Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0107859), zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Grundsätzlich ist zwar die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein Kind zukommen soll, eine Frage des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0007101) und berührt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG, es sei denn, es wäre auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden (RIS-Justiz RS0115719). Ob eine Gefährdung des Kindeswohles bei Verbleib der Minderjährigen im Familienverband des Vaters auszuschließen ist, lässt sich hier noch nicht abschließend beurteilen, weil die Vorinstanzen den aktenkundigen Hinweisen auf Verstöße gegen das Gewaltverbot (§ 146a ABGB) nicht entsprechend nachgegangen sind. Eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, soll nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (RIS-Justiz RS0047916 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Das Gericht darf die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist (§ 176 Abs 1 ABGB), wenn also im Interesse des Kindes ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841), da die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als Notmaßnahme angeordnet werden darf (SZ 65/84; 10 Ob 92/01d; 7 Ob 79/05a; 7 Ob 74/06t uva). Der Obsorgeberechtigte muss demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder objektiv nicht erfüllt und durch sein Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährdet haben (RIS-Justiz RS0048633). Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen zu stellen (RIS-Justiz RS0048632); nach Möglichkeit ist ein Wechsel in der Obsorge zu vermeiden (Stabentheiner in Rummel3 ErgBd § 176 ABGB Rz 3 mwN). Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (1 Ob 172/01b ua). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohles etwa bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbotes nach § 146a ABGB vorliegt (1 Ob 573/92, JBl 1992, 639 = EvBl 1993, 85/13 = ÖVA 1993, 26; RIS-Justiz RS0047973). Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet (1 Ob 2078/96m, RIS-Justiz RS0106311).Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0107859), zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Grundsätzlich ist zwar die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein Kind zukommen soll, eine Frage des Einzelfalles vergleiche RIS-Justiz RS0007101) und berührt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, es sei denn, es wäre auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden (RIS-Justiz RS0115719). Ob eine Gefährdung des Kindeswohles bei Verbleib der Minderjährigen im Familienverband des Vaters auszuschließen ist, lässt sich hier noch nicht abschließend beurteilen, weil die Vorinstanzen den aktenkundigen Hinweisen auf Verstöße gegen das Gewaltverbot (Paragraph 146 a, ABGB) nicht entsprechend nachgegangen sind. Eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) allein zustehen sollen, soll nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (RIS-Justiz RS0047916 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Das Gericht darf die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB), wenn also im Interesse des Kindes ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841), da die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als Notmaßnahme angeordnet werden darf (SZ 65/84; 10 Ob 92/01d; 7 Ob 79/05a; 7 Ob 74/06t uva). Der Obsorgeberechtigte muss demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder objektiv nicht erfüllt und durch sein Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährdet haben (RIS-Justiz RS0048633). Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen zu stellen (RIS-Justiz RS0048632); nach Möglichkeit ist ein Wechsel in der Obsorge zu vermeiden (Stabentheiner in Rummel3 ErgBd Paragraph 176, ABGB Rz 3 mwN). Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (1 Ob 172/01b ua). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohles etwa bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbotes nach Paragraph 146 a, ABGB vorliegt (1 Ob 573/92, JBl 1992, 639 = EvBl 1993, 85/13 = ÖVA 1993, 26; RIS-Justiz RS0047973). Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet (1 Ob 2078/96m, RIS-Justiz RS0106311).
Wendet man diese in ständiger Judikatur vertretenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erweist sich die Sache als noch nicht entscheidungsreif. Das Rekursgericht geht - der Stellungnahme der IfS-Familienarbeit gem. GmbH folgend - zwar davon aus, dass der Vater und „seine Familie" das gemäß § 146a ABGB bestehende Gewaltverbot bei der Erziehung von Jasmin verletzt haben. Weiters wird auch erkannt, dass dies ein schwerwiegender Umstand ist, der grundsätzlich geeignet sein könnte, einen Obsorgewechsel herbeizuführen. Das Rekursgericht glaubt aber, ohne weiteres eine für den Vater günstige Zukunftsprognose stellen zu können, weil Kontrollmaßnahmen festgelegt worden seien und nach zwei Kontrollberichten keine neuerlichen Anhaltspunkte für eine Ausübung physischer und psychischer Gewalt festgestellt worden sei. Die Vorinstanzen haben sich insgesamt der Meinung des Amtes für Jugend und Familie, ein Obsorgewechsel läge nicht im Interesse des Kindes, angeschlossen, ohne weitere Erhebungen zu pflegen und insbesondere auch ohne exakte Feststellungen über Häufigkeit und Intensität der gegen Jasmin ausgeübten körperlichen Gewalt zu treffen und auch ohne dem Vorwurf der Mutter nachzugehen, der Vater neige grundsätzlich zu Gewalttätigkeiten. Auf dieser Grundlage kann weder eine allfällige Gefährdung des Kindeswohles noch die momentane Familiensituation ausreichend sicher beurteilt, geschweige denn eine taugliche Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Obsorgeentscheidung kann nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruht (EFSlg 68.806; 1 Ob 2078/96m ua). Es erscheint daher unumgänglich, im fortzusetzenden Verfahren die Feststellungsgrundlage zu verbreitern, wobei insbesondere auch die Einholung eines aktuellen Gutachtens aus dem Bereich der (Jugend-)Psychologie zu erwägen sein wird. Dies ist notwendig, um das (aktuelle) Verhältnis zwischen Jasmin und den beiden Elternteilen, als auch die Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu objektivieren. Die im Akt erliegende fachliche Stellungnahme eines Psychotherapeuten datiert vom 12. 11. 2001, während die Stellungnahme einer Mitarbeiterin der JfS-Familienarbeit gem. GmbH, die mit der Besuchsbegleitung betraut war, vom 18. 1. 2005 stammt und von Misshandlungen und massiven psychischen Druck des Vaters und der väterlichen Großmutter auf das Kind in Zusammenhang mit seinen Kontakten zur Mutter berichtet. Erst nach Einbeziehung dieses Berichtes in den aktuellen Befund wird ausreichend sicher beurteilt werden können, ob das Wohl des Kindes bei einem Verbleib im Familienverband des Vaters gefährdet ist oder nicht. Nur für den Fall einer Gefährdung wäre dann auch noch die vom Vater ja bezweifelte Eignung der Mutter zur Erziehung zu untersuchen.Wendet man diese in ständiger Judikatur vertretenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erweist sich die Sache als noch nicht entscheidungsreif. Das Rekursgericht geht - der Stellungnahme der IfS-Familienarbeit gem. GmbH folgend - zwar davon aus, dass der Vater und „seine Familie" das gemäß Paragraph 146 a, ABGB bestehende Gewaltverbot bei der Erziehung von Jasmin verletzt haben. Weiters wird auch erkannt, dass dies ein schwerwiegender Umstand ist, der grundsätzlich geeignet sein könnte, einen Obsorgewechsel herbeizuführen. Das Rekursgericht glaubt aber, ohne weiteres eine für den Vater günstige Zukunftsprognose stellen zu können, weil Kontrollmaßnahmen festgelegt worden seien und nach zwei Kontrollberichten keine neuerlichen Anhaltspunkte für eine Ausübung physischer und psychischer Gewalt festgestellt worden sei. Die Vorinstanzen haben sich insgesamt der Meinung des Amtes für Jugend und Familie, ein Obsorgewechsel läge nicht im Interesse des Kindes, angeschlossen, ohne weitere Erhebungen zu pflegen und insbesondere auch ohne exakte Feststellungen über Häufigkeit und Intensität der gegen Jasmin ausgeübten körperlichen Gewalt zu treffen und auch ohne dem Vorwurf der Mutter nachzugehen, der Vater neige grundsätzlich zu Gewalttätigkeiten. Auf dieser Grundlage kann weder eine allfällige Gefährdung des Kindeswohles noch die momentane Familiensituation ausreichend sicher beurteilt, geschweige denn eine taugliche Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Obsorgeentscheidung kann nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruht (EFSlg 68.806; 1 Ob 2078/96m ua). Es erscheint daher unumgänglich, im fortzusetzenden Verfahren die Feststellungsgrundlage zu verbreitern, wobei insbesondere auch die Einholung eines aktuellen Gutachtens aus dem Bereich der (Jugend-)Psychologie zu erwägen sein wird. Dies ist notwendig, um das (aktuelle) Verhältnis zwischen Jasmin und den beiden Elternteilen, als auch die Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu objektivieren. Die im Akt erliegende fachliche Stellungnahme eines Psychotherapeuten datiert vom 12. 11. 2001, während die Stellungnahme einer Mitarbeiterin der JfS-Familienarbeit gem. GmbH, die mit der Besuchsbegleitung betraut war, vom 18. 1. 2005 stammt und von Misshandlungen und massiven psychischen Druck des Vaters und der väterlichen Großmutter auf das Kind in Zusammenhang mit seinen Kontakten zur Mutter berichtet. Erst nach Einbeziehung dieses Berichtes in den aktuellen Befund wird ausreichend sicher beurteilt werden können, ob das Wohl des Kindes bei einem Verbleib im Familienverband des Vaters gefährdet ist oder nicht. Nur für den Fall einer Gefährdung wäre dann auch noch die vom Vater ja bezweifelte Eignung der Mutter zur Erziehung zu untersuchen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und es war dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren im aufgezeigten Umfang zu ergänzen und sodann über den Antrag der Mutter neuerlich zu entscheiden.