Entscheidungsgründe:
Die Klägerin suchte 1989 über Empfehlung des ihr von ihrem Gastgewerbebetrieb her bekannten Zahntechnikes Franz J***** (des Nebenintervenienten) die Ordination des Beklagten wegen einer prothetischen Versorgung ihrer Zähne auf. Bei der Untersuchung und Erstellung eines Behandlungsplanes wurde sie vom Beklagten darauf hingewiesen, daß die von ihr gewünschte technische Arbeit, nämlich eine festsitzende Versorgung, nicht von großem Erfolg sein könne, weil einfach zu wenig Pfeilerzähne vorhanden seien. Die restlich vorhandenen Pfeilerzähne im Oberkiefer waren stark paradontal vorgeschädigt und daher für eine festsitzende Arbeit in diesem Ausmaß (zwölfstellig) nicht geeignet. Auf Drängen der Klägerin wegen der psychischen Belastung einer prothetischen Lösung wurde vom Beklagten die festsitzende Versorgung dennoch gemacht. Der Beklagte hat die medizinische Behandlung "inklusive Abnahme, Beschleifen, Bißnahme, Außenwogen, Einzementieren etc. vollkommen unentgeltlich gemacht" und hat für diese Arbeit lediglich einen Krankenschein bekommen. Weiters wurden für diese gesamte Arbeit nur die Materialkosten in der Höhe von S 54.000,-- beim Zachntechniker Franz J***** von der Klägerin abgegolten. Bis einschließlich zur Kontrolle im November 1992 ergaben sich keine Probleme, wohl aber ab dem Frühjahr 1993. Es stellte sich dabei heraus, daß bis auf drei Zähne im Restgebiß die gesamte vom Kläger gemachte Arbeit kaputt war.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 76.000,-- sA an "Rückersatz für mangelhafte zahnärztliche Leistungen".
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, von der Klägerin keinerlei Honorar erhalten zu haben. Franz J***** habe ihn ersucht, sich der Klägerin anzunehmen und für den Fall, daß eine prothetische Versorgung notwendig sein sollte, diese bei der Klägerin durchzuführen. Im Hinblick auf die jahrelange Zusammenarbeit mit Franz J***** habe er von der Verrechnung eines Honorars Abstand genommen. Er habe der Klägerin von der von ihr gewünschten festsitzenden Konstruktion abgeraten, weil zu wenig Pfeilerzähne vorhanden gewesen seien. Die Klägerin habe ihn daraufhin mit den Worten "auch wenn es nur kurz hält und ich mir fünf Jahre eine Prothese erspare", den Auftrag zur festsitzenden Arbeit erteilt. Sie habe dazu erklärt, sollte diese Behandlung schiefgehen, so werde dadurch der Zustand erreicht, den sie derzeit noch vermeiden wolle. Der Beklagte habe für die von Franz J***** durchgeführten Laborarbeiten diesem nichts bezahlt. Dem Vernehmen nach seien diese Kosten von der Klägerin dem Franz J***** direkt bezahlt worden. Die Klägerin habe sich nicht der vom Beklagten im Frühjahr 1993 vorgeschlagenen Behandlung unterzogen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß der Klägerin für den von ihr trotz ausreichender Warnung des Beklagten diesem erteilten Auftrag zu einer festsitzenden Konstruktion im Oberkiefer kein Anspruch nach § 922 ABGB zustehe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß der Klägerin für den von ihr trotz ausreichender Warnung des Beklagten diesem erteilten Auftrag zu einer festsitzenden Konstruktion im Oberkiefer kein Anspruch nach Paragraph 922, ABGB zustehe.
Das Berufungsgericht hob mit dem bekämpften Beschluß diese Entscheidung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es erachtete die Feststellung über die Warnung des Beklagten und den trotzdem von der Klägerin erteilten Auftrag zu einer festsitzenden Konstruktion für unbedenklich, beurteilte jedoch ansonsten die erstgerichtlichen Feststellungen als unvollständig. Die Klägerin habe ihr auf "Rückersatz für mangelhafte zahnärztliche Leistungen" erhobenes Begehren (worauf der Klagevertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen habe) auf keinen bestimmten Rechtsgrund gestützt.
Gewährleistungsansprüche stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil zwischen der Erkennbarkeit des Mangels am 29.7.1993 und der Klagseinbringung am 9.3.1994 mehr als ein halbes Jahr verstrichen sei; doch sei aus dem Vorbringen der Klägerin auch ein Schadenersatzbegehren gegen den Beklagten ableitbar. Da sich der Beklagte von der Klägerin einen Krankenschein der Sozialversicherung habe geben lassen, sei seine Tätigkeit nicht unentgeltlich gewesen. Auch sei unklar, ob das Zugeständnis des Beklagten in einem Schreiben an den Gerichtssachverständigen, daß ihm der Nebenintervenient damals durch längere Zahlungsziele entgegengekommen sei, weil er sich in einem Liquiditätsengpaß befunden habe, nicht bedeute, daß mit seinen Leistungen an die Klägerin nicht allenfalls sein Honoraranspruch im Kompensationsweg beglichen worden sei. Dazu fehle aber ein im fortgesetzten Verfahren nachzuholendes Klagsvorbringen. Da der vorliegende ärztliche Behandlungsvertrag Werkvertragselemente enthalte, sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin auf Gefahren, die mit einer auch kunstgerechten Behandlung verbunden seien, hinzuweisen und sie vor einem von ihr nicht gewünschten Risiko zu warnen. Die vorliegenden Feststellungen erlaubten aber keine abschließende Beurteilung, ob der Beklagte die Ausführung einer von der Klägerin trotz festgestellter Warnung gewünschten festsitzenden Konstruktion ablehnen hätte müssen, weil ihm erkennbar hätte sein müssen, daß diese Arbeit der Klägerin Schaden zufüge. In diesem Zusammenhang sei der vom Erstgericht bestellte ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten nicht ausreichend auf die Ausführungen des im Akt erliegenden Privatgutachtens der Klägerin eingegangen. Schließe sich der Gerichtsgutachter den Folgerungen des Privatgutachtens an, so habe die Klägerin durch die Behandlung des Beklagten einen Schaden erlitten. Ihr Schaden müsse nicht unbedingt in dem Betrag, den sie dem Nebenintervenienten bezahlt habe, bestehen. Die Klägerin werde im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht aufzufordern sein, konkretere Behauptungen zur Höhe ihres Schadens zu erheben und entsprechende Beweismittel dafür anzubieten.