Begründung:
Nach dem Klagevorbringen hat die klagende Partei folgende Kredite gewährt:
1. der erstbeklagten Partei
a) am 27. Juni 1985 einen Betriebsmittelkredit, der mit
S 161.472,32 aushaftet;
b) am 28. März 1985 einen Abstattungskredit, der mit
S 250.194,-- aushaftet;
c) am 27. Juni 1985 einen weiteren Abstattungskredit, der mit
S 206.908,-- aushaftet.
Für jeden dieser Kredite hat nach den Klagebehauptungen unter anderem die Drittbeklagte die Bürgschaft übernommen.
2. dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten am 2. November 1982 einen Abstattungskredit, der mit S 65.435,60 aushaftet.
3. dem Zweitbeklagten am 29. April 1985 einen Abstattungskredit, der mit S 125.310,-- aushaftet, und für den die Drittbeklagte nach den Klagebehauptungen die Bürgschaft übernommen hat. Das Erstgericht hat über das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von
S 618.574,32 samt 14,5 % Zinsen vom 1. bis 5. Oktober 1987 aus
S 663.574,32 und seit 6. Oktober 1987 aus S 618.574,32, die Zweit- und Drittbeklagten einen weiteren Betrag von S 190.745,60 samt 15,5 % Zinsen aus S 65.435,60 und samt 14,75 % Zinsen (aus S 125.310,--) je seit 1. Oktober 1987 zu bezahlen, mit Versäumungsurteil erkannt. Das Berufungsgericht hat der (nur) von der Drittbeklagten dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben, ohne auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.S 663.574,32 und seit 6. Oktober 1987 aus S 618.574,32, die Zweit- und Drittbeklagten einen weiteren Betrag von S 190.745,60 samt 15,5 % Zinsen aus S 65.435,60 und samt 14,75 % Zinsen (aus S 125.310,--) je seit 1. Oktober 1987 zu bezahlen, mit Versäumungsurteil erkannt. Das Berufungsgericht hat der (nur) von der Drittbeklagten dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben, ohne auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.