Aus der Begründung:
Nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB können zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im § 379 Abs. 2 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mittels einstweiliger Verfügungen die notwendigen Sicherungsmittel der §§ 379 und 382 EO angewendet werden. Die Regelung des § 75 der III. Teilnovelle ist nach Lehre und Rechtsprechung auf Nachlaßliegenschaften auch nach der Einantwortung anzuwenden, solange der Erbengläubiger auf diese nicht Exekution führen kann, weil der Erbe noch nicht als Eigentümer einverleibt und eine Exekutionsführung nach § 350 Abs. 2 EO nicht möglich ist (Heller - Berger - Stix, Kommentar zur EO[4] III, 2794; SZ 19/55; SZ 38/58; ZBl. 1935/274). Die Bestimmungen des § 75 der III. Teilnovelle lassen einstweilige Verfügungen mit weiterreichenden Wirkungen zu als die Exekutionsordnung. Ein nach dieser Gesetzesstelle beantragtes Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher nicht nur vom Verbot des § 379 Abs. 4 EO, sondern auch von jenem des § 21 GBG ausgenommen und nach § 384 Abs. 2 EO im Grundbuch anzumerken (Heller - Berger - Stix III, 2794; Weiß in Klang[2] III, 1063; SZ 24/334; SZ 38/58; zuletzt 7 Ob 59/79). Im übrigen gelten auch für die Bewilligung der nach § 75 der III. Teilnovelle beantragten einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des § 379 Abs. 2 EO über die Gefahrenbescheinigung. Die gefährdete Partei muß daher bescheinigen, daß die Einbringung ihrer zu sichernden Geldforderung ohne die einstweilige Verfügung durch Handlungen, Einwirkungen oder Unterlassungen des Schuldners vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.Nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB können zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im Paragraph 379, Absatz 2, EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mittels einstweiliger Verfügungen die notwendigen Sicherungsmittel der Paragraphen 379 und 382 EO angewendet werden. Die Regelung des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle ist nach Lehre und Rechtsprechung auf Nachlaßliegenschaften auch nach der Einantwortung anzuwenden, solange der Erbengläubiger auf diese nicht Exekution führen kann, weil der Erbe noch nicht als Eigentümer einverleibt und eine Exekutionsführung nach Paragraph 350, Absatz 2, EO nicht möglich ist (Heller - Berger - Stix, Kommentar zur EO[4] römisch drei, 2794; SZ 19/55; SZ 38/58; ZBl. 1935/274). Die Bestimmungen des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle lassen einstweilige Verfügungen mit weiterreichenden Wirkungen zu als die Exekutionsordnung. Ein nach dieser Gesetzesstelle beantragtes Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher nicht nur vom Verbot des Paragraph 379, Absatz 4, EO, sondern auch von jenem des Paragraph 21, GBG ausgenommen und nach Paragraph 384, Absatz 2, EO im Grundbuch anzumerken (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2794; Weiß in Klang[2] römisch drei, 1063; SZ 24/334; SZ 38/58; zuletzt 7 Ob 59/79). Im übrigen gelten auch für die Bewilligung der nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle beantragten einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO über die Gefahrenbescheinigung. Die gefährdete Partei muß daher bescheinigen, daß die Einbringung ihrer zu sichernden Geldforderung ohne die einstweilige Verfügung durch Handlungen, Einwirkungen oder Unterlassungen des Schuldners vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine subjektive Gefährdung der Eintreibung der vollstreckbaren Forderung deshalb nicht vorliege, weil der Rekurswerber auf die noch nicht eingeantwortete Nachlaßliegenschaft bereits Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung führen könnte, kann nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht meint offensichtlich eine Exekutionsführung nach § 350 Abs. 3 EO, die jedoch zur Hereinbringung von Geldforderungen unzulässig ist (Heller - Berger - Stix III, 2513 f.; Pollak, System, 1022; SZ 23/265; NotZ 1931, 216). Auch eine Exekutionsführung nach § 328 EO ist nicht möglich, weil die Gegnerin des Rekurswerbers im Hinblick auf die bereits erfolgte Einantwortung des Nachlasses der Paula N außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 556 KG H geworden ist (Heller - Berger - Stix III, 2311 und 2464). Wohl wäre eine Exekutionsführung des Rekurswerbers auf das von seiner Gegnerin erworbene Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des bücherlichen Eigentums an dieser Liegenschaft nach § 331 EO möglich (Heller - Berger - Stix III, 2464 f.). Im Zuge einer solchen Exekutionsführung müßte jedoch der Rekurswerber zunächst die Einverleibung des Eigentumsrechtes seiner Gegnerin an der Liegenschaft EZ 556 KG H erwirken, wozu er die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen würde. Um diese zu erlangen, müßte er, wie das Rekursgericht hervorhebt, möglicherweise die seiner Gegnerin vorgeschriebene Erbschaftssteuer entrichten und diese dann als Exekutionskosten geltend machen. Eine derartige Exekutionsführung würde aber dem Rekurswerber nicht zumutbare Kosten verursachen und daher die Eintreibung seiner vollstreckbaren Forderungen zumindest erheblich erschweren. Das beantragte Veräußerungs- und Belastungsverbot sichert hingegen dem Rekurswerber im Hinblick auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 384 Abs. 3 EO die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach Einverleibung des Eigentumsrechtes seiner Gegnerin. In der bescheinigten Einräumung eines Pfandrechtes von 400 000 S durch die Gegnerin des Rekurswerbers an einen ihrer Gläubiger liegt entgegen deren Ansicht eine subjektive Gefährdung der Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung des Rekurswerbers. Ob dieser im Falle einer Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft mit seiner vollstreckbaren Forderung noch zum Zuge kommen würde, ist nämlich fraglich. Sonstige greifbare Vermögensobjekte besitzt die Gegnerin des Rekurswerbers jedoch nicht (vgl. Heller - Berger - Stix, 2707; ZBl. 1919/129).Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine subjektive Gefährdung der Eintreibung der vollstreckbaren Forderung deshalb nicht vorliege, weil der Rekurswerber auf die noch nicht eingeantwortete Nachlaßliegenschaft bereits Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung führen könnte, kann nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht meint offensichtlich eine Exekutionsführung nach Paragraph 350, Absatz 3, EO, die jedoch zur Hereinbringung von Geldforderungen unzulässig ist (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2513 f.; Pollak, System, 1022; SZ 23/265; NotZ 1931, 216). Auch eine Exekutionsführung nach Paragraph 328, EO ist nicht möglich, weil die Gegnerin des Rekurswerbers im Hinblick auf die bereits erfolgte Einantwortung des Nachlasses der Paula N außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 556 KG H geworden ist (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2311 und 2464). Wohl wäre eine Exekutionsführung des Rekurswerbers auf das von seiner Gegnerin erworbene Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des bücherlichen Eigentums an dieser Liegenschaft nach Paragraph 331, EO möglich (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2464 f.). Im Zuge einer solchen Exekutionsführung müßte jedoch der Rekurswerber zunächst die Einverleibung des Eigentumsrechtes seiner Gegnerin an der Liegenschaft EZ 556 KG H erwirken, wozu er die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen würde. Um diese zu erlangen, müßte er, wie das Rekursgericht hervorhebt, möglicherweise die seiner Gegnerin vorgeschriebene Erbschaftssteuer entrichten und diese dann als Exekutionskosten geltend machen. Eine derartige Exekutionsführung würde aber dem Rekurswerber nicht zumutbare Kosten verursachen und daher die Eintreibung seiner vollstreckbaren Forderungen zumindest erheblich erschweren. Das beantragte Veräußerungs- und Belastungsverbot sichert hingegen dem Rekurswerber im Hinblick auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 384, Absatz 3, EO die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach Einverleibung des Eigentumsrechtes seiner Gegnerin. In der bescheinigten Einräumung eines Pfandrechtes von 400 000 S durch die Gegnerin des Rekurswerbers an einen ihrer Gläubiger liegt entgegen deren Ansicht eine subjektive Gefährdung der Einbringlichkeit der vollstreckbaren Forderung des Rekurswerbers. Ob dieser im Falle einer Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft mit seiner vollstreckbaren Forderung noch zum Zuge kommen würde, ist nämlich fraglich. Sonstige greifbare Vermögensobjekte besitzt die Gegnerin des Rekurswerbers jedoch nicht vergleiche Heller - Berger - Stix, 2707; ZBl. 1919/129).
Die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung liegen somit vor. Zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung an den Rekurswerber nach § 390 Abs. 2 EO besteht keine Veranlassung, weil der zu sichernde Anspruch bereits vollstreckbar ist, und das Veräußerungs- und Belastungsverbot überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gegnerin des Rekurswerbers außer Kraft tritt.Die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung liegen somit vor. Zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung an den Rekurswerber nach Paragraph 390, Absatz 2, EO besteht keine Veranlassung, weil der zu sichernde Anspruch bereits vollstreckbar ist, und das Veräußerungs- und Belastungsverbot überdies mit Ablauf von drei Monaten nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gegnerin des Rekurswerbers außer Kraft tritt.