Begründung:
Die Streitteile haben am 12. April 1976 die Ehe geschlossen. Der Ehe, die für beide Parteien die erste war, entstammen die Kinder Hubert, geb. am 12.8.1976, und Irmgard, geb. am 15.3.1982. Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten die Streitteile, die österreichische Staatsbürger sind, in St. Georgen in der Klaus, Niederösterreich.
Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge nur Klägerin genannt) begehrte mit der am 17.11.1986 eingelangten Klage die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG. Der Beklagte und Widerkläger (in der Folge nur Beklagter genannt) verhalte sich ihr gegenüber lieblos und aggressiv. Er beschimpfe sie, verbringe seine Freizeit außer Haus und vernachlässige seine Unterhaltspflicht sowohl ihr, als auch den Kindern gegenüber.Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge nur Klägerin genannt) begehrte mit der am 17.11.1986 eingelangten Klage die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 49, EheG. Der Beklagte und Widerkläger (in der Folge nur Beklagter genannt) verhalte sich ihr gegenüber lieblos und aggressiv. Er beschimpfe sie, verbringe seine Freizeit außer Haus und vernachlässige seine Unterhaltspflicht sowohl ihr, als auch den Kindern gegenüber.
Der Beklagte hat zunächst die Abweisung der Klage, für den Fall der Ehescheidung den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin beantragt. Am 11.2.1988 erhob er Widerklage und begehrte seinerseits die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG. Die Klägerin habe ohne Wissen des Beklagten große Schulden gemacht und dadurch die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet. Versuche des Beklagten, die Schulden durch den Verkauf eines Teils des Liegenschaftsbesitzes der Streitteile abzuwehren, seien an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert. Die Klägerin beschimpfe den Beklagten; sie habe ihn mehrfach aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt und habe mehrfach für ihn nicht gekocht und gewaschen.Der Beklagte hat zunächst die Abweisung der Klage, für den Fall der Ehescheidung den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin beantragt. Am 11.2.1988 erhob er Widerklage und begehrte seinerseits die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 49, EheG. Die Klägerin habe ohne Wissen des Beklagten große Schulden gemacht und dadurch die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet. Versuche des Beklagten, die Schulden durch den Verkauf eines Teils des Liegenschaftsbesitzes der Streitteile abzuwehren, seien an der ablehnenden Haltung der Klägerin gescheitert. Die Klägerin beschimpfe den Beklagten; sie habe ihn mehrfach aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt und habe mehrfach für ihn nicht gekocht und gewaschen.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden beider Teile und traf folgende Feststellungen:
Die Streitteile waren je zur Hälfte Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Das Nutzungsrecht an den Liegenschaften stand der Klägerin allein zu; die Klägerin betrieb darauf auch eine Gastwirtschaft. Die monatlichen Einkünfte aus der Landwirtschaft betrugen S 7.000,-- an Milchgeld. Im Juli 1986 stellte die Klägerin die Viehwirtschaft allerdings ein. Die Einkünfte aus der Gastwirtschaft - in der auch die Mutter der Klägerin und ihre beiden Schwestern mitarbeiteten - betrugen im monatlichen Durchschnitt S 4.500,--. Der Beklagte war als Kraftfahrer tätig, sein Einkommen betrug S 20.000,-- bis S 25.000,-- vierzehnmal jährlich. An den Wochenenden arbeitete der Beklagte im Gasthaus der Klägerin. Während der Jagdzeit von Juni bis Mitte August und von September bis Ende Dezember ging der Beklagte an Samstagen und Sonntagen jedoch jeweils jagen. Im Winter ging er an den Wochenenden zur Fütterung in das Revier. Am Sonntagvormittag besuchte der Beklagte regelmäßig den "Jägerstammtisch". Deswegen, und weil der Beklagte am Sonntag manchmal länger liegen blieb, machte ihm die Klägerin wiederholt Vorwürfe; sie beschimpfte ihn als "faulen Hund", der nichts arbeiten wolle.
1978 begannen die Streitteile auf der gemeinsamen Liegenschaft mit dem Bau eines Hauses. Die Klägerin überzog den Kontokorrentkredit, der ihnen bei der Raiffeisenkasse Waidhofen a.d. Ybbs eingeräumt worden war. Als im Juni 1982 die offenen Schulden auf S 2 Mio. gestiegen waren, suchten Vertreter der Bank die Streitteile auf, um die Besicherung des Saldos und dessen Abdeckung zu erörtern. Der Beklagte erklärte den Vertretern des Institutes, er habe von den Schulden nichts gewußt.
Daueraufträge, die die Streitteile zur Abdeckung der Schulden gaben, verringerten diese kaum: Der Beklagte widerrief den von ihm erteilten Auftrag, auf seinem Konto einlangende Beträge zur Rückführung des Kredites zu verwenden, nach wenigen Monaten. Der Auftrag der Klägerin konnte schon nach zwei oder drei Buchungen nicht mehr durchgeführt werden, weil keine Beträge mehr auf ihrem Konto einlangten.
1984 wurden zwei Grundstücke der Streitteile zur Abwendung einer bereits damals drohenden Zwangsversteigerung verkauft; mit weiteren Veräußerungen waren die Klägerin und deren Mutter, die ein auf den Liegenschaften bücherlich eingetragenes Ausgedinge besaß, nicht einverstanden.
1983 oder 1984 entzog der Beklagte der Klägerin die Verfügungsberechtigung über sein Gehaltskonto. Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin vom Beklagten kein Geld mehr. Im Juli 1984 zahlte der Beklagte S 108.000,--, um Exekutionen zur Einstellung zu bringen, und vereinbarte mit der Klägerin, daß er aus diesem Grund zwei Jahre hindurch keinen Unterhalt für die Kinder zahlen müsse. Wegen der finanziellen Schwierigkeiten kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen. Beide beschuldigten einander, zu wenig zur Schuldenabdeckung beizutragen. Im Zuge der Streitigkeiten beschimpfte vor allem die Klägerin den Beklagten, wobei sie Ausdrücke wie "fauler Hund", "Trottel", "Spinner" und wiederholt das Götzzitat gebrauchte. Es gab auch Meinungsverschiedenheiten zwischen der Mutter und den Schwestern der Klägerin einerseits und dem Beklagten anderseits, wobei die Klägerin stets gegen den Beklagten Partei ergriff und zu diesem sagte, er habe nichts zu reden, er gehöre unter den Tisch. Der Beklagte bezeichnete die Klägerin als "dumm".
Ab 1986 machte die Klägerin dem Beklagten Vorhaltungen, weil er keinen Unterhalt für die Kinder leiste. Der Beklagte erwiderte darauf: "Du kriegst von mir kein Geld, Deine Kinder können im Straßengraben verhungern".
Der Beklagte war zweimal zur Hirschjagd in Polen und unternahm fünf Jagdausflüge nach Ungarn.
In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs wurde der Beklagte 1988 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.400,-- ab dem 21.4.1987 an die Klägerin verurteilt. Zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 21.4.1987 bis 1.10.1988 sowie auch zur Hereinbringung des Unterhalts für die Kinder wird gegen den Beklagten Gehaltsexekution geführt.
Am 28.11.1988 wurden die Liegenschaften der Streitteile über Betreiben der Raiffeisenkasse Waidhofen an der Ybbs zwangsversteigert. Der Zeitwert des Neubaues (Wohngebäude; der Hausbau war 1983 wegen der finanziellen Schwierigkeiten eingestellt worden) wurde im Zwangsversteigerungsverfahren mit rund S 3,800.000,-- ermittelt.
In der Folge stellte die Klägerin ihre Haushaltstätigkeit für den Beklagten zumindest teilweise ein. Sie kochte und wusch nicht oder nur in geringem Ausmaß für ihn. Der Beklagte zahlte der Klägerin kein Wirtschaftsgeld.
Im Mai 1988 nahm der Beklagte die Klägerin zu einem Jagdausflug nach Ungarn mit. Dabei nahmen die Streiteile ihre geschlechtlichen Beziehungen wieder auf und setzten sie auch danach fort. Mitte Juni 1988 kam es zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten zu einer Auseinandersetzung. Dabei ergriff der Beklagte zugunsten seines Bruders Partei, während die Schwester der Klägerin auf den Beklagten losging. Seither ist der Kontakt der Streitteile zueinander wieder abgerissen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es hätten beide Teile Eheverfehlungen iS des § 49 EheG begangen und dadurch schuldhaft die Ehe so tiefgreifend zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Die kurzfristigen Versöhnungsbemühungen im Mai/Juni 1988 hätten zur Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgereicht. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Eheverfehlungen könne nicht gesagt werden, daß das Verschulden eines Teiles jenes des anderen weit überwiege.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es hätten beide Teile Eheverfehlungen iS des Paragraph 49, EheG begangen und dadurch schuldhaft die Ehe so tiefgreifend zerrüttet, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Die kurzfristigen Versöhnungsbemühungen im Mai/Juni 1988 hätten zur Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgereicht. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Eheverfehlungen könne nicht gesagt werden, daß das Verschulden eines Teiles jenes des anderen weit überwiege.
Gegen die Entscheidung des Erstgerichtes beriefen beide Parteien jeweils mit dem Antrag, auszusprechen, daß den anderen Teil das überwiegende Verschulden treffe.
Die zweite Instanz gab nur der Berufung der Klägerin Folge und erkannte, daß das Verschulden den Beklagten allein treffe. Sie befaßte sich nicht mit den beiderseitigen Berufungsausführungen, sondern ging allein von der (unbekämpft gebliebenen) Feststellung des Erstgerichtes aus, die Streitteile hätten im Mai 1988 einen Jagdausflug nach Ungarn unternommen, dabei die geschlechtlichen Beziehungen wieder aufgenommen und bis Mitte Juni 1988 fortgesetzt. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß bei der Aufnahme einer mehrere Wochen dauernden Geschlechts- und Lebensgemeinschaft nicht davon gesprochen werden könne, es habe sich nur um einen Versöhnungsversuch gehandelt, der durch einen von einem Verwandten des Beklagten vom Zaun gebrochenen Streit fehlgeschlagen sei. Ein derartiges Zusammenleben stelle vielmehr ein Verhalten dar, das nicht nur dem Partner, sondern auch Dritten gegenüber in Erscheinung trete. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Streitteile einander verziehen hätten. Eine Verzeihung sei unwiderruflich. Zwar seien Eheverfehlungen für die Folgezeit nicht festgestellt worden, sodaß das Erstgericht die Scheidung der Ehe rechtsirrtümlich ausgesprochen habe. Doch wende sich die Klägerin erfolgreich gegen die unrichtige rechtliche Auffassung des Erstgerichtes, indem sie jegliches Verschulden an der Zerrüttung bestritten habe. Der Beklagte dagegen gestehe in seiner Berufungsschrift ein Mitverschulden zu. Dies führe zur Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als sein alleiniges Verschulden und nicht das überwiegende oder doch gleichteilige Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen worden sei, mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das überwiegende Verschulden der Klägerin, in eventu das gleichteilige Verschulden der Streitteile an der Ehescheidung ausgesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die zweite Instanz gab nur der Berufung der Klägerin Folge und erkannte, daß das Verschulden den Beklagten allein treffe. Sie befaßte sich nicht mit den beiderseitigen Berufungsausführungen, sondern ging allein von der (unbekämpft gebliebenen) Feststellung des Erstgerichtes aus, die Streitteile hätten im Mai 1988 einen Jagdausflug nach Ungarn unternommen, dabei die geschlechtlichen Beziehungen wieder aufgenommen und bis Mitte Juni 1988 fortgesetzt. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß bei der Aufnahme einer mehrere Wochen dauernden Geschlechts- und Lebensgemeinschaft nicht davon gesprochen werden könne, es habe sich nur um einen Versöhnungsversuch gehandelt, der durch einen von einem Verwandten des Beklagten vom Zaun gebrochenen Streit fehlgeschlagen sei. Ein derartiges Zusammenleben stelle vielmehr ein Verhalten dar, das nicht nur dem Partner, sondern auch Dritten gegenüber in Erscheinung trete. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Streitteile einander verziehen hätten. Eine Verzeihung sei unwiderruflich. Zwar seien Eheverfehlungen für die Folgezeit nicht festgestellt worden, sodaß das Erstgericht die Scheidung der Ehe rechtsirrtümlich ausgesprochen habe. Doch wende sich die Klägerin erfolgreich gegen die unrichtige rechtliche Auffassung des Erstgerichtes, indem sie jegliches Verschulden an der Zerrüttung bestritten habe. Der Beklagte dagegen gestehe in seiner Berufungsschrift ein Mitverschulden zu. Dies führe zur Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als sein alleiniges Verschulden und nicht das überwiegende oder doch gleichteilige Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen worden sei, mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das überwiegende Verschulden der Klägerin, in eventu das gleichteilige Verschulden der Streitteile an der Ehescheidung ausgesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.