Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
A) Revision des Klägers:
Der Kläger führt die beiden von ihm in einem Schriftsatz erhobenen Rechtsmittel (Revision und Rekurs) nicht getrennt aus. Dies schadet jedoch nicht, weil sich aus seinen Rechtsmittelausführungen ergibt, daß er einerseits die vom Berufungsgericht verneinte Fälligkeit seines Leistungsanspruches bekämpft und andererseits die Rechtssache auch hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Schadensfalles vom 18. 8. 1972 bereits für eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens für spruchreif erachtet (1 Ob 318/75, 7 Ob 544/76).
In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, daß die Höhe des ihm durch die beiden Schadensereignisse erwachsenen Schadens außer Streit stehe. Die Beklagte habe nämlich im Beweissicherungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horn (GZ 2 Nc 14/73) den Zeitwert seines PKWs mit 56.000,-- S und dessen Wrackwert mit 4.000,-- S beziffert. Diesen von der Beklagten selbst angegebenen Schadensbetrag habe er seiner Klage zugrundegelegt. Die Schadenshöhe sei daher nicht strittig gewesen, weshalb auch nicht der geringste Anlaß zur Durchführung eines Schadensfeststellungsverfahrens gemäß Art. 16 AKIB bestanden habe.In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, daß die Höhe des ihm durch die beiden Schadensereignisse erwachsenen Schadens außer Streit stehe. Die Beklagte habe nämlich im Beweissicherungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horn (GZ 2 Nc 14/73) den Zeitwert seines PKWs mit 56.000,-- S und dessen Wrackwert mit 4.000,-- S beziffert. Diesen von der Beklagten selbst angegebenen Schadensbetrag habe er seiner Klage zugrundegelegt. Die Schadenshöhe sei daher nicht strittig gewesen, weshalb auch nicht der geringste Anlaß zur Durchführung eines Schadensfeststellungsverfahrens gemäß Artikel 16, AKIB bestanden habe.
Den Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, tritt die Fälligkeit des Leistungsanspruches aus der Kaskoversicherung erst dann ein, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht oder das im § 16 AKIB vorgesehene Sachverständigenverfahren abgeschlossen bzw. endgültig gescheitert ist (SZ 38/138, 41/104, VersR 1970/94 uam). Eine als gerichtliches Geständnis zu betrachtende Außerstreitstellung setzt aber voraus, daß eine Partei Prozeßbehauptungen ihres Gegners als richtig zugesteht (Fasching III S. 245). Dies hat zur Folge, daß derartige zugestandene Tatsachen nicht mehr beweisbedürftig sind (SZ 43/90, JBl 1948/163). Die Beklage hat jedoch den Klagsanspruch ausdrücklich der Höhe nach bestritten (S. 10). Ihr im Beweissicherungsverfahren erstattetes Vorbringen zur Schadenshöhe des Klägers kann schon deshalb nicht als Außerstreitstellung betrachtet werden, weil es in einem anderen Verfahren erfolgte, für das außerdem die Schadenshöhe ohne Bedeutung war. Schließlich kann das gerichtliche Geständnis nach österreichischem Recht widerrufen werden. Dies kann auch dadurch erfolgen, daß die Partei Tatsachen vorbringt, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (Fasching III S. 247, vgl auch JBl 1961/429). In dem vorerwähnten Vorbringen der Beklagten im Beweissicherungsverfahren, zu dem eine Stellungnahme des Klägers überhaupt nicht erfolgte, kann auch eine Vereinbarung der Streitteile über die Höhe des Klagsanspruches nicht erblickt werden. Mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht die Fälligkeit des vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruches. Dem Kläger ist allerdings im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit (hinsichtlich beider Schadensfälle) ein rechtliches Interesse an der Erhebung eines Feststellungsbegehrens zuzubilligen (Prölß-Martin VersVG20 S. 359 f, SZ 34/171, 41/104, JBl 1970/380 uam).Den Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, tritt die Fälligkeit des Leistungsanspruches aus der Kaskoversicherung erst dann ein, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht oder das im Paragraph 16, AKIB vorgesehene Sachverständigenverfahren abgeschlossen bzw. endgültig gescheitert ist (SZ 38/138, 41/104, VersR 1970/94 uam). Eine als gerichtliches Geständnis zu betrachtende Außerstreitstellung setzt aber voraus, daß eine Partei Prozeßbehauptungen ihres Gegners als richtig zugesteht (Fasching römisch drei S. 245). Dies hat zur Folge, daß derartige zugestandene Tatsachen nicht mehr beweisbedürftig sind (SZ 43/90, JBl 1948/163). Die Beklage hat jedoch den Klagsanspruch ausdrücklich der Höhe nach bestritten (S. 10). Ihr im Beweissicherungsverfahren erstattetes Vorbringen zur Schadenshöhe des Klägers kann schon deshalb nicht als Außerstreitstellung betrachtet werden, weil es in einem anderen Verfahren erfolgte, für das außerdem die Schadenshöhe ohne Bedeutung war. Schließlich kann das gerichtliche Geständnis nach österreichischem Recht widerrufen werden. Dies kann auch dadurch erfolgen, daß die Partei Tatsachen vorbringt, die mit den zugestandenen Tatsachen in einem unlösbaren Widerspruch stehen (Fasching römisch drei S. 247, vergleiche auch JBl 1961/429). In dem vorerwähnten Vorbringen der Beklagten im Beweissicherungsverfahren, zu dem eine Stellungnahme des Klägers überhaupt nicht erfolgte, kann auch eine Vereinbarung der Streitteile über die Höhe des Klagsanspruches nicht erblickt werden. Mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht die Fälligkeit des vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruches. Dem Kläger ist allerdings im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit (hinsichtlich beider Schadensfälle) ein rechtliches Interesse an der Erhebung eines Feststellungsbegehrens zuzubilligen (Prölß-Martin VersVG20 S. 359 f, SZ 34/171, 41/104, JBl 1970/380 uam).
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
B) Revision der Beklagten:
Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, daß die Fällung des bekämpften Teilurteiles unzulässig gewesen sei. Es erledige nämlich nicht einen Teil des Rechtsstreites zur Gänze, sondern begrenze den festgestellten Deckungsanspruch des Klägers aus dem Schadensereignis vom 22. 9. 1972 mit 52.000,-- S auch für den Schadensfall vom 18. 8. 1972, obwohl derzeit noch ungewiß sei, ob die Beklagte für diesen überhaupt deckungspflichtig sei.
Mit ihren die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles verneinenden Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin nicht die rechtliche Beurteilung, sondern rügt einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß. Ein derartiger Verstoß eines Gerichtes gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles (§§ 391, 392/2 ZPO) kann im Gegensatz zur Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteiles von den Parteien bekämpft werden (Fasching III S. 570, SZ 42/162, RZ 1960/83, 5 Ob 139/73). Die Darlegungen der Beklagten sind daher als Mängelrüge zu betrachten.Mit ihren die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles verneinenden Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin nicht die rechtliche Beurteilung, sondern rügt einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensverstoß. Ein derartiger Verstoß eines Gerichtes gegen die prozessualen Vorschriften über die Zulässigkeit eines Teilurteiles (Paragraphen 391, 392 /, 2, ZPO) kann im Gegensatz zur Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteiles von den Parteien bekämpft werden (Fasching römisch drei S. 570, SZ 42/162, RZ 1960/83, 5 Ob 139/73). Die Darlegungen der Beklagten sind daher als Mängelrüge zu betrachten.
Den Ausführungen der Beklagten ist insofern beizupflichten, als ein Teilurteil den Entscheidungsgegenstand des Rechtsstreites quantitativ teilt. Da es in diesem Bereich die Aufgaben eines Endurteiles erfüllt, darf es nur dann erlassen werden, wenn der betreffende Teil des Rechtsstreites bereits spruchreif ist. Dies ist aber hier der Fall, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Deckungspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom 22. 9. 1972 bereits feststeht. Die betragliche Begrenzung der festgestellten Leistungspflicht der Beklagten war nur deshalb erforderlich, weil nach Ansicht des Berufungsgerichtes der vom Kläger erhobene Leistungsanspruch auch ein Begehren nach Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten bis zur Höhe des Klagsbetrages umfaßt. Das Berufungsgericht hätte daher ohne diese betragsmäßige Beschränkung mit seinem Feststellungserkenntnis gegen die Bestimmungen des § 405 ZPO verstoßen. Damit hat es aber keineswegs auch über die Deckungspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom 18. 8. 1972 abgesprochen, sondern nur dem festgestellten Leistungsanspruch des Klägers eine Höchstgrenze gesetzt. Dies war insofern berechtigt, als das Berufungsgericht auch die Möglichkeit ins Auge faßte, daß die Beklagte für das vorgenannte Schadensereignis keine Deckungspflicht treffen könnte. In diesem Falle käme aber der in Frage stehenden betragsmäßigen Beschränkung nur für den Anspruch des Klägers aus dem Schadensereignis vom 22. 9. 1972 Bedeutung zu.Den Ausführungen der Beklagten ist insofern beizupflichten, als ein Teilurteil den Entscheidungsgegenstand des Rechtsstreites quantitativ teilt. Da es in diesem Bereich die Aufgaben eines Endurteiles erfüllt, darf es nur dann erlassen werden, wenn der betreffende Teil des Rechtsstreites bereits spruchreif ist. Dies ist aber hier der Fall, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Deckungspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom 22. 9. 1972 bereits feststeht. Die betragliche Begrenzung der festgestellten Leistungspflicht der Beklagten war nur deshalb erforderlich, weil nach Ansicht des Berufungsgerichtes der vom Kläger erhobene Leistungsanspruch auch ein Begehren nach Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten bis zur Höhe des Klagsbetrages umfaßt. Das Berufungsgericht hätte daher ohne diese betragsmäßige Beschränkung mit seinem Feststellungserkenntnis gegen die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO verstoßen. Damit hat es aber keineswegs auch über die Deckungspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom 18. 8. 1972 abgesprochen, sondern nur dem festgestellten Leistungsanspruch des Klägers eine Höchstgrenze gesetzt. Dies war insofern berechtigt, als das Berufungsgericht auch die Möglichkeit ins Auge faßte, daß die Beklagte für das vorgenannte Schadensereignis keine Deckungspflicht treffen könnte. In diesem Falle käme aber der in Frage stehenden betragsmäßigen Beschränkung nur für den Anspruch des Klägers aus dem Schadensereignis vom 22. 9. 1972 Bedeutung zu.
Den Revisionsausführungen, daß der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 5. 3. 1975 (ON 14) ein Eventualbegehren gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Erklärte doch der Kläger ausdrücklich, daß der gegenständliche Schadensbetrag (gemeint Leistungsbegehren) auch auf den Schadensfall vom 18. 8. 1972 gestützt werde. Damit brachte aber der Kläger klar zum Ausdruck, daß er sein Leistungsbegehren aus beiden Schadensfällen ableite.
Auch mit ihren weiteren Ausführungen, das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil verstoße gegen die Bestimmungen des § 405 ZPO, weil der Kläger ein Leistungs-und kein Feststellungsbegehren erhoben habe, rügt die Beklagte ebenfalls einen dem Gericht zweiter Instanz angeblich unterlaufenen Verfahrensmangel. Auch ihre diesbezüglichen Revisionsausführungen stellen sich somit als Mängelrüge dar.Auch mit ihren weiteren Ausführungen, das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil verstoße gegen die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO, weil der Kläger ein Leistungs-und kein Feststellungsbegehren erhoben habe, rügt die Beklagte ebenfalls einen dem Gericht zweiter Instanz angeblich unterlaufenen Verfahrensmangel. Auch ihre diesbezüglichen Revisionsausführungen stellen sich somit als Mängelrüge dar.
Ob das Berufungsgericht ohne ein vom Kläger gestelltes Eventualbegehren berechtigt war, auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Schadensfall vom 22. 9. 1972 zu erkennen, hängt davon ab, ob der Feststellungsanspruch gegenüber dem Leistungsbegehren ein Minus oder ein Aliud darstellt. Wie der Oberste Gerichtshof nach anfänglich uneinheitlicher Rechtsprechung in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 46/81 in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (Fasching III S. 650, Neumann4 II S. 913, Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren S. 158, Wolff Grundriß des österr. Zivilprozeßrechtes² S. 280, entgegengesetzt Pollak System des österr. Zivilprozeßrechtes² S. 401 und Petschek-Stagel Zivilprozeß S. 273) ausgesprochen hat, bedeutet das Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt ist. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsansicht fest, gegen deren Richtigkeit die Beklagte keine überzeugenden Argumente ins Treffen zu führen vermag. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus dem Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren, stellt daher gegenüber dem erhobenen Leistungsbegehren ein Minus dar. Allerdings war die vom Berufungsgericht festgestellte Leistungsverpflichtung der Beklagten der Höhe nach mit dem vom Kläger begehrten Geldbetrag zu begrenzen, weil sonst in der Tat das Feststellungserkenntnis nicht mehr vom Leistungsbegehren umfaßt wäre und in diesem Umfang ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 405 ZPO vorläge (Fasching III S. 650 f, vgl. auch JBl 1956/563, 1957/132, 1960/154). Stellt aber das Feststellungserkenntnis gegenüber dem Leistungsbegehren des Klägers ein Minus und kein Aliud dar, so war das Berufungsgericht auch berechtigt, ohne Antrag des Klägers über das in seinem Leistungsanspruch enthaltene Feststellungsbegehren zu erkennen (MietSlg 16.658, 2 Ob 241/67) und das darüber hinausgehende Leistungsbegehren abzuweisen.Ob das Berufungsgericht ohne ein vom Kläger gestelltes Eventualbegehren berechtigt war, auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Schadensfall vom 22. 9. 1972 zu erkennen, hängt davon ab, ob der Feststellungsanspruch gegenüber dem Leistungsbegehren ein Minus oder ein Aliud darstellt. Wie der Oberste Gerichtshof nach anfänglich uneinheitlicher Rechtsprechung in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 46/81 in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (Fasching römisch drei S. 650, Neumann4 römisch zwei S. 913, Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren S. 158, Wolff Grundriß des österr. Zivilprozeßrechtes² S. 280, entgegengesetzt Pollak System des österr. Zivilprozeßrechtes² S. 401 und Petschek-Stagel Zivilprozeß S. 273) ausgesprochen hat, bedeutet das Feststellungsbegehren gegenüber dem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt ist. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsansicht fest, gegen deren Richtigkeit die Beklagte keine überzeugenden Argumente ins Treffen zu führen vermag. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus dem Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren, stellt daher gegenüber dem erhobenen Leistungsbegehren ein Minus dar. Allerdings war die vom Berufungsgericht festgestellte Leistungsverpflichtung der Beklagten der Höhe nach mit dem vom Kläger begehrten Geldbetrag zu begrenzen, weil sonst in der Tat das Feststellungserkenntnis nicht mehr vom Leistungsbegehren umfaßt wäre und in diesem Umfang ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO vorläge (Fasching römisch drei S. 650 f, vergleiche auch JBl 1956/563, 1957/132, 1960/154). Stellt aber das Feststellungserkenntnis gegenüber dem Leistungsbegehren des Klägers ein Minus und kein Aliud dar, so war das Berufungsgericht auch berechtigt, ohne Antrag des Klägers über das in seinem Leistungsanspruch enthaltene Feststellungsbegehren zu erkennen (MietSlg 16.658, 2 Ob 241/67) und das darüber hinausgehende Leistungsbegehren abzuweisen.
Die Beklagte beharrt schließlich auf ihrem Standpunkt, sie sei deshalb leistungsfrei, weil der Kläger den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er habe nämlich seinem Sohn R* S* das gegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der Tatsache überlassen, daß dieser mit dem PKW bereits zwei Unfälle verursacht habe. R* S* habe eine notwendige Reparatur des PKWs (nach dem Unfall vom 18. 8. 1972) unterlassen, weshalb das Fahrzeug im Unfallszeitpunkte (22. 9. 1972) nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Dies sei die Ursache für den vorgenannten Unfall gewesen.
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß die Beklagte die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VersVG nur hinsichtlich des Schadensereignisses vom 22. 9. 1972 eingewendet hat. Ob R* S* tatsächlich hinsichtlich des vorgenannten Schadensfalles grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, kann dahingestellt bleiben. Versicherungsnehmer im Unfallszeitpunkte war nämlich der Kläger, der seinen Sohn R* S* zum Betriebsleiter seines Unternehmens bestellt hatte. R* S* war daher nach dem vom Kläger am 10. 5. 1972 erlittenen Unfall auch mit der Wartung des Unfallsfahrzeuges betraut. Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Beauftragten des Versicherungsnehmers hat aber die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann zur Folge, wenn die Haftung für Dritte in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde (SZ 26/20, VersR 1961/960 mit Anm. von Wahle, 1965/148, ZVR 1964/42). Derartiges wurde aber von der Beklagten nicht behauptet. Die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie wurde von der österreichischen Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt (VersR 1961, 1100, 1965, 148, 1969, 1032). Die Beklagte könnte daher Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Kläger selbst den Versicherungsfall vom 22. 9. 1972 grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte. Eine solche grobe Fahrlässigkeit kann aber in der Betrauung des zum Betriebsleiter seines Unternehmens bestellten Sohnes R* S* mit der Pflege und Wartung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht erblickt werden. Wenn auch R* S* mit dem Fahrzeug bereits zwei Unfälle hatte, brauchte der Kläger noch nicht anzunehmen, daß er sich auch um die notwendige Instandsetzung des Fahrzeuges nach dem Vorunfall vom 18. 8. 1972 nicht kümmern werde. Grobe Fahrlässigkeit setzt aber eine solche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich aus der Menge der auch für den Sorgfältigsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit hervorhebt (SZ 25/32, VersR 1968 S. 612, 1970, 71 uam). Derartiges kann aber dem Kläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht angelastet werden. Daß der Kläger selbst Kenntnis von den Vorschäden des Unfallsfahrzeuges gehabt hätte, wurde nicht behauptet. Auch die Inbetriebnahme des versicherten Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen durch N* S* kann dem Kläger im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nicht angelastet werden. Ob die Beklagte hinsichtlich der von ihr an den Kläger zu erbringenden Leistungen nach § 67 Abs. 1 VersVG bei dessen Söhnen Rückgriff nehmen kann, ist hingegen für die Frage, ob der Kläger den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne Bedeutung. Ein Regreßverbot der Beklagten im Sinne des § 67 Abs. 2 VersVG hätte außerdem zur Voraussetzung, daß die beiden Söhne im Unfallszeitpunkt mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß die Beklagte die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nach Paragraph 61, VersVG nur hinsichtlich des Schadensereignisses vom 22. 9. 1972 eingewendet hat. Ob R* S* tatsächlich hinsichtlich des vorgenannten Schadensfalles grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, kann dahingestellt bleiben. Versicherungsnehmer im Unfallszeitpunkte war nämlich der Kläger, der seinen Sohn R* S* zum Betriebsleiter seines Unternehmens bestellt hatte. R* S* war daher nach dem vom Kläger am 10. 5. 1972 erlittenen Unfall auch mit der Wartung des Unfallsfahrzeuges betraut. Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Beauftragten des Versicherungsnehmers hat aber die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann zur Folge, wenn die Haftung für Dritte in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde (SZ 26/20, VersR 1961/960 mit Anmerkung von Wahle, 1965/148, ZVR 1964/42). Derartiges wurde aber von der Beklagten nicht behauptet. Die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie wurde von der österreichischen Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt (VersR 1961, 1100, 1965, 148, 1969, 1032). Die Beklagte könnte daher Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Kläger selbst den Versicherungsfall vom 22. 9. 1972 grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte. Eine solche grobe Fahrlässigkeit kann aber in der Betrauung des zum Betriebsleiter seines Unternehmens bestellten Sohnes R* S* mit der Pflege und Wartung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht erblickt werden. Wenn auch R* S* mit dem Fahrzeug bereits zwei Unfälle hatte, brauchte der Kläger noch nicht anzunehmen, daß er sich auch um die notwendige Instandsetzung des Fahrzeuges nach dem Vorunfall vom 18. 8. 1972 nicht kümmern werde. Grobe Fahrlässigkeit setzt aber eine solche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich aus der Menge der auch für den Sorgfältigsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit hervorhebt (SZ 25/32, VersR 1968 S. 612, 1970, 71 uam). Derartiges kann aber dem Kläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht angelastet werden. Daß der Kläger selbst Kenntnis von den Vorschäden des Unfallsfahrzeuges gehabt hätte, wurde nicht behauptet. Auch die Inbetriebnahme des versicherten Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen durch N* S* kann dem Kläger im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen nicht angelastet werden. Ob die Beklagte hinsichtlich der von ihr an den Kläger zu erbringenden Leistungen nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG bei dessen Söhnen Rückgriff nehmen kann, ist hingegen für die Frage, ob der Kläger den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne Bedeutung. Ein Regreßverbot der Beklagten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG hätte außerdem zur Voraussetzung, daß die beiden Söhne im Unfallszeitpunkt mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Auch der Revision der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.
C) Rekurs des Klägers:
Mit Recht erachtet hingegen der Kläger die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung für entbehrlich. Ihre Deckungspflicht für den Unfall vom 18. 8. 1972 bestreitet die Beklagte mit der Begründung, der Kläger habe den Schaden erst am 5. 3. 1975 geltend gemacht und damit gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Diese Behauptung der Beklagten ist schon durch die vom Kläger erstattete im Akt als Beilage ./5 befindliche Schadensmeldung, datiert mit 18. 8. 1972, widerlegt, in der ein ihm schätzungsweise entstandener Schaden in der Höhe von 10.000,-- bis 15.000,-- S geltend gemacht wird. Die von der Beklagten nunmehr behauptete Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Art. 6 Abs. 2 Z. 1 lit. a AKIB. (schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles längstens innerhalb einer Woche) liegt somit nicht vor. Die Versäumung einer dem Kläger nach § 12 Abs. 3 VersVG für die Geltendmachung seines Versicherungsanspruches gesetzten Klagsfrist wurde von der Beklagten nicht behauptet. Damit erübrigt sich aber auch die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung darüber, ob die Beklagte aus dem Schadensfall vom 18. 8. 1972 im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle endgültig leistungsfrei geworden sei. Auch die allfällige Verjährung des Versicherungsanspruches des Klägers hinsichtlich dieses Schadensfalles hätte von der Beklagten eingewendet werden müssen.Mit Recht erachtet hingegen der Kläger die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung für entbehrlich. Ihre Deckungspflicht für den Unfall vom 18. 8. 1972 bestreitet die Beklagte mit der Begründung, der Kläger habe den Schaden erst am 5. 3. 1975 geltend gemacht und damit gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Diese Behauptung der Beklagten ist schon durch die vom Kläger erstattete im Akt als Beilage ./5 befindliche Schadensmeldung, datiert mit 18. 8. 1972, widerlegt, in der ein ihm schätzungsweise entstandener Schaden in der Höhe von 10.000,-- bis 15.000,-- S geltend gemacht wird. Die von der Beklagten nunmehr behauptete Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AKIB. (schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles längstens innerhalb einer Woche) liegt somit nicht vor. Die Versäumung einer dem Kläger nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG für die Geltendmachung seines Versicherungsanspruches gesetzten Klagsfrist wurde von der Beklagten nicht behauptet. Damit erübrigt sich aber auch die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung darüber, ob die Beklagte aus dem Schadensfall vom 18. 8. 1972 im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle endgültig leistungsfrei geworden sei. Auch die allfällige Verjährung des Versicherungsanspruches des Klägers hinsichtlich dieses Schadensfalles hätte von der Beklagten eingewendet werden müssen.
Die Rechtssache ist somit auch hinsichtlich des Schadensfalles vom 18. 8. 1972 bereits spruchreif. Allerdings kann der Kläger im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen auch nur die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für diesen Schadensfall begehren.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsfall vom 18. 8. 1972 aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.