Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß hinsichtlich der Subpachtrechte keine Treuhand vorlag, kann nicht gefolgt werden. Da feststeht, daß beide Parteien im Jahre 1951 die Absicht hatten, auch das Pachtrecht an den beiden Grundstücken gemeinsam zu erwerben, und dies bloß nach außen hin nicht möglich war, kommt es nicht darauf an, ob der Vertragsverfasser von vornherein wußte, daß nach dem Vereinsstatut nur eine Person die Subpachtrechte übernehmen kann. Es geht vielmehr auch aus dem Verhalten der Parteien in den nächsten Folgejahren klar hervor, daß sie im Innenverhältnis gleichberechtigt bleiben wollten. Die Ausübung der Subpachtrechte nach außen hin durch den Revisionswerber allein entspricht dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffenderkannte, einem Treuhandverhältnis, nämlich der Ausübung von Rechten zwar im eigenen Namen, aber (hinsichtlich der zweiten Hälfte) im fremden Interesse (SZ 45/21 u. v. a.). Die Meinung, daß der Kläger bloß Subpächter des Revisionswerbers geworden sei, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu billigen.
Ebenso reicht der Umstand, daß die Weigerung des Revisionswerbers, sich an Investitionskosten zu beteiligen, im Jahr 1965 zur Einstellung der Beteiligung des Klägers an der Bezahlung des Subpachtschillings führte, für die Annahme einer Beendigung der Beteiligung des Klägers an den Subpachtrechten nicht aus. Da das Treuhandverhältnis damals nicht ausdrücklich beendet, aufgekundigt oder vom Kläger freiwillig aufgegeben wurde, kommt nur ein stillschweigender Verzicht im Sinne des § 863 Abs. 1 Satz 2 ABGB in Betracht. Danach kann auch schlüssiges Verhalten oder sogar Stillschweigen als Willenserklärung gelten, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund bleibt, an einer solchen zu. Das letztere ist jedoch im vorliegenden Fall, der durch eine beiderseitige Weigerung, sich an Auslagen des anderen Teiles für das gemeinsame Gut zu beteiligen, gekennzeichnet ist, durchaus in Frage zu stellen. Da ein Verrechnungsstreit zur Einstellung der Zahlungen des Revisionsgegners führte, durfte der Beklagte nicht nach Treu und Glauben (§ 863 Abs. 2 ABGB) schließen, daß der Kläger die von ihm treuhändig verwalteten Mitpachtrechte aufgeben wolle. Es war vielmehr seine Sache, aus dieser Zahlungswilligkeit des Klägers die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen oder das Treuhandverhältnis aufzukundigen. Statt dessen beließ es aber der Revisionswerber dabei, daß nicht nur das im gemeinsamen Eigentum stehe Superädifikat, sondern auch die nach außen hin von ihm allein gepachteten Grundstücke weiterhin und sogar bis heute in der gemeinsamen Benützung verbleiben. Dieser äußere Sachverhalt hinterläßt begrundete Zweifel an einem zwischenweiligen Willen der Parteien, das Treuhandverhältnis einverständlich oder durch Verzicht des Klägers zu beenden.Ebenso reicht der Umstand, daß die Weigerung des Revisionswerbers, sich an Investitionskosten zu beteiligen, im Jahr 1965 zur Einstellung der Beteiligung des Klägers an der Bezahlung des Subpachtschillings führte, für die Annahme einer Beendigung der Beteiligung des Klägers an den Subpachtrechten nicht aus. Da das Treuhandverhältnis damals nicht ausdrücklich beendet, aufgekundigt oder vom Kläger freiwillig aufgegeben wurde, kommt nur ein stillschweigender Verzicht im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, Satz 2 ABGB in Betracht. Danach kann auch schlüssiges Verhalten oder sogar Stillschweigen als Willenserklärung gelten, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund bleibt, an einer solchen zu. Das letztere ist jedoch im vorliegenden Fall, der durch eine beiderseitige Weigerung, sich an Auslagen des anderen Teiles für das gemeinsame Gut zu beteiligen, gekennzeichnet ist, durchaus in Frage zu stellen. Da ein Verrechnungsstreit zur Einstellung der Zahlungen des Revisionsgegners führte, durfte der Beklagte nicht nach Treu und Glauben (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) schließen, daß der Kläger die von ihm treuhändig verwalteten Mitpachtrechte aufgeben wolle. Es war vielmehr seine Sache, aus dieser Zahlungswilligkeit des Klägers die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen oder das Treuhandverhältnis aufzukundigen. Statt dessen beließ es aber der Revisionswerber dabei, daß nicht nur das im gemeinsamen Eigentum stehe Superädifikat, sondern auch die nach außen hin von ihm allein gepachteten Grundstücke weiterhin und sogar bis heute in der gemeinsamen Benützung verbleiben. Dieser äußere Sachverhalt hinterläßt begrundete Zweifel an einem zwischenweiligen Willen der Parteien, das Treuhandverhältnis einverständlich oder durch Verzicht des Klägers zu beenden.
Daß dann Ende 1971 sich jeder der Streitteile bemühte, unter Umgehung des anderen Partners die beiden Grundstücke vom Eigentümer zu kaufen, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil weder damit noch durch Unterlassung der sofortigen Klage das Recht aus der Treuhand verwirkt wurde.
Nach den untergerichtlichen Feststellungen trifft es allerdings zu, daß im Zeitpunkte der Begründung des Treuhandverhältnisses noch keine Aussicht bestand, das Eigentum an den Grundstücken später zu erwerben. Dennoch kann der Meinung des Beklagten, daß sich das Treuhandverhältnis auf solche ursprünglich nicht existente Rechte nicht beziehen könne, im Ergebnis nicht gefolgt werden. In dem nicht durch das Gesetz geregelten, sondern durch Gewohnheit entstandenen Treuhandrecht gilt nämlich das Surrogationsprinzip (Hämmerle, Verh. DJT 1936, Gutachten I, 694; Kastner in JBl. 1949, 423; derselbe in Hämmerle-FS, 181; Bartsch in Klang[1], 1126; SZ 26/156).Nach den untergerichtlichen Feststellungen trifft es allerdings zu, daß im Zeitpunkte der Begründung des Treuhandverhältnisses noch keine Aussicht bestand, das Eigentum an den Grundstücken später zu erwerben. Dennoch kann der Meinung des Beklagten, daß sich das Treuhandverhältnis auf solche ursprünglich nicht existente Rechte nicht beziehen könne, im Ergebnis nicht gefolgt werden. In dem nicht durch das Gesetz geregelten, sondern durch Gewohnheit entstandenen Treuhandrecht gilt nämlich das Surrogationsprinzip (Hämmerle, Verh. DJT 1936, Gutachten römisch eins, 694; Kastner in JBl. 1949, 423; derselbe in Hämmerle-FS, 181; Bartsch in Klang[1], 1126; SZ 26/156).
Es bedeutet, daß alles, was am Treugut zuwächst oder an dessen Stelle tritt, dem Treugeber ähnlich wie in den Fällen etwa der §§ 725 und 961 ABGB zufällt, z. B. der Treffer des gezogenen Loses (Hämmerle 694; Kastner, 423). In diesem Sinne unterliegt es keinem Zweifel, daß der Revisionswerber als Treuhänder der Subpachtrechte nicht berechtigt war, das allein aus diesem Recht erflossene Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Pachtgrund, auch wenn es ursprünglich noch nicht in Aussicht genommen war, sondern sich erst später durch ein Anbot des Eigentümers ergab, hinsichtlich der treuhändig verwalteten zweiten Hälfte für sich in Anspruch zu nehmen. Der Revisionswerber war vielmehr verpflichtet, auf Grund der eingeräumten Treuhand auch dieses Anwartschaftsrecht, wenn es nicht sogleich auf den Kläger übertragen werden konnte, ebenfalls noch für ihn auszuüben und das an die Stelle des Subpachtrechtes tretende Hälfteeigentum der Liegenschaft dem Kläger gegen Bezahlung der Aufwendungen herauszugeben.Es bedeutet, daß alles, was am Treugut zuwächst oder an dessen Stelle tritt, dem Treugeber ähnlich wie in den Fällen etwa der Paragraphen 725 und 961 ABGB zufällt, z. B. der Treffer des gezogenen Loses (Hämmerle 694; Kastner, 423). In diesem Sinne unterliegt es keinem Zweifel, daß der Revisionswerber als Treuhänder der Subpachtrechte nicht berechtigt war, das allein aus diesem Recht erflossene Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Pachtgrund, auch wenn es ursprünglich noch nicht in Aussicht genommen war, sondern sich erst später durch ein Anbot des Eigentümers ergab, hinsichtlich der treuhändig verwalteten zweiten Hälfte für sich in Anspruch zu nehmen. Der Revisionswerber war vielmehr verpflichtet, auf Grund der eingeräumten Treuhand auch dieses Anwartschaftsrecht, wenn es nicht sogleich auf den Kläger übertragen werden konnte, ebenfalls noch für ihn auszuüben und das an die Stelle des Subpachtrechtes tretende Hälfteeigentum der Liegenschaft dem Kläger gegen Bezahlung der Aufwendungen herauszugeben.
Hinsichtlich der Höhe dieser Gegenleistung kommt der Revision Berechtigung gleichfalls nicht zu. Da der Revisionswerber auf Grund des bestandenen Treuhandverhältnisses das Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Hälfteeigentums für den Kläger auszuüben hatte, kann er nicht mehr als den auf diese Hälfte entfallenden Teil des Kaufpreises begehren. Nicht der Kläger ist bereichert, wenn er für diesen auf ihn entfallenden Teil des damaligen Kaufpreises jetzt einen allenfalls höheren Wert erhält, sondern der Beklagte selbst wäre es, wenn er, obwohl nur Treuhänder, für die Herausgabe des Nutzens des übernommenen Geschäftes (vgl. § 1009 ABGB) mehr als den zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand (vgl. § 1014 ABGB) erhielte. Zwischenweilige Steigerungen des Grundstückswertes können demnach ebenso wie Geldwertverluste nicht dem Beklagten zugute kommen, zumal er zur Herausgabe des an die Stelle des Treugutes getretenen Vermögenswertes längst verpflichtet war, nämlich seit der Ausübung des Anwartschaftsrechtes. Das Verfahren ist daher auch nicht hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung mangelhaft geblieben.Hinsichtlich der Höhe dieser Gegenleistung kommt der Revision Berechtigung gleichfalls nicht zu. Da der Revisionswerber auf Grund des bestandenen Treuhandverhältnisses das Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Hälfteeigentums für den Kläger auszuüben hatte, kann er nicht mehr als den auf diese Hälfte entfallenden Teil des Kaufpreises begehren. Nicht der Kläger ist bereichert, wenn er für diesen auf ihn entfallenden Teil des damaligen Kaufpreises jetzt einen allenfalls höheren Wert erhält, sondern der Beklagte selbst wäre es, wenn er, obwohl nur Treuhänder, für die Herausgabe des Nutzens des übernommenen Geschäftes vergleiche Paragraph 1009, ABGB) mehr als den zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand vergleiche Paragraph 1014, ABGB) erhielte. Zwischenweilige Steigerungen des Grundstückswertes können demnach ebenso wie Geldwertverluste nicht dem Beklagten zugute kommen, zumal er zur Herausgabe des an die Stelle des Treugutes getretenen Vermögenswertes längst verpflichtet war, nämlich seit der Ausübung des Anwartschaftsrechtes. Das Verfahren ist daher auch nicht hinsichtlich der Höhe der Gegenleistung mangelhaft geblieben.