Der von Susanne K*** gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nichtig sei der angefochtene Beschluß nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin deshalb, weil ihr Recht, zu dem verbesserten Anbot der V*** F*** gehört zu werden, verletzt worden sei. Eine weitere Nichtigkeit liege in der Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar ein schwerer Verfahrensverstoß, der die Nichtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG begründen kann (EvBl 1982/120 uva). Sie wird jedoch behoben, wenn der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rekurs darlegen konnte (EFSlg 30.388; EFSlg 37.153). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber dann nicht vor, wenn ein Beteiligter beispielsweise nur zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EFSlg 49.987 uva). Der Rechtsmittelwerberin war die vom Sachwalter beabsichtigte Vermietung der Geschäftsräume an die V*** F*** an sich bekannt. Bei dem verbessertenDie Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar ein schwerer Verfahrensverstoß, der die Nichtigkeit der Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG begründen kann (EvBl 1982/120 uva). Sie wird jedoch behoben, wenn der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rekurs darlegen konnte (EFSlg 30.388; EFSlg 37.153). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber dann nicht vor, wenn ein Beteiligter beispielsweise nur zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EFSlg 49.987 uva). Der Rechtsmittelwerberin war die vom Sachwalter beabsichtigte Vermietung der Geschäftsräume an die V*** F*** an sich bekannt. Bei dem verbesserten
Mietzinsanbot handelt es sich nur um ein Beweisergebnis, zu dem die Rechtsmittelwerberin nicht gehört werden mußte. Diese Unterlassung kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch keine Nichtigkeit begründen. Im übrigen hatte die Rechtsmittelwerberin schon im Rekurs Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, ob das verbesserte Mietzinsanbot der V*** F*** ausreichend sei. Auch deshalb könnte die gerügte Nichtigkeit nicht vorliegen. Welche andere Stellungnahme beim Erstgericht möglich gewesen wäre, im Rekursverfahren aber versagt geblieben sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf. Das Rekursgericht hat richtig darauf verwiesen, daß die Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheines kein einschneidender Verfahrensmangel ist. Die Unterlassung dieser Beweisaufnahme begründet daher ebenfalls keine Nichtigkeit (SZ 19/77 uva). Offenbar gesetzwidrig sei nach den weiteren Rechtsmittelausführungen die Auffassung des Rekursgerichtes, der Wunsch der Betroffenen, mit ihrer Tochter keinen Mietvertrag abschließen zu wollen, entspreche nicht weniger dem Wohl der Pflegebefohlenen. Aber auch die Genehmigung des Abschlusses eines Mietvertrages mit der V*** F*** sei offenbar gesetzwidrig, weil ein günstigeres Angebot gar nicht gesucht worden sei. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Sie ist aber schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich - wie hier - um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva), es sei denn, die Entscheidung ist gänzlich willkürlich und mißbräuchlich (EvBl 1979/185) oder es sind in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen worden (RZ 1973, 198). Die Fragen, wann ein bestimmtes Rechtsgeschäft dem Wohl eines Pflegebefohlenen entspricht und wann der ausdrücklich erklärte Wunsch eines Betroffenen seinem Wohl nicht weniger entspricht (§ 273 a Abs 3 ABGB), sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon deshalb kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein. Eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens aber ist nicht ersichtlich. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Im Außerstreitverfahren sind Rekurse und Revisionsrekurse nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen zweiseitig. Eine derartige Anordnung besteht für das Verfahren über die Genehmigung der Verträge Pflegebefohlener nicht. Daher war auch die unzulässige Äußerung des Sachwalters zum außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mietzinsanbot handelt es sich nur um ein Beweisergebnis, zu dem die Rechtsmittelwerberin nicht gehört werden mußte. Diese Unterlassung kann somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch keine Nichtigkeit begründen. Im übrigen hatte die Rechtsmittelwerberin schon im Rekurs Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, ob das verbesserte Mietzinsanbot der V*** F*** ausreichend sei. Auch deshalb könnte die gerügte Nichtigkeit nicht vorliegen. Welche andere Stellungnahme beim Erstgericht möglich gewesen wäre, im Rekursverfahren aber versagt geblieben sei, zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf. Das Rekursgericht hat richtig darauf verwiesen, daß die Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheines kein einschneidender Verfahrensmangel ist. Die Unterlassung dieser Beweisaufnahme begründet daher ebenfalls keine Nichtigkeit (SZ 19/77 uva). Offenbar gesetzwidrig sei nach den weiteren Rechtsmittelausführungen die Auffassung des Rekursgerichtes, der Wunsch der Betroffenen, mit ihrer Tochter keinen Mietvertrag abschließen zu wollen, entspreche nicht weniger dem Wohl der Pflegebefohlenen. Aber auch die Genehmigung des Abschlusses eines Mietvertrages mit der V*** F*** sei offenbar gesetzwidrig, weil ein günstigeres Angebot gar nicht gesucht worden sei. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Sie ist aber schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich - wie hier - um eine Ermessensentscheidung handelt (SZ 27/159 uva), es sei denn, die Entscheidung ist gänzlich willkürlich und mißbräuchlich (EvBl 1979/185) oder es sind in die Ermessenserwägungen nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen worden (RZ 1973, 198). Die Fragen, wann ein bestimmtes Rechtsgeschäft dem Wohl eines Pflegebefohlenen entspricht und wann der ausdrücklich erklärte Wunsch eines Betroffenen seinem Wohl nicht weniger entspricht (Paragraph 273, a Absatz 3, ABGB), sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Schon deshalb kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein. Eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens aber ist nicht ersichtlich. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Im Außerstreitverfahren sind Rekurse und Revisionsrekurse nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen zweiseitig. Eine derartige Anordnung besteht für das Verfahren über die Genehmigung der Verträge Pflegebefohlener nicht. Daher war auch die unzulässige Äußerung des Sachwalters zum außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen.