Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, § 60 Abs 2 KO sei im gegenständlichen Rechtsstreit entsprechend der übergangsregelung des Art. XI § 2 Abs 1 C noch nicht anzuwenden, da das Konkursverfahren gegen ihn bereits im Jahr 1982 eröffnet worden sei. Nach der Rechtslage vor dem C 1982 wäre aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Aufnahme der Forderung der Klägerin in das Anmeldungsverzeichnis der Durchführung eines Zivilverfahrens im Wege gestanden, zumal aus der Klage nicht hervorgegangen sei, daß die Klägerin das Verfahren eingeleitet habe, um einen Exekutionstitel zu erwirken, der zur Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nötig sei. Auch dann aber, wenn die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der Hauptsache zutreffen wollte, wäre die Klägerin zum Prozeßkostenersatz zu verpflichten gewesen, weil sie den Grund ihrer Klageführung nicht bereits in der Klage angeführt habe.Der Beklagte vertritt den Standpunkt, Paragraph 60, Absatz 2, KO sei im gegenständlichen Rechtsstreit entsprechend der übergangsregelung des Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz eins, C noch nicht anzuwenden, da das Konkursverfahren gegen ihn bereits im Jahr 1982 eröffnet worden sei. Nach der Rechtslage vor dem C 1982 wäre aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes die Aufnahme der Forderung der Klägerin in das Anmeldungsverzeichnis der Durchführung eines Zivilverfahrens im Wege gestanden, zumal aus der Klage nicht hervorgegangen sei, daß die Klägerin das Verfahren eingeleitet habe, um einen Exekutionstitel zu erwirken, der zur Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nötig sei. Auch dann aber, wenn die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in der Hauptsache zutreffen wollte, wäre die Klägerin zum Prozeßkostenersatz zu verpflichten gewesen, weil sie den Grund ihrer Klageführung nicht bereits in der Klage angeführt habe.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Die Zulässigkeit der Schaffung eines vollstreckbaren Urteils neben dem einen Exekutionstitel bildenden Auszug über die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis wurde schon vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982
als gegeben angesehen, wenn - was ausdrücklich behauptet werden mußte - das zu erwirkende Urteil zur Exekutionsführung auf ein in einem Staate befindliches Vermögensobjekt verwendet werden sollte, der - wie die Bundesrepublik Deutschland (Art. 14 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl. Nr. 105/1960) - den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis nicht als Exekutionstitel anerkennt (EvBl 1960/106). Im einzelnen herrschte allerdings Streit darüber, ob und inwieweit die Möglichkeit der Beschaffung eines Exekutionstitels auf Grund der Ergebnisse eines Ausgleichs- und Konkursverfahrens in nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirkt (vgl. 3 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats XV. GP, 41, sowie Fasching III 170, Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 137 f und 277 f, und Jelinek, § 53 a Ausgleichsordnung, Bedeutung und Wirkungen, ÖJZ 1970, 5 ff und 34 ff insbesondere 34). Dieser Streit wurde insbesondere im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die ohne weiteres österreichische Urteile vollstrecken, eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis sowie eine Bindung an dieses ablehnen (3 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates aaO), durch die neuen, durch das C 1982 eingefügten Bestimmungen des § 60 Abs 2 KO (sowie § 54 Abs 4 AO) gelöst, wonach zwar die Feststellung einer Forderung, die der Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten hat, die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden bindet, Leistungsklagen über solche Forderungen aber zulässig bleiben, dem unterlegenen Beklagten jedoch die Prozeßkosten zu ersetzen sind, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichts nicht als Exekutionstitel anerkennt (vgl. hiezu auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 , Rdz 160). Dem Umstand, daß ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erworben werden kann, kann daher auch für den innerstaatlichen Bereich nicht die Wirkung eines rechtskraftgleichen Prozeßhindernisses gegeben werden (Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats aaO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Bestimmungen des § 60 Abs 2 KO auf den vorliegenden Rechtsstreit ungeachtet dessen anzuwenden sind, daß das Konkursverfahren gegen den Beklagten im Jahr 1982 eingeleitet wurde, im Ergebnis zutreffend gelöst. Die Anwendbarkeit ergibt sich allerdings nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bereits aus Art. XI § 1 des C, wonach dieses Bundesgesetz am 1.Jänner 1983 in Kraft tritt. Es liegt kein Konkurs, Anschlußkonkurs oder Ausgleichsverfahren vor, für die in Art. XI § 2 C besondere Anordnungen darüber getroffen wurden, ab welchem Zeitpunkt die Bestimmungen des C auf sie anzuwenden sind, sondern ein Zivilverfahren über eine Leistungsklage.als gegeben angesehen, wenn - was ausdrücklich behauptet werden mußte - das zu erwirkende Urteil zur Exekutionsführung auf ein in einem Staate befindliches Vermögensobjekt verwendet werden sollte, der - wie die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 14, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,) - den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis nicht als Exekutionstitel anerkennt (EvBl 1960/106). Im einzelnen herrschte allerdings Streit darüber, ob und inwieweit die Möglichkeit der Beschaffung eines Exekutionstitels auf Grund der Ergebnisse eines Ausgleichs- und Konkursverfahrens in nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirkt vergleiche 3 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats römisch fünfzehn. GP, 41, sowie Fasching römisch drei 170, Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 137 f und 277 f, und Jelinek, Paragraph 53, a Ausgleichsordnung, Bedeutung und Wirkungen, ÖJZ 1970, 5 ff und 34 ff insbesondere 34). Dieser Streit wurde insbesondere im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die ohne weiteres österreichische Urteile vollstrecken, eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis sowie eine Bindung an dieses ablehnen (3 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates aaO), durch die neuen, durch das C 1982 eingefügten Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, KO (sowie Paragraph 54, Absatz 4, AO) gelöst, wonach zwar die Feststellung einer Forderung, die der Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten hat, die Gerichte und, soferne besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden bindet, Leistungsklagen über solche Forderungen aber zulässig bleiben, dem unterlegenen Beklagten jedoch die Prozeßkosten zu ersetzen sind, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichts nicht als Exekutionstitel anerkennt vergleiche hiezu auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 , Rdz 160). Dem Umstand, daß ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erworben werden kann, kann daher auch für den innerstaatlichen Bereich nicht die Wirkung eines rechtskraftgleichen Prozeßhindernisses gegeben werden (Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats aaO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, KO auf den vorliegenden Rechtsstreit ungeachtet dessen anzuwenden sind, daß das Konkursverfahren gegen den Beklagten im Jahr 1982 eingeleitet wurde, im Ergebnis zutreffend gelöst. Die Anwendbarkeit ergibt sich allerdings nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bereits aus Artikel römisch elf, Paragraph eins, des C, wonach dieses Bundesgesetz am 1.Jänner 1983 in Kraft tritt. Es liegt kein Konkurs, Anschlußkonkurs oder Ausgleichsverfahren vor, für die in Artikel römisch elf, Paragraph 2, C besondere Anordnungen darüber getroffen wurden, ab welchem Zeitpunkt die Bestimmungen des C auf sie anzuwenden sind, sondern ein Zivilverfahren über eine Leistungsklage.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Prüfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zulässig.Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Prüfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.