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Rechtssatz RS0076020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076020

Geschäftszahl

7Ob529/84

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Norm

VermVertr Österreich - CSSR Art1

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Briefwechsel zwei zwischen den Außenministern der Republik Österreich und der CSSR vom 19.12.1974 BGBl 1975/451; Daß außerhalb des Vermögensvertrages keinerlei weitere österreichischen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der CSSR verblieben sind, ergibt sich im übrigen aus Artikel 6, des Vermögensvertrages, demzufolge der Republik Österreich gegenüber der CSSR keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen wird, die gegenüber der CSSR im Zusammenhang mit oder als Folge von im Artikel eins, genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind. Wie die erläuternden Bemerkungen zu dem Vermögensvertrag Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Beilage 1479 S 21) erkennen lassen, handelte es sich hiebei um einen eindeutigen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die CSSR auf Grund der mehrfach erwähnten Maßnahmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 529/84
    Veröff: EvBl 1984/148 S 605

Schlagworte

*CZ*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076020

Dokumentnummer

JJR_19840308_OGH0002_0070OB00529_8400000_001