Rechtssatz RS0033729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033729
Entscheidungsdatum
05.03.1992
Rechtssatz
Bei der Überlassung eines Dienstnehmers einer Gebietskörperschaft an eine andere Gebietskörperschaft (hier nach § 18 a Abs 1 Z 1 der Dienstordnung der Stadtgemeinde Wien) handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt der beiden Gebietskörperschaften. Werden die von einen Dienstgeber an den anderen überwiesenen Pensionsbeiträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt, handelt es sich hiebei um einen nach § 1435 ABGB zu beurteilenden privatrechtlichen Akt worüber auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist.Bei der Überlassung eines Dienstnehmers einer Gebietskörperschaft an eine andere Gebietskörperschaft (hier nach Paragraph 18, a Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung der Stadtgemeinde Wien) handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt der beiden Gebietskörperschaften. Werden die von einen Dienstgeber an den anderen überwiesenen Pensionsbeiträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt, handelt es sich hiebei um einen nach Paragraph 1435, ABGB zu beurteilenden privatrechtlichen Akt worüber auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033729
Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0070OB00518_9200000_001