Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064809×

Rechtssatz RS0064809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064809

Geschäftszahl

7Ob529/85

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Schaffung eines vollstreckbaren Urteils neben dem einen Exekutionstitel bildenden Auszug über die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis wurde schon vor dem IRÄG 1982 als gegeben angesehen, wenn - was ausdrücklich behauptet werden mußte - das zu erwirkende Urteil zur Exekutionsführung auf ein in einem Staate befindliches Vermögensobjekt verwendet werden sollte, der den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis nicht als Exekutionstitel anerkennt und dem Umstand, daß ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erworben werden kann, kann daher auch für den innerstaatlichen Bereich nicht die Wirkung eines rechtskraftgleichen Prozeßhindernisses gegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 529/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 7 Ob 529/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064809

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0070OB00529_8500000_001