Nach den im österreichischen Sachenrecht für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften bestehenden Grundsätzen (§§ 425, 431 ABGB) ist sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich; das bedeutet, daß weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes noch die bloße Eintragung jeweils für sich allein Eigentum verschaffen können (SZ 56/140; SZ 58/177). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz besteht kein Platz für außerbücherliches Eigentum (SZ 48/104; SZ 52/12 uva). Für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, ist die Urkundenhinterlegung erforderlich (§ 435 ABGB). Nach der Rechtsprechung liegt ein Überbau auch dann vor, wenn zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und dem Benützer des Grundstücks (zB Bestandnehmer) von vornherein vereinbart wurde, daß das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll (SZ 58/23; SZ 59/156).Nach den im österreichischen Sachenrecht für den abgeleiteten Eigentumserwerb an Liegenschaften bestehenden Grundsätzen (Paragraphen 425, 431, ABGB) ist sowohl ein gültiger Erwerbstitel als auch die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart erforderlich; das bedeutet, daß weder der bloße Titel verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes noch die bloße Eintragung jeweils für sich allein Eigentum verschaffen können (SZ 56/140; SZ 58/177). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz besteht kein Platz für außerbücherliches Eigentum (SZ 48/104; SZ 52/12 uva). Für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, ist die Urkundenhinterlegung erforderlich (Paragraph 435, ABGB). Nach der Rechtsprechung liegt ein Überbau auch dann vor, wenn zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft und dem Benützer des Grundstücks (zB Bestandnehmer) von vornherein vereinbart wurde, daß das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll (SZ 58/23; SZ 59/156).
Soweit der Kläger sein Eigentumsrecht an dem Gebäude (Teil eines Gebäudes) und der freistehenden Garage auf § 418 Satz 1 ABGB stützt, ist seine Klage schon deshalb unschlüssig, weil er sich nur auf sogenanntes "außerbücherliches Eigentum" an der bebauten Liegenschaft berief; zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt war er überdies auch noch nicht Eigentümer der bebauten Grundstücke. Eine Vereinbarung mit der Mieterin, daß die auf fremden Grund errichteten Gebäude nach Ablauf der Bestandzeit ins Eigentum des Klägers übergehen sollen, konnte - ohne entsprechende Urkundenhinterlegung - ebenfalls nicht das Eigentumsrecht des Klägers begründen. Der Eigentumserwerb aufgrund einer solchen Vereinbarung ohne Urkundenhinterlegung würde das bücherliche Eigentum an der bebauten Liegenschaft voraussetzen. Welche Vereinbarung der Kläger mit dem Errichter des Gebäudes getroffen hat, ist daher für die begehrte Feststellung des Eigentumsrechtes ohne Belang.Soweit der Kläger sein Eigentumsrecht an dem Gebäude (Teil eines Gebäudes) und der freistehenden Garage auf Paragraph 418, Satz 1 ABGB stützt, ist seine Klage schon deshalb unschlüssig, weil er sich nur auf sogenanntes "außerbücherliches Eigentum" an der bebauten Liegenschaft berief; zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt war er überdies auch noch nicht Eigentümer der bebauten Grundstücke. Eine Vereinbarung mit der Mieterin, daß die auf fremden Grund errichteten Gebäude nach Ablauf der Bestandzeit ins Eigentum des Klägers übergehen sollen, konnte - ohne entsprechende Urkundenhinterlegung - ebenfalls nicht das Eigentumsrecht des Klägers begründen. Der Eigentumserwerb aufgrund einer solchen Vereinbarung ohne Urkundenhinterlegung würde das bücherliche Eigentum an der bebauten Liegenschaft voraussetzen. Welche Vereinbarung der Kläger mit dem Errichter des Gebäudes getroffen hat, ist daher für die begehrte Feststellung des Eigentumsrechtes ohne Belang.
Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war die Revision ungeachtet des - nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die Revision zulässig sei, zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, war die Revision ungeachtet des - nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die Revision zulässig sei, zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen.