Rechtssatz RS0068540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068540
Geschäftszahl
7Ob532/84 (7Ob533/84, 7Ob534/84)
Entscheidungsdatum
12.07.1984
Rechtssatz
Voraussetzung dieses Kündigungsgrundes ist, daß ein dem Bunde (oder einem Bundesland) gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung. Mietgegenstand ist aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Diktion des MG wie nunmehr auch des MRG (§ 1 Abs 1) nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Bei Abbruch und Errichtung eines Neubaus oder - wie hier - bei grundlegendem Umbau eines ganzen Hauses ist nicht § 19 Abs 2 Z 9 a MG sondern § 19 Abs 2 Z 4 a MG anzuwenden.Voraussetzung dieses Kündigungsgrundes ist, daß ein dem Bunde (oder einem Bundesland) gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung. Mietgegenstand ist aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Diktion des MG wie nunmehr auch des MRG (Paragraph eins, Absatz eins,) nicht die Liegenschaft, auf der sich das Gebäude mit gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen befindet, sondern es sind dies die letzteren selbst. Bei Abbruch und Errichtung eines Neubaus oder - wie hier - bei grundlegendem Umbau eines ganzen Hauses ist nicht Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9, a MG sondern Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, a MG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0068540
Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00532_8400000_001