Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 9a MG die Weiterverwendung des aufgekündigten Mietobjekts voraussetzt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Dieser Rechtsfrage kommt auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenweiligen Außerkrafttretens des Mietengesetzs erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nF zu, weil gleichartige Fälle noch anhängig sein können. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9 a, MG die Weiterverwendung des aufgekündigten Mietobjekts voraussetzt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Dieser Rechtsfrage kommt auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenweiligen Außerkrafttretens des Mietengesetzs erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nF zu, weil gleichartige Fälle noch anhängig sein können. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 9a MG die Weiterverwendung des „Mietgegenstands“ und nicht bloß der betreffenden Liegenschaft erfordere, zumal sonst für Abbruchobjekte im Hinblick auf den speziellen Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 4a MG eine Doppelnormierung vorläge, mit dem Argument, § 19 Abs 2 Z 9a MG sei älter als dessen Z 4a und die beabsichtigte höherwertige Verwendung des gesamten Gebäudes begreife zwingend die Verwendung jedes einzelnen Mietgegenstands in sich. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl wurde der hier geltend gemachte Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 9a MG schon im Jahre 1933 mit dem GB Nr 325 geschaffen, der weitere Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 4a MG hingegen erst mit dem BG 1937/235. Der Gesetzgeber wollte also zunächst die höherwertigen Interessen der Verwaltung berücksichtigen und erst später auch die Ersetzung aller Gebäude durch Neubauten allgemein begünstigen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse lag. Diese Zeitfolge ändert aber nichts daran, dass seit der zweiten Novelle die Errichtung eines neuen Baues nach dem Abbruch des Altbestands allgemein unter die Z 4a des § 19 Abs 2 MG fiel, was seit der Mietengesetznovelle 1974, BGBl Nr 409, die Beschaffung eines Ersatzes für den aufgekündigten Mietgegenstand erfordert. Der Gesetzgeber hätte im Jahre 1937 die Möglichkeit gehabt, den älteren Kündigungsgrund gegenüber dem neuen deutlicher abzugrenzen, um eine Überschneidung zu verhindern, wenn die Liegenschaft dem Bund gehört. Da dies nicht geschehen ist, muss die Abgrenzung im Wege der Auslegung erfolgen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haben dabei die Vorinstanzen mit Recht den Wortlaut des § 19 Abs 2 Z 9a MG für wesentlich angesehen, wonach ein dem Bunde (oder einem Bundesland) gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung. Mietgegenstand ist aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Diktion des Mietengesetzes (vgl zB § 2 Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 ua) wie nunmehr auch das Mietrechtsgesetz (§ 1 Abs 1) nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Dass bei einem beabsichtigten Neubau oder wie hier einem grundlegenden Umbau eines ganzen Hauses alle darin befindlichen Mietgegenstände betroffen werden, ändert nichts daran, dass nicht diese Mietgegenstände anders als bisher verwendet werden sollen, was aber Voraussetzung des hier geltend gemachten Kündigungsgrundes ist. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsansicht, die das Berufungsgericht auch schon in früherer Spruchpraxis vertreten hat, bei.Die Revisionswerberin bekämpft die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9 a, MG die Weiterverwendung des „Mietgegenstands“ und nicht bloß der betreffenden Liegenschaft erfordere, zumal sonst für Abbruchobjekte im Hinblick auf den speziellen Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, MG eine Doppelnormierung vorläge, mit dem Argument, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9 a, MG sei älter als dessen Ziffer 4 a und die beabsichtigte höherwertige Verwendung des gesamten Gebäudes begreife zwingend die Verwendung jedes einzelnen Mietgegenstands in sich. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl wurde der hier geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9 a, MG schon im Jahre 1933 mit dem GB Nr 325 geschaffen, der weitere Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, MG hingegen erst mit dem BG 1937/235. Der Gesetzgeber wollte also zunächst die höherwertigen Interessen der Verwaltung berücksichtigen und erst später auch die Ersetzung aller Gebäude durch Neubauten allgemein begünstigen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse lag. Diese Zeitfolge ändert aber nichts daran, dass seit der zweiten Novelle die Errichtung eines neuen Baues nach dem Abbruch des Altbestands allgemein unter die Ziffer 4 a, des Paragraph 19, Absatz 2, MG fiel, was seit der Mietengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr 409, die Beschaffung eines Ersatzes für den aufgekündigten Mietgegenstand erfordert. Der Gesetzgeber hätte im Jahre 1937 die Möglichkeit gehabt, den älteren Kündigungsgrund gegenüber dem neuen deutlicher abzugrenzen, um eine Überschneidung zu verhindern, wenn die Liegenschaft dem Bund gehört. Da dies nicht geschehen ist, muss die Abgrenzung im Wege der Auslegung erfolgen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haben dabei die Vorinstanzen mit Recht den Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9 a, MG für wesentlich angesehen, wonach ein dem Bunde (oder einem Bundesland) gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung. Mietgegenstand ist aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Diktion des Mietengesetzes vergleiche zB Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, ua) wie nunmehr auch das Mietrechtsgesetz (Paragraph eins, Absatz eins,) nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Dass bei einem beabsichtigten Neubau oder wie hier einem grundlegenden Umbau eines ganzen Hauses alle darin befindlichen Mietgegenstände betroffen werden, ändert nichts daran, dass nicht diese Mietgegenstände anders als bisher verwendet werden sollen, was aber Voraussetzung des hier geltend gemachten Kündigungsgrundes ist. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsansicht, die das Berufungsgericht auch schon in früherer Spruchpraxis vertreten hat, bei.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.