Der gegen diese Entscheidung vom Einhebungskurator des Kindes erhobene Revisionsrekurs ist mangels einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 4 Z 2 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht gelingt, außer der Unterhaltsschuldner ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.7.1993 zu 5 Ob 509/93 = JUS extra 1993/1392 ausgesprochen, daß eine wie immer gelungene Titelschöpfung der Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG entgegensteht. Davon könne aber erst gesprochen werden, wenn dem Unterhaltsschuldner der Titel auch zugestellt worden sei, weil er ja vorher diesem gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfalten könne. Bis zum Zustellzeitpunkt sei entsprechend der Lehrmeinung Knolls (Kommentar zum UVG 31, Rz 8) auch während des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens und auch nach Ergehen des Titels eine Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG möglich. Daraus ergibt sich aber, daß nach erfolgter Zustellung des erstinstanzlichen Unterhaltstitels an den Unterhaltsschuldner die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht mehr gegeben sind, zumal im vorliegenden Fall dieser Unterhaltstitel der Beschlußfassung des Erstgerichtes über den auf § 4 Z 2 UVG gestützten Antrag bereits in Rechtskraft erwachsen war. Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß nach Vorliegen eines (im vorliegenden Fall sogar bereits rechtskräftigen und vollstreckbaren!) Unterhaltstitels für einen Zeitraum, für den dieser Titel gilt, kein Vorschuß nach § 4 Z 2 UVG rückwirkend gewährt werden kann, ist beizupflichten. Ist einmal die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages "gelungen" (und der Beschluß dem Unterhaltsschuldner zugestellt worden), liegen die Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschuß nicht mehr vor, mag auch der Beschluß, mit dem der vom Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhalt festgesetzt wurde, noch nicht rechtskräftig geworden sein; denn § 4 Z 2 UVG stellt nicht auf die Vollstreckbarkeit (wie § 4 Z 1 und § 3 Z 1 UVG) und als regelmäßige Voraussetzung dafür auf die Rechtskraft der Entscheidung ab (vgl Knoll, UVG, Rz 8 zu § 4). Zur Zeit der Antragstellung des Unterhaltssachwalters war der Beschluß des Erstgerichtes über die Unterhaltsfestsetzung dem Unterhaltsschuldner bereits zugestellt worden; sein Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung löste den Antrag des Unterhaltssachwalters aus. Ein mangels Zustellung noch unwirksamer Beschluß wie im Fall der Entscheidung 5 Ob 509/93 (JUS extra 1993/1392) liegt daher nicht vor. Auch wenn deshalb das Erstgericht sofort über den Antrag des Unterhaltssachwalters entschieden hätte, hätte dieser im Hinblick auf die bereits erfolgte Unterhaltsfestsetzung nicht mehr erfolgreich sein können.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht gelingt, außer der Unterhaltsschuldner ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.7.1993 zu 5 Ob 509/93 = JUS extra 1993/1392 ausgesprochen, daß eine wie immer gelungene Titelschöpfung der Unterhaltsvorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG entgegensteht. Davon könne aber erst gesprochen werden, wenn dem Unterhaltsschuldner der Titel auch zugestellt worden sei, weil er ja vorher diesem gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfalten könne. Bis zum Zustellzeitpunkt sei entsprechend der Lehrmeinung Knolls (Kommentar zum UVG 31, Rz 8) auch während des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens und auch nach Ergehen des Titels eine Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG möglich. Daraus ergibt sich aber, daß nach erfolgter Zustellung des erstinstanzlichen Unterhaltstitels an den Unterhaltsschuldner die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht mehr gegeben sind, zumal im vorliegenden Fall dieser Unterhaltstitel der Beschlußfassung des Erstgerichtes über den auf Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gestützten Antrag bereits in Rechtskraft erwachsen war. Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß nach Vorliegen eines (im vorliegenden Fall sogar bereits rechtskräftigen und vollstreckbaren!) Unterhaltstitels für einen Zeitraum, für den dieser Titel gilt, kein Vorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG rückwirkend gewährt werden kann, ist beizupflichten. Ist einmal die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages "gelungen" (und der Beschluß dem Unterhaltsschuldner zugestellt worden), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschuß nicht mehr vor, mag auch der Beschluß, mit dem der vom Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhalt festgesetzt wurde, noch nicht rechtskräftig geworden sein; denn Paragraph 4, Ziffer 2, UVG stellt nicht auf die Vollstreckbarkeit (wie Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 3, Ziffer eins, UVG) und als regelmäßige Voraussetzung dafür auf die Rechtskraft der Entscheidung ab vergleiche Knoll, UVG, Rz 8 zu Paragraph 4,). Zur Zeit der Antragstellung des Unterhaltssachwalters war der Beschluß des Erstgerichtes über die Unterhaltsfestsetzung dem Unterhaltsschuldner bereits zugestellt worden; sein Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung löste den Antrag des Unterhaltssachwalters aus. Ein mangels Zustellung noch unwirksamer Beschluß wie im Fall der Entscheidung 5 Ob 509/93 (JUS extra 1993/1392) liegt daher nicht vor. Auch wenn deshalb das Erstgericht sofort über den Antrag des Unterhaltssachwalters entschieden hätte, hätte dieser im Hinblick auf die bereits erfolgte Unterhaltsfestsetzung nicht mehr erfolgreich sein können.
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen war daher nicht berechtigt.