Er ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung eine unkritische Prüfung der Verfahrensergebnisse und der daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Obsorgeverfahren bei einer möglichen Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohles Verfahrensgarantien verletzt und eine sachlich richtige Entscheidung verhindert, was aber eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG begründet.Er ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung eine unkritische Prüfung der Verfahrensergebnisse und der daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Obsorgeverfahren bei einer möglichen Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohles Verfahrensgarantien verletzt und eine sachlich richtige Entscheidung verhindert, was aber eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG begründet.
Der Rekurs ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Jede Obsorgeentscheidung ist eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur sachgerecht, wenn sie auf einer aktuellen und vollständigen Sachverhaltsgrundlage beruht (SVSlg 68.806; 1 Ob 601/95). Das Kindeswohl als das beherrschende Prinzip des Pflegschaftsrechts (SZ 69/20) geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung (1 Ob 2396/96a mwN) oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken. Es soll grundsätzlich jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und das Kind aus seiner gewöhnlichen Umgebung reißt, möglichst vermieden werden. Es muß daher eindeutig klargestellt sein, daß nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch die Eltern, die infolge Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt war, jedenfalls wieder gewährleistet ist (ÖA 1991, 140).
Im vorliegenden Fall liegen nur Feststellungen vor, daß die Mutter wieder in der Lage sei, ihren Pflege- und Erziehungsaufgaben nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes nachzukommen und die Bedürfnisse und Belange des Kindes kindgerecht einzuschätzen, so daß der Grund der seinerzeitigen Pflegeunterbringung weggefallen wäre. Dazu kommt aber, daß auch der Vater mit der seinerzeitigen Situation nach den vorliegenden Behauptungen leichtfertig umgegangen ist und überfordert gewesen war und vor allem der Umstand, daß er beschuldigt wurde, das Kind sexuell mißbraucht zu haben. Von diesem Vorwurf ist er, wenn auch mit verbliebenen Zweifeln, vom Strafgericht infolge des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen worden. Seine Schuld konnte mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen werden; es sprachen vielmehr massive Anhaltspunkte für seine Unschuld.
Von den dort beigezogenen Sachverständigen sah einer die Glaubwürdigkeit des Kindes hinsichtlich der sexuellen Mißbrauchswahrnehmungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gegeben an. Während die andere Sachverständige das Kind nur sehr bedingt als annähernd verläßlich eingestuft und eine Konfabulationsneigung und Suggestibilität festgestellt hat und zur speziellen Glaubwürdigkeit unter anderem ausführte, daß die Protokollierung durch die Gendarmerie das Ergebnis einer Mischung aus dem Alltagsleben, aus Konfabulation und aus vorangegangenen suggestiv wirkenden Fragen sei. Die Glaubwürdigkeit sei weitgehend unbeurteilbar, in der Frage der speziellen Glaubwürdigkeit käme man kaum weiter und es müsse festgestellt werden, daß keineswegs auch nur eine annähernde Sicherheit für einen sexuellen Mißbrauch vorliege.
Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht über die Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugenaussage als Voraussetzung für den Verdacht einer strafbaren Handlung zu entscheiden, sondern ob einer Rückführung des Kindes zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern nicht das Kindeswohl gefährdende Hindernisse entgegenstehen. Das bedeutet aber, daß es nicht ausreicht, nur die wiedererlangte Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung zu prüfen, sondern im Zusammenhang mit den Vorwürfen des sexuellen Mißbrauchs auch, ob zwischen Vater und Kind eine Beziehung besteht und möglich ist, die das Kindeswohl in allen seinen Dimensionen, wie das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes auch bei diesem Elternteil bei gegebenem gemeinsamen Haushalt nicht gefährdet (1 Ob 2396/96a). Während die bisher eingeholten Gutachten jeweils nur Teilaspekte betreffen, wird es zur abschließenden Beurteilung erforderlich sein, ein Gesamtgutachten durch einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Sachverständigen unter Einbeziehung aller Beteiligten (vor allem Kind, Mutter, Vater und Pflegemutter) unter Verwertung aller bisherigen Verfahrensergebnisse und Stellungnahmen sowie unter Bedachtnahme auf die bereits vorliegenden (widersprüchlichen) Gutachten einzuholen. Dazu gehört aber nicht nur eine Exploration von Mutter und Kind. In solchen Grenzfällen reicht es nämlich ausgehend vom Untersuchungs- und Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht aus, sich auf in einem ganz andere Ziele verfolgenden Strafverfahren vorliegende Beweisergebnisse oder hiezu erstellte private Gutachten (Stellungnahme Dr.Zangerle) zu beschränken. Die kritische Prüfung der Verfahrensergebnisse zur Erzielung sachlich richtiger Entscheidungen (RZ 97/57; 1 Ob 11/97t, 1 Ob 268/97m) muß im Interesse des Kindeswohles in solch außergewöhnlichen Fällen dazu führen, daß vom Pflegschaftsgericht alle unmittelbar beteiligten Personen, sohin auch die Pflegemutter neben dem Kind und seinen Eltern einer kinderpsychologischen Exploration zu unterziehen und die Beziehungen des Kindes zu diesen Personen, die Vater-Mutter-Kind-Beziehung, die Rollenverteilung, die psychische Verarbeitung der Trennung und Unterbringung bei der Pflegemutter, aber auch die Abhängigkeitsverhältnisse usw selbständig zu prüfen sind. Dann erst bei vollständigen Erhebungsergebnssen kann auch eine verläßlichere Aussage über die Glaubwürdigkeit eines Kindes getroffen werden und auch wie sich die festgestellte Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit auf die Eltern-Kind-Beziehung auswirkt oder allenfalls einer Rückführung des Kindes zu den Eltern entgegensteht. Es darf dabei auch nicht vernachlässigt werden, daß das Kind seit April 1997, sohin seit einem vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes liegenden Zeitpunkt nach der im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes zulässigerweise (EFSlg 64.585; 76.442
f) vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Stellungnahme in psychotherapeutischer Behandlung steht und als glaubwürdig angesehen wird. Diese Behandlungsergebnisse sind daher, weil sie im Gegensatz zu einer einmaligen Exploration eine länger dauernde Beobachtung und Behandlung enthalten, auch bei der Entscheidung über die Obsorge und die Glaubwürdigkeit des Kindes einzubeziehen.
Das teilweise Unterbleiben der kritischen Prüfung der Verfahrensergebnisse führte zu einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage und ist daher, ohne einen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen, zu Recht als Verfahrensmangel geltend gemacht worden (RZ 1997/57, 1 Ob 11/97t).
Da eine abschließende Beurteilung infolge Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage noch nicht möglich ist, war mit der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen vorzugehen.