Rechtssatz RS0076020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076020
Entscheidungsdatum
08.03.1984
Norm
VermVertr Österreich - CSSR Art1
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Briefwechsel zwei zwischen den Außenministern der Republik Österreich und der CSSR vom 19.12.1974 BGBl 1975/451; Daß außerhalb des Vermögensvertrages keinerlei weitere österreichischen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der CSSR verblieben sind, ergibt sich im übrigen aus Art 6 des Vermögensvertrages, demzufolge der Republik Österreich gegenüber der CSSR keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen wird, die gegenüber der CSSR im Zusammenhang mit oder als Folge von im Art 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind. Wie die erläuternden Bemerkungen zu dem Vermögensvertrag (GP XIII Beilage 1479 S 21) erkennen lassen, handelte es sich hiebei um einen eindeutigen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die CSSR auf Grund der mehrfach erwähnten Maßnahmen.Im Zusammenhang mit dem Briefwechsel zwei zwischen den Außenministern der Republik Österreich und der CSSR vom 19.12.1974 BGBl 1975/451; Daß außerhalb des Vermögensvertrages keinerlei weitere österreichischen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der CSSR verblieben sind, ergibt sich im übrigen aus Artikel 6, des Vermögensvertrages, demzufolge der Republik Österreich gegenüber der CSSR keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen wird, die gegenüber der CSSR im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel eins, genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind. Wie die erläuternden Bemerkungen zu dem Vermögensvertrag Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Beilage 1479 S 21) erkennen lassen, handelte es sich hiebei um einen eindeutigen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die CSSR auf Grund der mehrfach erwähnten Maßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076020
Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0070OB00529_8400000_001