Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO wendet sich die klagende Partei gegen Verfahrensmängel, die dem Erstgericht unterlaufen seien. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens einer Instanz kann jedoch grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden (EvBl 1957/191 uva).Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wendet sich die klagende Partei gegen Verfahrensmängel, die dem Erstgericht unterlaufen seien. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens einer Instanz kann jedoch grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden (EvBl 1957/191 uva).
Eine Behauptung, in dem von Josef D*** gemeinsam mit dem Beklagten von den in der Klage bezeichneten Sparbüchern abgehobenen und am 28.10.1977 Erika R*** übergebenen Betrag von S 1,688.160,-- sei auch der Betrag von S 703.400,-- enthalten gewesen, den der Beklagte Erika R*** am 28.10.1977 in Erfüllung der auf ihn als Erben nach seiner Mutter übergegangenen Schenkungsverpflichtung zugezählt habe, hat die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht aufgestellt. Bemerkt sei, daß - abgesehen davon, daß eine Zeugen- oder Parteiaussage ein fehlendes Prozeßvorbringen nicht ersetzen kann (5 Ob 675, 676/77 ua) - Johanna D*** auch bei ihrer (ergänzenden) Vernehmung (AS 89 ff, in der Tagsatzung vom 8.9.1987) keine Angaben gemacht hat, denen Derartiges entnommen werden könnte. Denn Johanna D*** hat angegeben, ihr Mann habe die Hälfte des Sparguthabens dem Beklagten geschenkt. Mit dieser Hälfte habe der Beklagte die aus der Beilage E ersichtlichen Zahlungen (darunter auch die Zahlung von S 703.400,-- am 28.10.1977!) geleistet.
Der Vorwurf, die zweite Instanz sei auf das Vorbringen in der Berufung nicht eingegangen, es liege daher ein Verfahrensmangel darin, "daß das Erstgericht infolge unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung den Sachverhalt insoferne unvollständig festgestellt hat, als die beklagte Partei nicht befragt wurde, aus welchen Mitteln sie die von ihr behaupteten Zahlungen im Jahre 1973, 1974 und 1977 vorgenommen hat", ist schon deshalb verfehlt, weil das Berufungsgericht auf die Berufungsausführungen auch insoweit durchaus eingegangen ist (S.7 der angefochtenen Entscheidung). Darüberhinaus wurde der Beklagte zu dem genannten Thema ohnedies befragt (zweiter Absatz auf S.7 des Protokolls über die Tagsatzung vom 8.9.1987 = AS 93).
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO macht die klagende Partei geltend, es sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen, daß im Oktober 1977 das Sparguthaben von Josef D*** und ihm gemeinsam abgehoben worden sei. Dennoch hätten die Vorinstanzen auf Grund der Parteienvernehmung des Beklagten eine derartige Feststellung getroffen.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO macht die klagende Partei geltend, es sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen, daß im Oktober 1977 das Sparguthaben von Josef D*** und ihm gemeinsam abgehoben worden sei. Dennoch hätten die Vorinstanzen auf Grund der Parteienvernehmung des Beklagten eine derartige Feststellung getroffen.
Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht. Sie ist nur gegeben, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlußfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f). In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen. Der Umstand, daß die Vorinstanzen über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, bildet demnach keine Aktenwidrigkeit.Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozeßakten erster oder zweiter Instanz in Widerspruch steht. Sie ist nur gegeben, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlußfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching römisch vier 318 f). In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen. Der Umstand, daß die Vorinstanzen über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, bildet demnach keine Aktenwidrigkeit.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die klagende Partei nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht. Keine der beiden Vorinstanzen hat festgestellt, daß Erika R*** am 28.10.1977 insgesamt nur den Betrag von S 1,688.160,-- erhalten hätte. Festgestellt wurde vielmehr, daß der Schwester des Beklagten an diesem Tag vom Beklagten der Betrag von S 703.400,-- bezahlt und daß ihr gleichfalls am 28.10.1977 ein Betrag von S 1,688.160,-- übergeben wurde, den Josef D*** und der Beklagte zuvor gemeinsam von den Sparbüchern abgehoben hatten.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.