Gemäß § 14 Ab.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. In den Fällen des § 14 Abs.2 AußStrG ist der Revisionsrekurs auch unter den Voraussetzungen des § 16 AußStrG unzulässig (EFSlg.39.732; EvBl.1970/29; RZ 1966, 67 ua). Zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg.47.141 uva). Eine Bemessungsfrage liegt insbesondere vor, wenn der Streit um das Ausmaß, um das Mehr oder Weniger der Unterhaltsverpflichtung geht (EFSlg.47.142 uva). Die Vorinstanzen haben unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Minderjährigen im Alter der Kinder des Rechtsmittelwerbers und auf die Lebensverhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Vaters und dessen sonstige Sorgepflichten den Unterhalt mit einem Prozentsatz ausgemessen. Der Rechtsmittelwerber wendet sich gegen die Bemessung mit einem Prozentsatz. Nach seinem Standpunkt entspräche das Ergebnis nicht dem Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 140 ABGB. Damit bekämpft der Rechtsmittelwerber aber nur die Bemessung des Unterhaltes, denn es kann nicht gesagt werden, daß die Untergerichte einen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung deshalb nicht beachtet hätten, weil sie nicht von einem durchschnittlichen Regelbedarf ausgegangen, sondern den Unterhalt unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Komponenten der Bemessung nach den Umständen des Einzelfalles mit einem Hundertsatz ausgemessen haben (vgl. EFSlg.25.893). Auch die Frage, ob und welche Kreditrückzahlungen des Vaters zu berücksichtigen sind, gehört zum Bemessungskomplex (EFSlg.49.882, 21.321 ua). Insoweit der Revisionsrekurs diese beiden Fragen betrifft, ist er daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, sieht das Gesetz eine Verwirkung des Anspruches des Kindes auf Unterhalt nicht vor. Aus der erbrechtlichen Vorschrift des § 795 ABGB, wonach selbst dem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen wird, gegen den Erben der notwendige Unterhalt ausgemessen werden muß, ist jedoch abzuleiten, daß der Unterhalt des Kindes auf das notdürftige Ausmaß beschränkt wird, wenn es Handlungen gesetzt hat, die die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertigen (EFSlg.47.677, 42.737, 32.978; JBl.1977, 594). Solche Handlungen wurden vom Rechtsmittelwerber aber nicht einmal behauptet. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zur Frage der Unterhaltsverwirkung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.Gemäß Paragraph 14, Ab.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG unzulässig (EFSlg.39.732; EvBl.1970/29; RZ 1966, 67 ua). Zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg.47.141 uva). Eine Bemessungsfrage liegt insbesondere vor, wenn der Streit um das Ausmaß, um das Mehr oder Weniger der Unterhaltsverpflichtung geht (EFSlg.47.142 uva). Die Vorinstanzen haben unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Minderjährigen im Alter der Kinder des Rechtsmittelwerbers und auf die Lebensverhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Vaters und dessen sonstige Sorgepflichten den Unterhalt mit einem Prozentsatz ausgemessen. Der Rechtsmittelwerber wendet sich gegen die Bemessung mit einem Prozentsatz. Nach seinem Standpunkt entspräche das Ergebnis nicht dem Begriff der Angemessenheit im Sinne des Paragraph 140, ABGB. Damit bekämpft der Rechtsmittelwerber aber nur die Bemessung des Unterhaltes, denn es kann nicht gesagt werden, daß die Untergerichte einen gesetzlichen Grundsatz für die Unterhaltsbemessung deshalb nicht beachtet hätten, weil sie nicht von einem durchschnittlichen Regelbedarf ausgegangen, sondern den Unterhalt unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Komponenten der Bemessung nach den Umständen des Einzelfalles mit einem Hundertsatz ausgemessen haben vergleiche EFSlg.25.893). Auch die Frage, ob und welche Kreditrückzahlungen des Vaters zu berücksichtigen sind, gehört zum Bemessungskomplex (EFSlg.49.882, 21.321 ua). Insoweit der Revisionsrekurs diese beiden Fragen betrifft, ist er daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, sieht das Gesetz eine Verwirkung des Anspruches des Kindes auf Unterhalt nicht vor. Aus der erbrechtlichen Vorschrift des Paragraph 795, ABGB, wonach selbst dem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen wird, gegen den Erben der notwendige Unterhalt ausgemessen werden muß, ist jedoch abzuleiten, daß der Unterhalt des Kindes auf das notdürftige Ausmaß beschränkt wird, wenn es Handlungen gesetzt hat, die die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertigen (EFSlg.47.677, 42.737, 32.978; JBl.1977, 594). Solche Handlungen wurden vom Rechtsmittelwerber aber nicht einmal behauptet. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zur Frage der Unterhaltsverwirkung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.