Rechtssatz RS0047973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047973
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Der die Übertragung der Obsorge an den anderen Teil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 573/92
Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 573/92
Veröff: EvBl 1993/13 S 85 = JBl 1992,639 = ÖVA 1993,26
- 7 Ob 523/93
Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 523/93
- 1 Ob 2078/96m
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
Auch
- 9 Ob 254/97m
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 Ob 254/97m
Auch
- 5 Ob 56/02z
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z
Vgl auch; Beisatz: Ein einmaliger Vorfall würde die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen. (T1)
- 7 Ob 269/04s
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 269/04s
Auch
- 7 Ob 47/06x
Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 47/06x
Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. (T2)
- 6 Ob 18/09d
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 18/09d
Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T3)
- 6 Ob 181/09z
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 181/09z
Vgl auch; Bem: Hier: Laufende Auseinandersetzungen zwischen dem Minderjährigen und seiner Mutter, anlässlich welcher sich Mutter und Sohn „schubsten", die Mutter dem Minderjährigen mehrmals Ohrfeigen versetzte und einmal die Polizei rief. (T4)
- 6 Ob 48/10t
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 48/10t
Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. (T5)
- 1 Ob 207/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 207/10p
Vgl auch; vgl auch Beis wie T5
- 1 Ob 45/16y
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach bei besonders schweren Misshandlungen bereits der qualifizierte Verdacht der Mitwirkung eines Elternteils für die Entziehung der Obsorge ausreicht, ist nicht auf den Fall zu übertragen, dass bereits an einer Misshandlung selbst Zweifel bestehen und für die objektivierten Verletzungen (hier: Gerhirneinblutung) auch andere Ursachen in Frage kommen. (T6)
Beisatz: Können die Eltern jedoch für eine Verletzung, deren Ursache sie nach den konkreten Betreuungsverhältnissen jedenfalls kennen mussten, keine plausible Erklärung geben, ist ein qualifizierter Verdacht zumindest einer Mitbeteiligung zu bejahen. (T7)
- 3 Ob 234/19m
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 234/19m
- 1 Ob 151/22w
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 151/22w
Beis nur wie T3; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Einmaliger Vorfall. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047973
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00573_9200000_002