Die Revision ist berechtigt.
Nach § 43 Abs 2 KO muss die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Es handelt sich hiebei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt. Der Ablauf der Frist ist daher von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Anfechtungsrechts durch Klagserweiterung ist für die Beurteilung der Einhaltung der Frist nicht der Tag der auf einen anderen Anfechtungsgrund gestützten Klagseinbringung, sondern der Tag der mündlichen Verhandlung, an dem der neue Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde, entscheidend (SZ 46/57 mwN). Der Kläger kann sich daher, wie bereits das Erstgericht richtig dargelegt hat, nicht mehr auf die erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 6. 10. 1981 geltend gemachten Anfechtungstatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und 3 KO berufen. Zu prüfen sind daher lediglich die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO Danach sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat und alle vom Gemeinschuldner mit andern Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände, die Befriedigung oder Sicherstellung eines Konkursgläubigers und den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Gemeinschuldner mit anderen Personen, die in sich selbständig und nur durch die subjektive Anfechtungsvoraussetzung untereinander verknüpft sind. Nach dem ersten Fall ist die Deckung eines anderen Konkursgläubigers, das heißt einer Forderung anfechtbar, die mangels Tilgung bei Konkurseröffnung Konkursforderung gewesen wäre (Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO in ÖJZ 1982, 376 f, insbesondere 382). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nach § 30 Abs 1 KO nur dann anfechtbar, wenn die betreffende Forderung zur Zeit ihrer Deckung bereits bestanden hat. Eine Deckung, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wird und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäfts bildet, wie etwa bei einem Barkauf, bei einem Kreditkauf mit gleichzeitigter Sicherstellung des Kaufpreises oder bei Einräumung eines Kredits gegen Sicherstellung, unterliegt nicht der Anfechtung nach dieser Bestimmung, weil hier der Gläubiger nur das erhält, was ihm der Schuldner aufgrund der Vereinbarung leisten musste, um das Schuldverhältnis begründen zu können (SZ 32/127; SZ 29/55; SZ 10/236; SZ 9/146; Bartsch-Pollak³ I 202 Anm 16; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 314). Diese Erwägungen gelten, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, auch für die Anfechtung der Befriedigung oder Sicherstellung eines Konkursgläubigers nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO (1 Ob 747/78; 4 Ob 651/75). Diese Auffassung wird auch im neueren Schrifttum vertreten und die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. Solche Rechtsgeschäfte sind in ihrer Gänze nur nach dem zweiten Fall als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ anfechtbar (Koziol, Der Begriff des „nachteiligen Rechtsgeschäfts“ in § 31 Abs 1 Z 2 KO in JBl 1982, 57 f, insbesondere 66; vgl auch Hoyer aaO 383).Nach Paragraph 43, Absatz 2, KO muss die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Es handelt sich hiebei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt. Der Ablauf der Frist ist daher von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Anfechtungsrechts durch Klagserweiterung ist für die Beurteilung der Einhaltung der Frist nicht der Tag der auf einen anderen Anfechtungsgrund gestützten Klagseinbringung, sondern der Tag der mündlichen Verhandlung, an dem der neue Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde, entscheidend (SZ 46/57 mwN). Der Kläger kann sich daher, wie bereits das Erstgericht richtig dargelegt hat, nicht mehr auf die erst in der mündlichen Streitverhandlung vom 6. 10. 1981 geltend gemachten Anfechtungstatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 KO berufen. Zu prüfen sind daher lediglich die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO Danach sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat und alle vom Gemeinschuldner mit andern Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände, die Befriedigung oder Sicherstellung eines Konkursgläubigers und den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Gemeinschuldner mit anderen Personen, die in sich selbständig und nur durch die subjektive Anfechtungsvoraussetzung untereinander verknüpft sind. Nach dem ersten Fall ist die Deckung eines anderen Konkursgläubigers, das heißt einer Forderung anfechtbar, die mangels Tilgung bei Konkurseröffnung Konkursforderung gewesen wäre (Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO in ÖJZ 1982, 376 f, insbesondere 382). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers nach Paragraph 30, Absatz eins, KO nur dann anfechtbar, wenn die betreffende Forderung zur Zeit ihrer Deckung bereits bestanden hat. Eine Deckung, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wird und daher einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäfts bildet, wie etwa bei einem Barkauf, bei einem Kreditkauf mit gleichzeitigter Sicherstellung des Kaufpreises oder bei Einräumung eines Kredits gegen Sicherstellung, unterliegt nicht der Anfechtung nach dieser Bestimmung, weil hier der Gläubiger nur das erhält, was ihm der Schuldner aufgrund der Vereinbarung leisten musste, um das Schuldverhältnis begründen zu können (SZ 32/127; SZ 29/55; SZ 10/236; SZ 9/146; Bartsch-Pollak³ römisch eins 202 Anmerkung 16, ; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 314). Diese Erwägungen gelten, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, auch für die Anfechtung der Befriedigung oder Sicherstellung eines Konkursgläubigers nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO (1 Ob 747/78; 4 Ob 651/75). Diese Auffassung wird auch im neueren Schrifttum vertreten und die gesonderte Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. Solche Rechtsgeschäfte sind in ihrer Gänze nur nach dem zweiten Fall als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ anfechtbar (Koziol, Der Begriff des „nachteiligen Rechtsgeschäfts“ in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO in JBl 1982, 57 f, insbesondere 66; vergleiche auch Hoyer aaO 383).
Wie sich aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, erfolgte im vorliegenden Fall die Darlehensgewährung nur, um einen andrängenden Gläubiger zu befriedigen und dem Gemeinschuldner den Verkauf der Liegenschaft zu ermöglichen, wobei die beklagte Partei aus dem Verkaufserlös befriedigt werden sollte und die Darlehensgewährung von der Sicherstellung der beklagten Partei abhängig war. In dem einseitigen Versprechen des Notars, der beklagten Partei aus dem treuhändig bei ihm zu erlegenden Kaufpreis Zahlung zu leisten, liegt eine Annahme der Anweisung des Gemeinschuldners, wodurch diese unwiderruflich wurde (Koziol-Welser, Grundriß6 I 250). Aufgrund der unwiderruflichlichen Anweisung wurde von der Begründung einer Hypothek, von der die Darlehensgewährung abhängig war, Abstand genommen. Die Anweisung bildet dann aber einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäfts. Der Vollzug dieser Anweisung, die mit der Anweisung einen Gesamttatbestand bildet (vgl König in ÖJZ 1982, 229), kann aber nach den obigen Darlegungen nicht gesondert angefochten werden, weil die Begründung des Schuldverhältnisses von der Deckung der beklagten Partei abhängig war. Anfechtbar ist daher lediglich das gesamte Rechtsgeschäft nach dem zweiten Fall des § 31 Abs 1 Z 2 KO. Eine solche Anfechtung erfolgte aber mit der vorliegenden Klage nicht.Wie sich aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, erfolgte im vorliegenden Fall die Darlehensgewährung nur, um einen andrängenden Gläubiger zu befriedigen und dem Gemeinschuldner den Verkauf der Liegenschaft zu ermöglichen, wobei die beklagte Partei aus dem Verkaufserlös befriedigt werden sollte und die Darlehensgewährung von der Sicherstellung der beklagten Partei abhängig war. In dem einseitigen Versprechen des Notars, der beklagten Partei aus dem treuhändig bei ihm zu erlegenden Kaufpreis Zahlung zu leisten, liegt eine Annahme der Anweisung des Gemeinschuldners, wodurch diese unwiderruflich wurde (Koziol-Welser, Grundriß6 römisch eins 250). Aufgrund der unwiderruflichlichen Anweisung wurde von der Begründung einer Hypothek, von der die Darlehensgewährung abhängig war, Abstand genommen. Die Anweisung bildet dann aber einen Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäfts. Der Vollzug dieser Anweisung, die mit der Anweisung einen Gesamttatbestand bildet vergleiche König in ÖJZ 1982, 229), kann aber nach den obigen Darlegungen nicht gesondert angefochten werden, weil die Begründung des Schuldverhältnisses von der Deckung der beklagten Partei abhängig war. Anfechtbar ist daher lediglich das gesamte Rechtsgeschäft nach dem zweiten Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO. Eine solche Anfechtung erfolgte aber mit der vorliegenden Klage nicht.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.