Der von den Klägern gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch ausschließlich darauf, dass die von ihr begehrten Wertpapiere im Zuge der Kriegsereignisse von tschechoslowakischen Behörden übernommen worden seien und dass eine Herausgabepflicht der ČSSR aufgrund des in der Klage genannten Briefwechsels begründet worden sei. Demnach ist es richtig, dass ausschließlich die Frage zu klären ist, ob durch den erwähnten Briefwechsel privatrechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen entstanden sind oder nicht. Dies hat das Rekursgericht richtig dargestellt. Es begründet daher keine Aktenwidrigkeit und keinen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht bei seiner Darstellung nicht die von den Klägern gewählte rechtliche Wertung als „Verwahrung“ wörtlich zitiert hat.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Klägerin gar nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichts, denen zufolge die inländische Gerichtsbarkeit bezüglich eines gegen einen ausländischen Staat wegen eines Hoheitsakts gerichteten Begehrens nicht gegeben ist. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden. Es war daher nur zu prüfen, ob die Klägerin die Beklagte wegen einer Angelegenheit der Hoheitsverwaltung in Anspruch nimmt.
Der Briefwechsel 2 zwischen den Außenministern der beiden in Frage kommenden Staaten vom 19. 12. 1974 erfolgte im Anschluss an den österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag und sollte nur der Ausführung dieses Vertrags dienen. Art 1 des genannten Vertrags sieht vor, dass die ČSSR die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die ČSSR sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags dadurch entstanden sind, dass österreichische Vermögensschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigt werden. Sohin hat dieser Staatsvertrag, was schließlich im Wesen derartiger Verträge liegt, nur in die Hoheitsgewalt der ČSSR fallende Angelegenheiten zum Gegenstand. Die aufgrund des Vertrags von der ČSSR zu erbringenden Leistungen stellen Leistungen auf der Ebene des Völkerrechts dar (GP XIII Beil 1479 S 20). In den dem Vertrag angeschlossenen Briefwechseln werden einzelne Gruppen von Gegenständen, die andernfalls direkt unter den Vertrag fallen würden, von der im Vertrag vorgesehenen Globalentschädigung ausgenommen. Demnach bewirkte der Briefwechsel nicht die Begründung privater Rechtsverhältnisse, sondern diente nur der Klarstellung, für welche Gegenstände eine Globalentschädigung zu leisten ist und welche Gegenstände die ČSSR in natura zurückstellen wird. Dass hier nicht von einem aufrechten Eigentum der seinerzeitigen Eigentümer ausgegangen worden ist, ergibt sich aus der Einleitung des erwähnten Briefwechsels, demzufolge die ČSSR mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags die nachfolgenden Gegenstände in das Eigentum der in Art 2 des Vertrags angeführten österreichischen Personen übergeben wird. Die vertragsschließenden Staaten sind also nicht von einem aufrechten Eigentum der österreichischen Personen, sondern von einem Verfügungsrecht der ČSSR über das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen ausgegangen. Die Vornahme von Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen Maßnahmen erfolgt aber regelmäßig im Rahmen der Hoheitsverwaltung eines Staats. Gerade der in der Klage genannte Briefwechsel 2 lässt diesbezüglich keinen Zweifel offen, weil er ausdrücklich bestimmt, dass die mit der Übergabe der oben genannten Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung der Rechte verbundenen technischen Fragen des tschechoslowakischen Föderalministerium für Finanzen mit dem österreichischen Bundesminister für Finanzen regeln wird. Dies setzt aber eine gemeinsame Regelung durch staatliche Organe voraus, die falls sie nichts Gegenteiliges sagt, die Durchsetzung der diesbezüglichen Ansprüche vor den österreichischen Gerichten ausschließt. Eine solche gegenteilige Regelung, die die Durchsetzung der erwähnten Ansprüche mit Hilfe der österreichischen Gerichte ermöglichen würde, ist nicht erfolgt.Der Briefwechsel 2 zwischen den Außenministern der beiden in Frage kommenden Staaten vom 19. 12. 1974 erfolgte im Anschluss an den österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag und sollte nur der Ausführung dieses Vertrags dienen. Artikel eins, des genannten Vertrags sieht vor, dass die ČSSR die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die ČSSR sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags dadurch entstanden sind, dass österreichische Vermögensschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigt werden. Sohin hat dieser Staatsvertrag, was schließlich im Wesen derartiger Verträge liegt, nur in die Hoheitsgewalt der ČSSR fallende Angelegenheiten zum Gegenstand. Die aufgrund des Vertrags von der ČSSR zu erbringenden Leistungen stellen Leistungen auf der Ebene des Völkerrechts dar Gesetzgebungsperiode , römisch dreizehn Beil 1479 S 20). In den dem Vertrag angeschlossenen Briefwechseln werden einzelne Gruppen von Gegenständen, die andernfalls direkt unter den Vertrag fallen würden, von der im Vertrag vorgesehenen Globalentschädigung ausgenommen. Demnach bewirkte der Briefwechsel nicht die Begründung privater Rechtsverhältnisse, sondern diente nur der Klarstellung, für welche Gegenstände eine Globalentschädigung zu leisten ist und welche Gegenstände die ČSSR in natura zurückstellen wird. Dass hier nicht von einem aufrechten Eigentum der seinerzeitigen Eigentümer ausgegangen worden ist, ergibt sich aus der Einleitung des erwähnten Briefwechsels, demzufolge die ČSSR mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags die nachfolgenden Gegenstände in das Eigentum der in Artikel 2, des Vertrags angeführten österreichischen Personen übergeben wird. Die vertragsschließenden Staaten sind also nicht von einem aufrechten Eigentum der österreichischen Personen, sondern von einem Verfügungsrecht der ČSSR über das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen ausgegangen. Die Vornahme von Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlichen Maßnahmen erfolgt aber regelmäßig im Rahmen der Hoheitsverwaltung eines Staats. Gerade der in der Klage genannte Briefwechsel 2 lässt diesbezüglich keinen Zweifel offen, weil er ausdrücklich bestimmt, dass die mit der Übergabe der oben genannten Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung der Rechte verbundenen technischen Fragen des tschechoslowakischen Föderalministerium für Finanzen mit dem österreichischen Bundesminister für Finanzen regeln wird. Dies setzt aber eine gemeinsame Regelung durch staatliche Organe voraus, die falls sie nichts Gegenteiliges sagt, die Durchsetzung der diesbezüglichen Ansprüche vor den österreichischen Gerichten ausschließt. Eine solche gegenteilige Regelung, die die Durchsetzung der erwähnten Ansprüche mit Hilfe der österreichischen Gerichte ermöglichen würde, ist nicht erfolgt.
Dass außerhalb des Vermögensvertrags keinerlei weitere österreichischen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der ČSSR verblieben sind, ergibt sich im Übrigen aus Art 6 des Vermögensvertrags, demzufolge die Republik Österreich gegenüber der ČSSR keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen wird, die gegenüber der ČSSR im Zusammenhang mit oder als Folge von im Art 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind. Wie die erläuternden Bemerkungen zu dem Vermögensvertrag (GP XIII Beil 1479 S 21) erkennen lassen, handelte es sich hiebei um einen eindeutigen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die ČSSR aufgrund der mehrfach erwähnten Maßnahmen. Wurden durch solche Maßnahmen Gegenstände von der ČSSR übernommen, hat der Vermögensvertrag diesbezüglich eine abschließende Regelung erbracht, und zwar entweder direkt durch die Leistung einer Globalentschädigung oder auf die in einem der Briefwechsel bezeichnete Art. Dass der Briefwechsel 2, auf den die Klägerin ihren Anspruch zurückführt, die Durchsetzung vor österreichischen Gerichten nicht vorsieht, vielmehr eine Regelung durch Verwaltungsbehörden der beiden Staaten in Aussicht genommen ist, wurde bereits ausgeführt. Mit Recht verneinte daher das Rekursgericht die inländische Gerichtsbarkeit.Dass außerhalb des Vermögensvertrags keinerlei weitere österreichischen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der ČSSR verblieben sind, ergibt sich im Übrigen aus Artikel 6, des Vermögensvertrags, demzufolge die Republik Österreich gegenüber der ČSSR keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen wird, die gegenüber der ČSSR im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel eins, genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind. Wie die erläuternden Bemerkungen zu dem Vermögensvertrag Gesetzgebungsperiode , römisch dreizehn Beil 1479 S 21) erkennen lassen, handelte es sich hiebei um einen eindeutigen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die ČSSR aufgrund der mehrfach erwähnten Maßnahmen. Wurden durch solche Maßnahmen Gegenstände von der ČSSR übernommen, hat der Vermögensvertrag diesbezüglich eine abschließende Regelung erbracht, und zwar entweder direkt durch die Leistung einer Globalentschädigung oder auf die in einem der Briefwechsel bezeichnete "Art". Dass der Briefwechsel 2, auf den die Klägerin ihren Anspruch zurückführt, die Durchsetzung vor österreichischen Gerichten nicht vorsieht, vielmehr eine Regelung durch Verwaltungsbehörden der beiden Staaten in Aussicht genommen ist, wurde bereits ausgeführt. Mit Recht verneinte daher das Rekursgericht die inländische Gerichtsbarkeit.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.