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Entscheidung 7 Ob 74/06t×

Entscheidung 7 Ob 74/06t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob74/06t

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Hannes A*****, in Obsorge der Mutter Ing. Manuela A*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Herbert A*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Jänner 2006, GZ 44 R 334/04z-338, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 21. Mai 2004, GZ 1 P 2256/95b-314, infolge Rekurses des Vaters bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass, da die Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde, hier noch die vor der Außerstreitreform (BGBl römisch eins 2003/112) in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden sind (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu). Dies ist allerdings nicht weiter entscheidungserheblich. Die vom Revisionsrekurswerber angestrebte, mit einer Entziehung der Elternrechte der obsorgeberechtigten Mutter verbundene Änderung der Obsorgeverhältnisse darf vom Pflegschaftsgericht nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841), da die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als Notmaßnahme angeordnet werden darf (SZ 65/84; 10 Ob 92/01d; 7 Ob 79/05a uva). Der Obsorgeberechtigte muss demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder objektiv nicht erfüllt und durch sein Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährdet haben (RIS-Justiz RS0048633). Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (RIS-Justiz RS0048632). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wechsel in der Obsorge nach Möglichkeit zu vermeiden (Stabentheiner in Rummel³ ErgBd Paragraph 176, ABGB Rz 3 mwN). Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (1 Ob 172/01b ua).

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge zukommen soll, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und berührt daher, sofern keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF (RIS-Justiz RS0115719). Eine Missachtung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Obsorgeübertragung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Erziehungseignung der Mutter sei trotz deren Erkrankung an Anorexia nervosa nicht beeinträchtigt, stützt sich nicht nur auf den persönlichen Eindruck des Rekursgerichts, sondern insbesondere auch auf die Ausführungen des nunmehr beigezogenen Sachverständigen.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Revisionsrekurswerber darin erblickt wird, dass das Rekursgericht seinen Anträgen auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht entsprochen hat, ist nicht gegeben. Der im Obsorgeverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz (9 Ob 143/98i ua) geht nicht so weit, dass sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vielmehr im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen (RIS-Justiz RS0043368). Soweit die vom Revisionsrekurswerber geforderten Sachverhaltsergänzungen nicht ohnehin die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Beweiswürdigung betreffen, kann eine Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Ermessensspielraums nicht erkannt werden. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers keine Rede sein.

Soweit dieser noch unterstellt, dass die Obsorge faktisch den mütterlichen Großeltern übertragen worden sei, entfernt er sich von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen. Insofern ist seine Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich. Da der Revisionsrekurswerber somit insgesamt keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, muss sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG aF in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80549 7Ob74.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 2006,159 K47 - ÖA 2006 K47 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00074.06T.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0070OB00074_06T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043368 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
1.) Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes (arg ".... vollständig aufgeklärt werden") geht der Untersuchungsgrundsatz nicht soweit, dass sämtliche erdenkliche Beweise aufgenommen werden müssten; die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt v …
RS0047841 Rechtssatz 11.10.1978Zivilrecht
Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werd …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048633 Rechtssatz 04.11.1980Zivilrecht
Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Elte …
RS0048699 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nu …
RS0115719 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.