Der Rekurs des Vaters ist zulässig, weil zur Frage, in welcher Weise Verstöße gegen das im § 146 a ABGB (idFd Art I Z 5 KindRÄG) bei Obsorgeentscheidungen gemäß § 176 ABGB zu berücksichtigen sind, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt, allerdings nicht im Sinne des Rekurswerbers, weil er - wie noch zu zeigen sein wird - nach den Verfahrensergebnissen zur Stattgebung des Antrags der Mutter führen muß. Eine solche Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof treffen, weil die Erledigung von Rechsmitteln gegen rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nicht dem Verbot der reformatio in peius unterliegt (§ 14 Abs 4 AußStrG; JAB, 991 BlgNR, 17.GP, 61; vgl hiezu SZ 48/136).Der Rekurs des Vaters ist zulässig, weil zur Frage, in welcher Weise Verstöße gegen das im Paragraph 146, a ABGB (idFd Artikel römisch eins, Ziffer 5, KindRÄG) bei Obsorgeentscheidungen gemäß Paragraph 176, ABGB zu berücksichtigen sind, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt, allerdings nicht im Sinne des Rekurswerbers, weil er - wie noch zu zeigen sein wird - nach den Verfahrensergebnissen zur Stattgebung des Antrags der Mutter führen muß. Eine solche Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof treffen, weil die Erledigung von Rechsmitteln gegen rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nicht dem Verbot der reformatio in peius unterliegt (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG; JAB, 991 BlgNR, 17.GP, 61; vergleiche hiezu SZ 48/136).
Die Mutter hat die Übertragung der Obsorge für die beiden neun und acht Jahre alten Kinder, die aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleiches dem Vater zusteht, an sie beantragt. Die Obsorge darf aber nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 62.864; SZ 51/136 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 § 177 Rz 2) nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB - also die Gefährdung des Kindeswohls - gegeben sind, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder sogar subjektiv gröblich vernachlässigt hat (SZ 53/142 uva; Pichler aaO § 176 Rz 1). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als Notmaßnahme angeordnet werden darf (EFSlg 62.865 ua). Vor allem dürfen Vorkehrungen im Sinne des § 176 ABGB nicht schon dann getroffen werden, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlaß zur Besorgnis bietet (EFSlg 51.284 ua).Die Mutter hat die Übertragung der Obsorge für die beiden neun und acht Jahre alten Kinder, die aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleiches dem Vater zusteht, an sie beantragt. Die Obsorge darf aber nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 62.864; SZ 51/136 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 177, Rz 2) nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - also die Gefährdung des Kindeswohls - gegeben sind, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder sogar subjektiv gröblich vernachlässigt hat (SZ 53/142 uva; Pichler aaO Paragraph 176, Rz 1). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodaß die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als Notmaßnahme angeordnet werden darf (EFSlg 62.865 ua). Vor allem dürfen Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 176, ABGB nicht schon dann getroffen werden, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlaß zur Besorgnis bietet (EFSlg 51.284 ua).
Gerade letzteres ist aber den erstinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen: Der Vater praktiziere eine strenge Erziehung, fordere von seinen Kindern Respekt und unbedingten Gehorsam sowie mannhaftes Erdulden von Schmerzen und habe den Kindern schon mehrmals Schläge versetzt, wenn sie etwas "angestellt" haben. Durch die körperliche Züchtigung der Kinder verstieß er gegen das § 146 a ABGB durch Art I Z 5 KindRÄG angefügte, seit 1.Juli 1989 in Kraft befindliche Gewaltverbot, wonach die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides unzulässig sind. Es ist damit jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt. Das schließt nicht nur Körperverletzungen und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("g'sunde Watschn" - vgl Pernhaupt-Czermak, Die gesunde Ohrfeige macht krank (1980), 81 ff) aus, sondern auch jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte (Schwimann in Schwimann, ABGB § 146 a Rz 3). Zutreffend hält das Rekursgericht fest, nach den erstinstanzlichen Feststellungen müsse davon ausgegangen werden, daß der Vater auch weiterhin zu Mitteln der Gewalt greifen werde, um seine Anordnungen bzw. seine Erziehungsprinzipien durchzusetzen, meint aber in der Folge, es bedürfe weiterer tunlichst auf fachpsychologische Begutachtung gegründeter Feststellungen zur Frage, ob die Kinder in gewaltfreier Atmosphäre aufwachsen könnten. Bei dieser Argumentation gerät das Rekursgericht mit seinen eigenen durchaus zutreffenden Erwägungen in Widerspruch, bei der Einstellung des sich äußerst autoritär gebenden Vaters zu Erziehungsfragen, seiner strengen Haltung seinen Kindern gegenüber und seiner Art, handgreiflich zu reagieren, wenn die Kinder "etwas anstellen", könne nicht davon ausgegangen werden, daß er zu derartigen nach § 146 a ABGB verbotenen Erziehungsmitteln nicht mehr greifen werde; ebenso richtig bemerkt das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auch, daß sich die negativen (sc. seelischen) Auswirkungen dieser Erziehungsweise möglicherweise nicht sofort, sondern erst in einigen Jahren (sc. etwa in der Pubertät der Kinder) bemerkbar machen werden.Gerade letzteres ist aber den erstinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen: Der Vater praktiziere eine strenge Erziehung, fordere von seinen Kindern Respekt und unbedingten Gehorsam sowie mannhaftes Erdulden von Schmerzen und habe den Kindern schon mehrmals Schläge versetzt, wenn sie etwas "angestellt" haben. Durch die körperliche Züchtigung der Kinder verstieß er gegen das Paragraph 146, a ABGB durch Artikel römisch eins, Ziffer 5, KindRÄG angefügte, seit 1.Juli 1989 in Kraft befindliche Gewaltverbot, wonach die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides unzulässig sind. Es ist damit jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt. Das schließt nicht nur Körperverletzungen und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("g'sunde Watschn" - vergleiche Pernhaupt-Czermak, Die gesunde Ohrfeige macht krank (1980), 81 ff) aus, sondern auch jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte (Schwimann in Schwimann, ABGB Paragraph 146, a Rz 3). Zutreffend hält das Rekursgericht fest, nach den erstinstanzlichen Feststellungen müsse davon ausgegangen werden, daß der Vater auch weiterhin zu Mitteln der Gewalt greifen werde, um seine Anordnungen bzw. seine Erziehungsprinzipien durchzusetzen, meint aber in der Folge, es bedürfe weiterer tunlichst auf fachpsychologische Begutachtung gegründeter Feststellungen zur Frage, ob die Kinder in gewaltfreier Atmosphäre aufwachsen könnten. Bei dieser Argumentation gerät das Rekursgericht mit seinen eigenen durchaus zutreffenden Erwägungen in Widerspruch, bei der Einstellung des sich äußerst autoritär gebenden Vaters zu Erziehungsfragen, seiner strengen Haltung seinen Kindern gegenüber und seiner Art, handgreiflich zu reagieren, wenn die Kinder "etwas anstellen", könne nicht davon ausgegangen werden, daß er zu derartigen nach Paragraph 146, a ABGB verbotenen Erziehungsmitteln nicht mehr greifen werde; ebenso richtig bemerkt das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auch, daß sich die negativen (sc. seelischen) Auswirkungen dieser Erziehungsweise möglicherweise nicht sofort, sondern erst in einigen Jahren (sc. etwa in der Pubertät der Kinder) bemerkbar machen werden.
Dann aber bedarf es keiner weiteren Ermittlungen mehr, weil von einer Gefährdung des Kindeswohls schon angesichts des bisherigen im Sinne des § 146 a ABGB rechtswidrigen Erziehungsverhaltens des Vaters - die gewaltfreie Erziehung ist erklärte Absicht der Novellierung der genannten Bestimmung - jedenfalls ausgegangen werden muß: Der Vater besteht auf der Respektierung seiner Person als Autorität und auf unbedingten Gehorsam und er neigt zu Gewaltaktionen, die schon begrifflich mit der Zufügung körperlichen und seelischen Leids verbunden sind; Anzeichen dafür, daß er zu einer besseren Einsicht gelangt wäre und daher von solchen rechtswidrigen Erziehungsmitteln in Hinkunft Abstand nehmen werde, können selbst seiner Aussage vor dem Erstgericht nicht entnommen werden.Dann aber bedarf es keiner weiteren Ermittlungen mehr, weil von einer Gefährdung des Kindeswohls schon angesichts des bisherigen im Sinne des Paragraph 146, a ABGB rechtswidrigen Erziehungsverhaltens des Vaters - die gewaltfreie Erziehung ist erklärte Absicht der Novellierung der genannten Bestimmung - jedenfalls ausgegangen werden muß: Der Vater besteht auf der Respektierung seiner Person als Autorität und auf unbedingten Gehorsam und er neigt zu Gewaltaktionen, die schon begrifflich mit der Zufügung körperlichen und seelischen Leids verbunden sind; Anzeichen dafür, daß er zu einer besseren Einsicht gelangt wäre und daher von solchen rechtswidrigen Erziehungsmitteln in Hinkunft Abstand nehmen werde, können selbst seiner Aussage vor dem Erstgericht nicht entnommen werden.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen liegt demnach der die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 176 ABGB infolge einer nachhaltig gegen das Gewaltverbot des § 146 a ABGB verstoßenden und schädlichen Erziehung durch den obsorgeberechtigten Vater vor. Von einem einmaligen Vorfall, der die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen würde (vgl hiezu ÖA 1990, 52), kann hier keine Rede sein. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz auch erkannt, daß die Meinung der beiden nicht einmal noch zehn Jahre alten Kinder bei der Obsorgeentscheidung des Gerichtes keinen Ausschlag geben kann. Die Bestimmung des § 178 b ABGB, die die Anhörung des Kindes vorsieht, sagt entgegen ihrer Überschrift nichts darüber aus, ob die Meinung des Kindes auch zu berücksichtigen ist (Pichler aaO Rz 6 hiezu); die Anhörung der Kinder dient in Wahrheit bloß dazu, daß der Richter die entscheidungswesentlichen Umstände auch aus deren Sicht und deren Empfindungen erkennen und ins Klare setzen kann (EFSlg 56.836, 45.890 ua). So wichtig es auch für den Richter ist, sich von der Familie bzw den Obsorgeverhältnissen ein Bild zu machen, so entspricht es doch gesicherter psychologischer Erkenntnis (Figtor in ÖA 1990, 7), daß die Befragung der Kinder nach ihrer Präferenz für den einen oder den anderen Elternteil - abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt, was deren künftigen Beziehungen zu beiden Elternteilen schwer belastet und die seelische Entwicklung der Kinder gefährden kann.Nach den vorinstanzlichen Feststellungen liegt demnach der die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Paragraph 176, ABGB infolge einer nachhaltig gegen das Gewaltverbot des Paragraph 146, a ABGB verstoßenden und schädlichen Erziehung durch den obsorgeberechtigten Vater vor. Von einem einmaligen Vorfall, der die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen würde vergleiche hiezu ÖA 1990, 52), kann hier keine Rede sein. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz auch erkannt, daß die Meinung der beiden nicht einmal noch zehn Jahre alten Kinder bei der Obsorgeentscheidung des Gerichtes keinen Ausschlag geben kann. Die Bestimmung des Paragraph 178, b ABGB, die die Anhörung des Kindes vorsieht, sagt entgegen ihrer Überschrift nichts darüber aus, ob die Meinung des Kindes auch zu berücksichtigen ist (Pichler aaO Rz 6 hiezu); die Anhörung der Kinder dient in Wahrheit bloß dazu, daß der Richter die entscheidungswesentlichen Umstände auch aus deren Sicht und deren Empfindungen erkennen und ins Klare setzen kann (EFSlg 56.836, 45.890 ua). So wichtig es auch für den Richter ist, sich von der Familie bzw den Obsorgeverhältnissen ein Bild zu machen, so entspricht es doch gesicherter psychologischer Erkenntnis (Figtor in ÖA 1990, 7), daß die Befragung der Kinder nach ihrer Präferenz für den einen oder den anderen Elternteil - abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt, was deren künftigen Beziehungen zu beiden Elternteilen schwer belastet und die seelische Entwicklung der Kinder gefährden kann.
Muß aber schon nach den vorliegenden Feststellungen eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls befürchtet werden, so bedarf es der weiteren vom Gericht zweiter Instanz angeordneten Erhebungen nicht mehr; in Stattgebung des Rekurses des Vaters ist dem Antrag der Mutter auf Übertragung der Obsorge an sie stattzugeben.