Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstands (ungeachtet des demnach entbehrlichen Ausspruchs des Berufungsgerichts) jedenfalls zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 12 und 70); er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und den Wert des Entscheidungsgegenstands (ungeachtet des demnach entbehrlichen Ausspruchs des Berufungsgerichts) jedenfalls zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 12 und 70); er ist aber nicht berechtigt.
Die in § 8 Abs 1 VerG normierte Pflicht jedes Vereins, eine entsprechende Schlichtungseinrichtung zu schaffen und seine Mitglieder zu verpflichten, im Fall einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis diese Schlichtungseinrichtung anzurufen, ehe vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden kann, folgt einerseits aus dem Anliegen des Gesetzgebers, die ordentlichen Gerichte nach Möglichkeit von Prozessen in Vereinssachen zu befreien (vgl Krecji/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Komm VerG 2002 § 8 Rz 2). Andererseits erscheint es - wie die Gesetzesmaterialien betonen - sinnvoll, vor Anrufung des Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, erspart. Außerdem stellen in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen lassen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten (990 BlgNR 21. GP 28). Dadurch, dass - falls es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten kommt - das ordentliche Gericht angerufen werden kann, soll eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes vermieden werden (Fessler/Keller, Komm VerG 2002, 103).Die in Paragraph 8, Absatz eins, VerG normierte Pflicht jedes Vereins, eine entsprechende Schlichtungseinrichtung zu schaffen und seine Mitglieder zu verpflichten, im Fall einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis diese Schlichtungseinrichtung anzurufen, ehe vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden kann, folgt einerseits aus dem Anliegen des Gesetzgebers, die ordentlichen Gerichte nach Möglichkeit von Prozessen in Vereinssachen zu befreien vergleiche Krecji/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Komm VerG 2002 Paragraph 8, Rz 2). Andererseits erscheint es - wie die Gesetzesmaterialien betonen - sinnvoll, vor Anrufung des Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, erspart. Außerdem stellen in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen lassen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten (990 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 28). Dadurch, dass - falls es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten kommt - das ordentliche Gericht angerufen werden kann, soll eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes vermieden werden (Fessler/Keller, Komm VerG 2002, 103).
Die Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO, kann aber als solches eingerichtet sein (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162, 164 ff). Dass vom Beklagten kein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO geschaffen wurde, hat das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO), zutreffend dargelegt.Die Schlichtungseinrichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG ist kein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO, kann aber als solches eingerichtet sein (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162, 164 ff). Dass vom Beklagten kein Schiedsgericht im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO geschaffen wurde, hat das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO), zutreffend dargelegt.
In der früheren Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründe nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (RIS-Justiz RS0039867 und RS0114603; vgl auch RS0039844). In Abkehr von dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 146/07k, Zak 2007/657 = ecolex 2007/396 = EvBl 2008/13 = JBl 2008, 51; RIS-Justiz RS0122426 - den überzeugenden Ausführungen von Mayr in JBl 2007, 327 [Glosse] und in Rechberger3 Vor § 1 JN Rz 11 folgend - dargelegt, dass einer Klage, die in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wird, nicht die Einrede der mangelnden materiellen Klagbarkeit, sondern das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, es sei denn, das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung. Dieser Rechtsansicht, an der in der Entscheidung 4 Ob 168/07w festgehalten und der unter anderem auch von Rauscher (Rechtsweg unzulässig, wenn Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen wird, Zak 2007, 367) beigepflichtet wurde (aM noch Krejci et al aaO § 8 Rz 6), widerspricht der Rekurswerber ohnehin nicht, weshalb es genügt, auf die eingehende Begründung der genannten Entscheidung zu verweisen. Der Rekurswerber vertritt vielmehr die Ansicht, der vorliegende Fall sei mit dem zu 4 Ob 146/07k entschiedenen insofern nicht vergleichbar, als die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht im Vereinsverhältnis wurzelten. Während in der Causa 4 Ob 146/07k offene Mitgliedsbeiträge aus der Zeit der Mitgliedschaft der dort klagenden Partei strittig gewesen seien, gehe es hier um keine „Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis".In der früheren Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, eine in einem Vereinsstatut enthaltene Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründe nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (RIS-Justiz RS0039867 und RS0114603; vergleiche auch RS0039844). In Abkehr von dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 146/07k, Zak 2007/657 = ecolex 2007/396 = EvBl 2008/13 = JBl 2008, 51; RIS-Justiz RS0122426 - den überzeugenden Ausführungen von Mayr in JBl 2007, 327 [Glosse] und in Rechberger3 Vor Paragraph eins, JN Rz 11 folgend - dargelegt, dass einer Klage, die in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wird, nicht die Einrede der mangelnden materiellen Klagbarkeit, sondern das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, es sei denn, das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung. Dieser Rechtsansicht, an der in der Entscheidung 4 Ob 168/07w festgehalten und der unter anderem auch von Rauscher (Rechtsweg unzulässig, wenn Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen wird, Zak 2007, 367) beigepflichtet wurde (aM noch Krejci et al aaO Paragraph 8, Rz 6), widerspricht der Rekurswerber ohnehin nicht, weshalb es genügt, auf die eingehende Begründung der genannten Entscheidung zu verweisen. Der Rekurswerber vertritt vielmehr die Ansicht, der vorliegende Fall sei mit dem zu 4 Ob 146/07k entschiedenen insofern nicht vergleichbar, als die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht im Vereinsverhältnis wurzelten. Während in der Causa 4 Ob 146/07k offene Mitgliedsbeiträge aus der Zeit der Mitgliedschaft der dort klagenden Partei strittig gewesen seien, gehe es hier um keine „Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis".
Diese Behauptung ist unrichtig. Mit der Frage, hinsichtlich welcher Streitigkeiten die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG anzurufen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof schon mehrmals auseinanderzusetzen (7 Ob 139/07b mwN). In der erwähnten Entscheidung 4 Ob 146/07k wurde hiezu ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 solche sind, die ihre Wurzeln in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehörten Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch bestehe oder bereits beendet worden sei. Es liegt auf der Hand, dass auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen ist. Dass der vom Kläger erhobene Anspruch im Vereinsverhältnis wurzelt, wird schon aus der vom Rekurswerber selbst gebrauchten Bezeichnung „Auseinandersetzungsguthaben" und aus seinen Ausführungen deutlich, dass die strittigen Leistungen erbracht wurden, um den ordentlichen Flugbetrieb durchführen zu können. Auch nach den Angaben des Klägers hat er demnach die Leistungen in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied zur Erfüllung des Vereinszwecks erbracht. Der vorliegende Rechtsstreit, der diese Leistungen zum Gegenstand hat, ist daher eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinn des § 8 Abs 1 VerG 2002.Diese Behauptung ist unrichtig. Mit der Frage, hinsichtlich welcher Streitigkeiten die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG anzurufen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof schon mehrmals auseinanderzusetzen (7 Ob 139/07b mwN). In der erwähnten Entscheidung 4 Ob 146/07k wurde hiezu ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 solche sind, die ihre Wurzeln in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehörten Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch bestehe oder bereits beendet worden sei. Es liegt auf der Hand, dass auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen ist. Dass der vom Kläger erhobene Anspruch im Vereinsverhältnis wurzelt, wird schon aus der vom Rekurswerber selbst gebrauchten Bezeichnung „Auseinandersetzungsguthaben" und aus seinen Ausführungen deutlich, dass die strittigen Leistungen erbracht wurden, um den ordentlichen Flugbetrieb durchführen zu können. Auch nach den Angaben des Klägers hat er demnach die Leistungen in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied zur Erfüllung des Vereinszwecks erbracht. Der vorliegende Rechtsstreit, der diese Leistungen zum Gegenstand hat, ist daher eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002.
Der Kläger hätte zunächst die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung anzurufen gehabt. Da er dies nicht getan hat, steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Klagsführung das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.