Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Richtig hat das Rekursgericht erkannt, dass nach § 75 der dritten Teilnovelle zum ABGB zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im § 379 Abs 2 EO angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbguts vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mittels der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (§§ 379 und 382 EO) angeordnet werden. Sohin besteht für derartige einstweilige Verfügungen nicht das Verbot des § 379 Abs 4 EO (SZ 38/58, SZ 24/334 ua).Richtig hat das Rekursgericht erkannt, dass nach Paragraph 75, der dritten Teilnovelle zum ABGB zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im Paragraph 379, Absatz 2, EO angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbguts vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mittels der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (Paragraphen 379 und 382 EO) angeordnet werden. Sohin besteht für derartige einstweilige Verfügungen nicht das Verbot des Paragraph 379, Absatz 4, EO (SZ 38/58, SZ 24/334 ua).
Nach § 379 Abs 2 Z 2 EO können einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste. Diesfalls hat die gefährdete Partei keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. Sie hat daher auch nicht glaubhaft zu machen, dass der Gegner die von der einstweiligen Verfügung zu erfassenden Vermögensstücke verbringen werde. Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste (EvBl 1964/12, SZ 15/224 ua). Die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland setzt nämlich das Gesetz einer Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO gleich (Heller/Berger/Stix, III, 2646). Hiebei wird die Gefahr einer notwendigen Vollstreckung im Ausland dann besonders groß eingeschätzt, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat (Heller/Berger/Stix, 2647). Richtig ist allerdings, dass die Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 2 EO nicht vorliegen, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichend Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist jedoch gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat (6 Ob 678/78). Demnach kann das bloße Vorhandensein jenes Vermögensobjekts, dessen Entziehung durch die einstweilige Verfügung verhindert werden soll, nicht die Gefahr des § 379 Abs 2 Z 2 EO beseitigen. Über anderes als das hier herangezogene Vermögensstück verfügen jedoch die Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht.Nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO können einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste. Diesfalls hat die gefährdete Partei keine subjektive Gefährdung zu bescheinigen. Sie hat daher auch nicht glaubhaft zu machen, dass der Gegner die von der einstweiligen Verfügung zu erfassenden Vermögensstücke verbringen werde. Es genügt vielmehr die Tatsache, dass ohne diese Vermögensstücke die Exekution im Ausland geführt werden bzw der Anspruch im Ausland erst durchgesetzt werden müsste (EvBl 1964/12, SZ 15/224 ua). Die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland setzt nämlich das Gesetz einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO gleich (Heller/Berger/Stix, römisch drei, 2646). Hiebei wird die Gefahr einer notwendigen Vollstreckung im Ausland dann besonders groß eingeschätzt, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat (Heller/Berger/Stix, 2647). Richtig ist allerdings, dass die Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO nicht vorliegen, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inland ausreichend Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist jedoch gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat (6 Ob 678/78). Demnach kann das bloße Vorhandensein jenes Vermögensobjekts, dessen Entziehung durch die einstweilige Verfügung verhindert werden soll, nicht die Gefahr des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO beseitigen. Über anderes als das hier herangezogene Vermögensstück verfügen jedoch die Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht.
Die Rechtsmeinung der Antragsgegner, zur Sicherung von Kostenforderungen könne eine einstweilige Verfügung keinesfalls erlassen werden, findet in keinem Gesetz Deckung. Die von den Rekurswerbern zitierte Entscheidung 5 Ob 257/59 (wie auch SZ 5/285, 6 Ob 817/77 ua) führt nur aus, dass eine solche Sicherung nicht für voraussichtliche Prozesskostenforderungen vorgenommen werden dürfe. In diesem Fall lag noch keine gerichtliche Kostenentscheidung vor. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Erstgericht bereits eine Kostenentscheidung in der Höhe des zu sichernden Anspruchs gefällt. Diese Entscheidung ist eine hinreichende Bescheinigung für den Anspruch. Ist der Anspruch aber bescheinigt, kann bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch zu Gunsten einer Prozesskostenforderung eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO, sowie die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 402 und 78 EO, sowie die Paragraphen 40 und 50 ZPO.