Der gegen diese Entscheidung erhobene ao. Rekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Daß von den Vorinstanzen nicht über den Antrag auf Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung des Scheidungsvergleiches abgesprochen worden ist, schadet nicht, weil die getroffenen Entscheidungen die einander entgegengesetzten Anträge der Eltern sachlich erledigten.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Meinung des Kindes, bei welchem Elternteil es bleiben will, trotz der Bestimmung des § 178b ABGB keinen relevanten Einfluß auf die Entscheidung über die Obsorgeübertragung auszuüben hat (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 178b Rz 6). Die Anhörung der Kinder dient dazu, daß der Richter die entscheidungswesentlichen Umstände auch aus deren Sicht und deren Empfindungen erkennen und ins klare setzen kann. So wichtig es auch für den Richter ist, sich von der Familie bzw. den Obsorgeverhältnissen ein Bild zu machen, so entspricht es doch gesicherter psychologischer Erkenntnis (Figtor, ÖA 1990, 7), daß die Befragung der Kinder nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil - abgesehen von der entscheidungspsycholgisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt, was deren künftige Beziehung zu beiden Elternteilen schwer belastet und die seelische Entwicklung der Kinder gefährden kann.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Meinung des Kindes, bei welchem Elternteil es bleiben will, trotz der Bestimmung des Paragraph 178 b, ABGB keinen relevanten Einfluß auf die Entscheidung über die Obsorgeübertragung auszuüben hat vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 178 b, Rz 6). Die Anhörung der Kinder dient dazu, daß der Richter die entscheidungswesentlichen Umstände auch aus deren Sicht und deren Empfindungen erkennen und ins klare setzen kann. So wichtig es auch für den Richter ist, sich von der Familie bzw. den Obsorgeverhältnissen ein Bild zu machen, so entspricht es doch gesicherter psychologischer Erkenntnis (Figtor, ÖA 1990, 7), daß die Befragung der Kinder nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil - abgesehen von der entscheidungspsycholgisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt, was deren künftige Beziehung zu beiden Elternteilen schwer belastet und die seelische Entwicklung der Kinder gefährden kann.
Die Obsorge darf nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 62.864; SZ 51/136 uva; Pichler in Rummel ABGB2 § 177 Rz 2) nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs.1 ABGB - also Gefährdung des Kindeswohles - gegeben sind, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt (vgl. SZ 53/142 uva; Pichler in Rummel ABGB2 § 176 Rz 1). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß nur sichere Prognosen für eine erhebliche Förderung des Kindeswohls eine Änderung gestatten (EFSlg. 62.865 ua.). Vor allem dürfen Vorkehrungen im Sinne des § 176 ABGB nicht schon dann getroffen werden, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlaß zur Besorgnis bieten (vgl. EFSlg. 51.284 ua). Dem Revisionsrekurswerber ist aber darin beizupflichten, daß körperliche Mißhandlungen, auch wenn sie keine sichtbaren Merkmale und Folgen nach sich ziehen, dem Kindeswohl entgegenstehen. Durch die körperliche Züchtigung der Kinder verstößt der obsorgeberechtigte Elternteil gegen das dem § 146a ABGB durch Art.I Z 5 KindRÄG angefügte, seit 1.7.1989 in Kraft befindliche Gewaltverbot, wonach die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides unzulässig sind. Es ist damit jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt. Das schließt nicht nur Körperverletzung und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("gsunde Watschn" - vgl. Pernhaupt-Czermak, Die gesunde Ohrfeige macht krank [1980] 81 ff) aus, sondern auch jede sonstige die Menschwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB § 146a Rz 3). Ausdrückliche Absicht der zitierten Novellierung ist die gewaltfreie Erziehung. Die Zufügung von körperlichem und seelischem Leid sind rechtswidrige Erziehungsmethoden; ein nachhaltiger Verstoß gegen das Gewaltverbot des § 146a ABGB kann einen Obsorgewechsel rechtfertigen (vgl. JBl. 1992, 639 mwN). Von einmaligen Vorfällen, die eine Obsorgeentziehung nicht rechtfertigen könnten (vgl. ÖA 1990, 52), weil nicht zu befürchten ist, daß sie sich auch in Zukunft wiederholen werden, kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein. Auch die vom Erstgericht als äußerst beschränkt festgestellte Möglichkeit der Mutter, auf die mj. Sonja pädagogisch einwirken zu können, würde gerade im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Erziehungsmethode für einen Obsorgewechsel sprechen. Das Rekursgericht hat es jedoch unterlassen, die Beweis- und Mängelrüge der Mutter zu diesen Punkten (vgl. AS 228 f) zu behandeln, und dies damit begründet, daß es den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Sinne einer Antragsabweisung würdige. Lagen aber die vom Erstgericht festgestellten Mißhandlungen vor und sind sie weiterhin zu befürchten, und sollte die Mutter wegen ihrer Ablehnung durch Sonja bei dem Kind tatsächlich keine Chance haben, pädagogisch wirksam zu werden, stünde die Entscheidung der zweiten Instanz mit der Gesetzeslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung nicht in Einklang. Die Rekursentscheidung war daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufzutragen, in der es darzulegen haben wird, ob es tatsächlich davon ausgeht, daß der Mutter praktisch keine Möglichkeit offensteht, auf das Kind pädagogisch einzuwirken und daß die mj. Sonja alle paar Wochen von der Mutter Ohrfeigen erhält, und ob eine solche Vorgangsweise der Mutter auch in Zukunft zu erwarten ist oder nicht. Sollte dies, wie das Erstgericht festgestellt hat, der Fall sein, wäre raschest ein Obsorgewechsel zum Vater geboten. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Rekursentscheidung aufzuheben.Die Obsorge darf nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg. 62.864; SZ 51/136 uva; Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 177, Rz 2) nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - also Gefährdung des Kindeswohles - gegeben sind, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt vergleiche SZ 53/142 uva; Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 176, Rz 1). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß nur sichere Prognosen für eine erhebliche Förderung des Kindeswohls eine Änderung gestatten (EFSlg. 62.865 ua.). Vor allem dürfen Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 176, ABGB nicht schon dann getroffen werden, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlaß zur Besorgnis bieten vergleiche EFSlg. 51.284 ua). Dem Revisionsrekurswerber ist aber darin beizupflichten, daß körperliche Mißhandlungen, auch wenn sie keine sichtbaren Merkmale und Folgen nach sich ziehen, dem Kindeswohl entgegenstehen. Durch die körperliche Züchtigung der Kinder verstößt der obsorgeberechtigte Elternteil gegen das dem Paragraph 146 a, ABGB durch Artikel römisch eins, Ziffer 5, KindRÄG angefügte, seit 1.7.1989 in Kraft befindliche Gewaltverbot, wonach die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides unzulässig sind. Es ist damit jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt. Das schließt nicht nur Körperverletzung und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("gsunde Watschn" - vergleiche Pernhaupt-Czermak, Die gesunde Ohrfeige macht krank [1980] 81 ff) aus, sondern auch jede sonstige die Menschwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte (Schwimann in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB Paragraph 146 a, Rz 3). Ausdrückliche Absicht der zitierten Novellierung ist die gewaltfreie Erziehung. Die Zufügung von körperlichem und seelischem Leid sind rechtswidrige Erziehungsmethoden; ein nachhaltiger Verstoß gegen das Gewaltverbot des Paragraph 146 a, ABGB kann einen Obsorgewechsel rechtfertigen vergleiche JBl. 1992, 639 mwN). Von einmaligen Vorfällen, die eine Obsorgeentziehung nicht rechtfertigen könnten vergleiche ÖA 1990, 52), weil nicht zu befürchten ist, daß sie sich auch in Zukunft wiederholen werden, kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein. Auch die vom Erstgericht als äußerst beschränkt festgestellte Möglichkeit der Mutter, auf die mj. Sonja pädagogisch einwirken zu können, würde gerade im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Erziehungsmethode für einen Obsorgewechsel sprechen. Das Rekursgericht hat es jedoch unterlassen, die Beweis- und Mängelrüge der Mutter zu diesen Punkten vergleiche AS 228 f) zu behandeln, und dies damit begründet, daß es den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Sinne einer Antragsabweisung würdige. Lagen aber die vom Erstgericht festgestellten Mißhandlungen vor und sind sie weiterhin zu befürchten, und sollte die Mutter wegen ihrer Ablehnung durch Sonja bei dem Kind tatsächlich keine Chance haben, pädagogisch wirksam zu werden, stünde die Entscheidung der zweiten Instanz mit der Gesetzeslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung nicht in Einklang. Die Rekursentscheidung war daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufzutragen, in der es darzulegen haben wird, ob es tatsächlich davon ausgeht, daß der Mutter praktisch keine Möglichkeit offensteht, auf das Kind pädagogisch einzuwirken und daß die mj. Sonja alle paar Wochen von der Mutter Ohrfeigen erhält, und ob eine solche Vorgangsweise der Mutter auch in Zukunft zu erwarten ist oder nicht. Sollte dies, wie das Erstgericht festgestellt hat, der Fall sein, wäre raschest ein Obsorgewechsel zum Vater geboten. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Rekursentscheidung aufzuheben.