Rechtssatz RS0106789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106789
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2292/96g
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
- 1 Ob 11/97t
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 11/97t
- 1 Ob 268/97m
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 268/97m
- 9 Ob 57/98t
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 57/98t
Auch
- 9 Ob 143/98i
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 143/98i
Auch
- 8 Ob 300/01b
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 300/01b
- 9 Ob 49/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 Ob 49/26k
vgl; Beisatz: Dabei hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welche konkrete Schlussfolgerung das Rekursgericht aus welchem konkreten Beweisergebnis ziehen hätte müssen und welchen Einfluss das auf die rechtliche Beurteilung gehabt hätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106789
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02292_96G0000_004