anders als wie sie auch zwischen Privaten bei der Arbeitsleihe bestehen kann. Für den von der klagenden Partei erhobenen Bereicherungsanspruch ist somit der Rechtsweg zulässig.Nach Paragraph 18, a Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung der beklagten Partei kann ein Beamter zur Dienstleistung bei einer anderen Gebietskörperschaft abgeordnet werden, wenn dies im Sinne der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die beklagte Partei verbunden ist. Die Abordnung ist nach Paragraph 18, a Absatz 4, Dienstordnung nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Beamte Dienst leisten soll, zu bestimmten Beitragsleistungen verpflichtet. Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, daß zwischen dem Akt der Abordnung des Beamten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dem Rechtsverhältnis zwischen den Gebietskörperschaften zu unterscheiden ist. Für letzteres bestimmt Paragraph 18, Absatz 4, Dienstordnung lediglich als weitere Voraussetzung der Abordnung, daß sich die andere Gebietskörperschaft zu bestimmten Beitragsleistungen verpflichtet. Die Bestimmung gibt der beklagten Partei keine Handhabe, die Beitragsleistungen durch einseitigen Gestaltungsakt festzusetzen. Hinsichtlich der Beitragsleistungen ist keine Befehl- und Zwangsgewalt der beklagten Partei gegeben. Bei Begründung der Pflicht zur Beitragsleistung treten sich die Gebietskörperschaften als rechtlich gleichgeordnete Partner gegenüber. Die Rechtslage ist hier nicht anders als wie sie auch zwischen Privaten bei der Arbeitsleihe bestehen kann. Für den von der klagenden Partei erhobenen Bereicherungsanspruch ist somit der Rechtsweg zulässig.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.