Entscheidungsgründe:
Mit einer selbst verfaßten und am 23.11.1981 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Ersatz eines nicht näher bezifferten Schadens. Sie behauptet, der Beklagte habe ihren beiden außerehelichen Kindern Inge, geboren am 1.11.1964 und Walter, geboren am 25.9.1965 ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters je drei Schneidezähne gezogen, obwohl die Zähne noch sanierungsfähig gewesen seien. Ihre Kinder hätten dadurch einen unersetzlichen Schaden erlitten. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes stellte die Klägerin das Begehren auf Zahlung von S 1 Mio.s.A.
und auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle künftigen Schäden aus der Zahnbehandlung ihrer Kinder. Der Beklagte wendete unter anderem mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Klageführung wegen der Minderjährigkeit der beiden Kinder im Zeitpunkt der Klagseinbringung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Die Prozeßführungsermächtigung des gesetzlichen Vertreters sei eine Prozeßvoraussetzung und so zu behandeln, wie die Prozeßfähigkeit. Daraus ergebe sich, daß es der Klägerin an der Sachlegitimation mangle. Die mangelnde aktive Klagslegitimation resultiere aus der fehlenden materiellen Berechtigung, die in Ansehung der beiden Kinder der Klägerin gegeben sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000 übersteige. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels durch Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht zur Vorlage der pflegschaftsbehördlichen Prozeßführungsermächtigung, weil eine solche hier nicht erforderlich sei. Die Klägerin mache die erhobenen Ansprüche nämlich im eigenen Namen geltend. Die Ansprüche aus einer unfachmännischen Zahnbehandlung der Kinder der Klägerin stünden nur den Kindern zu. Der Klägerin, die eine Forderungsabtretung nicht einmal behauptet habe, fehle daher die Sachlegitimation. Auch in dieser Richtung liege keine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht vor. Schon in der Rekursentscheidung (ON 35) sei der Mangel der Sachlegitimation erwähnt und darauf hingewiesen worden, daß dieser Mangel als inhaltlicher Mangel zur Klagsabweisung führe. Der Beklagte habe die Einrede der mangelnden Sachlegitimation der Klägerin schon in der Klagebeantwortung erhoben.
Gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei gelte die Anleitungspflicht nur mit der Einschränkung, daß die Sorge um ein ausreichendes und zweckmäßiges Vorbringen zur Stützung ihres Prozeßstandpunkts der Partei zu überlassen sei.
Die anwaltlich vertretene Klägerin sei daher vom Erstgericht nicht dahin anzuleiten gewesen, Behauptungen über eine Zession der Ansprüche aufzustellen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur 'weiteren Verhandlung' zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.