Begründung:
Die mj Elma I*****, geboren am 12. 7. 2007, entstammt der Ehe der Kindeseltern Aida I***** und Hajrudin I*****. Mit Urteil des Erstgerichts vom 30. 4. 2008 wurde diese Ehe geschieden.
Gegen beide Eltern wurde am 20. 11. 2007 vom Landesgericht Salzburg eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB eingeleitet. Dem lag zugrunde, dass die Mutter am 11. 11. 2007 aufgrund einer Schwellung des rechten Oberschenkels der mj Elma I***** mit ihr das Landeskrankenhaus Salzburg aufgesucht hatte und dort durch den behandelnden Arzt multiple Bruchverletzungen unterschiedlichen Frakturalters festgestellt wurden.Gegen beide Eltern wurde am 20. 11. 2007 vom Landesgericht Salzburg eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB eingeleitet. Dem lag zugrunde, dass die Mutter am 11. 11. 2007 aufgrund einer Schwellung des rechten Oberschenkels der mj Elma I***** mit ihr das Landeskrankenhaus Salzburg aufgesucht hatte und dort durch den behandelnden Arzt multiple Bruchverletzungen unterschiedlichen Frakturalters festgestellt wurden.
Nach einem gerichtsmedizinischen Gutachten (ON 12) hatte die Minderjährige mehrere Frakturen, einen Speichenbruch rechts und eine Knochenveränderung an der linken Speiche erlitten. Der Sachverständige stellte eine kallös verheilte dislozierte Fraktur am linken Oberschenkel, mehrere kallös verheilte Frakturen beidseits sowie einen alten Speichenbruch rechts und verdächtige Knochenveränderungen an der linken Speiche fest. Sowohl die alten abgeheilten Verletzungen als auch der frische Bruch des rechten Oberschenkelschaftes seien als an sich schwere Körperverletzungen zu qualifizieren. Zum Verletzungshergang sei anzumerken, dass Verletzungen in diesem Ausmaß mit Sicherheit nicht unabsichtlich entstehen könnten. Es sei ausgeschlossen, dass diese Verletzungen durch ein Festhalten entstanden seien. Auch die von der Kindesmutter angegebenen weiteren Entstehungsmöglichkeiten wie ein festes Wickeln der Windel, eine unabsichtliche Verletzung im Ehebett, ein Hochheben an den Handgelenken, eine unabsichtliche Verletzung durch andere Kinder im Rahmen des Spielens, seien als Ursache der frischen und alten Verletzungen auszuschließen (AS 45 = S 14 in ON 12).
Zum konkreten Entstehungsmechanismus der einzelnen Verletzungen könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht Stellung genommen werden. Zweifelsohne sei jedoch eine massive stumpfe Gewalteinwirkung gegen die betroffenen Körperstellen, mit teils rotatorischer Komponente, erforderlich, um die Frakturen und Korbhenkelausrisse zu verursachen. Das Vorliegen derartiger Verletzungen spreche nach gerichtsmedizinischer Erfahrung eindeutig für eine Misshandlung (AS 47 = S 15 in ON 12).
In der Folge beantragte das Stadtjugendamt Salzburg, den Eltern die Obsorge für die Minderjährige zu entziehen und damit das Stadtjugendamt Salzburg zu betrauen. Am 10. 12. 2007 beantragte die Mutter, ihr die Obsorge für die Minderjährige zu übertragen. Die Verletzungen seien der Minderjährigen von ihrem Gatten zugefügt worden; sie habe davon keine Kenntnis gehabt.
Nach einem neuropsychiatrischen Gutachten konnten bei der Mutter keine neurologischen oder psychiatrischen Auffälligkeiten festgestellt werden. Es zeigten sich auch keine Hinweise auf eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung, wodurch die Obsorgeeignung der Mutter beeinträchtigt werden würde.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. 4. 2008 wurden beide Eltern vom Verdacht der absichtlich schweren Körperverletzung und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen freigesprochen, wobei der Freispruch der Mutter bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Freispruchs des Vaters nach der Aktenlage ein Rechtsmittel erhoben.
Mit Schriftsatz vom 24. 4. 2008 hielt die Bezirkshauptmannschaft H***** den Antrag auf Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger aufrecht. Der Freispruch im Strafverfahren sei erfolgt, weil nicht geklärt werden konnte, von wem die Verletzungen stammten. Allerdings sei dem Jugendamt bekannt, dass die Kindesmutter selbst den Kontakt zum Kindesvater suche. Es lägen mehrere E-Mails zwischen den Kindeseltern vor.
Die Mutter wohnt derzeit in München und arbeitet als Software- und Consultingmanagerin. Die Minderjährige wird von den mütterlichen Großeltern betreut, wobei die Möglichkeit eines Kontakts zwischen der Tochter und der Mutter vor allem an den Wochenenden besteht. Der Vater ist unbekannten Aufenthalts. Über ihn wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt; er wird auch mit Haftbefehl gesucht.
Das Kreisjugendamt Ebersberg teilte mit, dass ab 1. 10. 2008 ein fixer Krabbelstubenplatz für die Minderjährige vorhanden ist. Ab 1. 10. 2008 könnte eine sozialpädagogische Familienbetreuung im Ausmaß von fünf Stunden wöchentlich gewährt werden.
Nach einem Bericht des Jugendamtes der Bezirkshauptmannschaft H***** hat sich die Mutter bisher an Absprachen mit der Jugendwohlfahrt gehalten. Es fand auch ein regelmäßiger Austausch mit den mütterlichen Großeltern statt, die sich kooperativ und verlässlich zeigten.
Das Erstgericht entzog - insoweit unbekämpft - die Obsorge dem Vater und betraute damit die Kindesmutter. Den Antrag des Jugendamts der Bezirkshauptmannschaft H***** auf Übertragung der Obsorge an diese wies es ab.
Zu den Einwendungen des Jugendwohlfahrtsträgers führte das Erstgericht lediglich aus, dass die vom Jugendwohlfahrtsträger geäußerten Befürchtungen, die Kindesmutter werde bei Zuspruch der alleinigen Obsorge den Kontakt der Minderjährigen mit dem Kindesvater zulassen oder Zielsetzungen verfolgen, die nicht primär im Interesse des Kindeswohls gelegen sind, „nicht festgestellt" werden konnten. Aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs der Kindesmutter ergäben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte für eine objektive Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Übertragung der Obsorge auf die Kindesmutter.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus den Berichten des Jugendamts der Bezirkshauptmannschaft H***** ergebe sich, dass die Mutter, die schon lange jeglichen Kontakt zum Vater abgebrochen habe, sich bei ihren Besuchen liebevoll um die Minderjährige kümmere.