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Entscheidung 7 Ob 52/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob52/10p

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers N***** B*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, gegen den Antragsgegner Dr. M***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses” des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2010, GZ 2 R 303/09z-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 22. Oktober 2009, GZ 38 Fam 14/08h-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Den Gegenstand des vorliegenden Unterhaltsstreits bildet der Antrag vom 16. 5. 2008, modifiziert mit Schriftsatz vom 27. 7. 2009, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von bisher monatlich 436 EUR auf monatlich 618 EUR vom 1. 5. 2005 bis 31. 12. 2006, 760 EUR vom 1. 1. 2007 bis 30. 11. 2008 und 862 EUR ab 1. 12. 2008 zu erhöhen. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung von (nach Zeiträumen gestaffeltem) rückständigem Unterhalt und von laufendem Unterhalt von 750 EUR ab 1. 1. 2009 und wies das Mehrbegehren unbekämpft ab. Dem vom Vater erhobenen Rekurs, mit dem er die Abweisung des Erhöhungsantrags ab 1. 1. 2006 begehrte, gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht (RIS-Justiz RS0042366). Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz in Unterhaltsverfahren kommt es dann, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0114353, RS0103147 [T6, T12, T14]).

Der relevante Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt demnach bei (750 EUR minus 436 EUR =) 314 EUR x 36 = 11.304 EUR für den laufenden Unterhalt, somit unter 30.000 EUR.

2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins, und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig. Der Revisionsrekurs war dem Obersten Gerichtshof daher nicht vorzulegen, was auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als außerordentliches bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109516).

Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).

3. Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E93951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00052.10P.0421.000

Im RIS seit

20.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0070OB00052_10P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0047617 Rechtssatz 11.03.1992Zivilrecht
Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem …
RS0047679 Rechtssatz 30.06.1993Zivilrecht
Soweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird …
RS0083694 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Bei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt auf die durchschnittliche Studiendauer an. Durch die Aufnahme eines Studi …
RS0108449 Rechtssatz 10.09.1997Zivilrecht
Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich.
RS0110600 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder eine …
RS0121989 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.